Wann droht eine Sperre des Arbeitslosengeldes

Wenn der Antragsteller die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeiführt, indem er ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten den Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt hat, führt dies gemäß § 144 SGB III in der Regel zum Eintreten einer sogenannten Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I.

Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, das Grund für die Sperrzeit ist. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn dieser Tag in eine bereits bestehende Sperrzeit fällt. In diesem Fall beginnt die neue Sperrzeit mit dem Ablauf der alten Sperrzeit.

Dauer der Sperrzeiten nach deren Grund

Nach dem Anlass der Sperrzeit bestimmt sich auch deren Dauer. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über mögliche Gründe und Dauern für Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld.

Anlass der Sperrzeit Dauer Rechtsgrundlage
Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe
  • grundsätzlich: zwölf Wochen
  • ggf. Verkürzung gem. § 144 III Nr. 1, 2 SGB III
§ 144 III SGB III
Sperrzeit bei Arbeitsablehnung
  • 1. Verstoß: drei Wochen
  • 2. Verstoß: drei Wochen
  • ansonsten: zwölf Wochen
§ 144 IV SGB III
Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen zwei Wochen § 144 V SGB III
Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
  • 1. Verstoß: drei Wochen
  • 2. Verstoß: drei Wochen
  • ansonsten: zwölf Wochen
§ 144 IV SGB III
Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
  • 1. Verstoß:drei Wochen
  • 2. Verstoß: drei Wochen
  • ansonsten: zwölf Wochen
§ 144 IV SGB III
Sperrzeit bei Meldeversäumnis eine Woche § 144 VI SGB III
Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung eine Woche § 144 VI SGB III

Verkürzung von Sperrzeiten nach Arbeitsaufgabe

Eine Sperrzeit, die aus dem Anlass der Arbeitsaufgabe grundsätzlich für die Dauer von zwölf Wochen zu verhängen ist, kann bei Vorliegen einer der folgenden Ausnahmen verkürzt werden.

Nach § 144 III Nr. 1 SGB III ist die Sperre auf drei Wochen (bzw. sechs Wochen nach § 144 III Nr. 2a SGB III) zu verkürzen, wenn das in Rede stehende Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen (bzw. 12 Wochen) nach der Arbeitsaufgabe durch den Leistungsempfänger ohne Sperrzeit geendet hätte.

Ferner ist eine Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen auch dann möglich, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen unter Betrachtung der für die Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 144 III Nr. 2b SGB III). Keine Rolle spielen hierbei Umstände, die in der Person oder dem sozialen Umfeld des Leistungsempfängers liegen.

Sperrzeiten nach Abfindung & Aufhebungsvertrag

Unter dem Begriff der Arbeitsaufgabe ist nicht nur eine klassische Kündigung zu verstehen. Vielmehr fällt hierunter nahezu jedes Handeln, mit dem der Arbeitnehmer an der Lösung des Arbeitsvertrags mitwirkt.

Als Beispiele sind Aufhebungsverträge, auch bei Verzicht auf Kündigungsschutz gegen eine Entlassungsentschädigung oder Abfindung oder Abwicklungsverträge vor dem Ablauf der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach einer Arbeitgeberkündigung zu nennen.

Im Falle einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Verbindung mit einer Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz prüft die Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Sperrzeit nur dann, wenn die Kündigung offensichtlich rechtswidrig war.

Wichtiger Grund für versicherungswidriges Verhalten

Sperrzeiten treten nur dann ein, wenn der Leistungsempfänger für sein Handeln oder Unterlassen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 I SGB III vorweisen kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Leistungsempfänger unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zugemutet werden kann, die geforderte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen.

Der Leistungsempfänger hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes entscheidenden Tatsachen darzulegen und trägt hierfür die Beweispflicht, sofern diese Tatsachen in seinem Verantwortungsbereich liegen. Ferner muss der Leistungsempfänger alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder hinauszuschieben.

Wichtiger Grund im Zusammenhang mit der Aufgabe oder Ablehnung einer Arbeit ist beispielsweise

  • die Nichteinhaltung bindender Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitsschutzvorrichtungen.
  • die Unzumutbarkeit der Arbeit nach dem körperlichen oder geistigen Leistungsvermögen des Leistungsempfängers.
  • das frei werden einer Arbeitsstelle durch Streik, die nur für dessen Dauer angeboten wird.
  • das angebotene Unterkünfte gesundheitlich oder sittlich bedenklich sind.
  • Arbeit, die gegen ein Gesetz verstößt oder sittenwidrig ist.
  • möglicherweise die Begründung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft.
  • möglicherweise die Herstellung oder Wiederherstellung der Erziehungsgemeinschaft zugunsten gemeinsamer Kinder.

Rechtsfolgen der Sperrzeit

Tritt eine Sperrzeit ein, sind die Rechtsfolgen

  • die Minderung der Anspruchsdauer,
  • das Ruhen der Leistungen und
  • die Addition der Sperrzeit zum Sperrzeitkonto.

Ruhen der Leistungen bedeutet, dass für die Dauer der Sperrzeit keine Zahlung von Arbeitslosengeld erfolgt. Die Anspruchsdauer wird um den Zeitraum der Sperre gemindert. Im Falle einer Sperre von 12 Wochen jedoch mindestens um ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer.

Die Minderung der Anspruchsdauer hat zur Folge, dass die Zeit der Sperre nicht an die Anspruchsdauer „angehängt“ wird. Die in der Sperrzeit normalerweise bestehenden aber aufgrund der Sperre ruhenden Leistungsansprüche verfallen.

Die Summe aller Sperrzeiten wird auf einem sogenannten Sperrzeitkonto festgehalten. Sind hier 21 Sperrzeitwochen aufgelaufen, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Berücksichtigt werden nach § 147 I Nr. 2 SGB III bei der Berechnung auch Sperrzeiten, die in einem von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind, sofern diese nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt haben.

Arbeitslosengeld II während der Sperrzeit beim ALG I

Sofern die notwendigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann, sofern im Falle einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld I geleistet wird, möglicherweise ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch das Vermögen des Antragstellers bei der Prüfung des Antrags zu berücksichtigen ist.

Zudem ist aufgrund der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I auch beim Arbeitslosengeld II mit einer Sanktion in Höhe von 30% der Regelleistung zu rechnen.