Betreuungsgeld (geplant ab 2013)
Beim Betreuungsgeld, das nach dem zwischen CDU, CSU und FDP geschlossenen Koalitionsvertrag im Rahmen der geplanten Verbesserung der Qualität der Kinderbetreuung in Deutschland zum Beginn des Jahres 2013 eingeführt werden soll, handelt es sich um eine Sozialleistung des Bundes.
Nach der bisherigen Planung wird die gesetzliche Grundlage des Betreuungsgeldes im neu zu schaffenden § 16 IV SGB VIII zu finden sein.
Ziel der Gesetzesänderung ist nach Ansicht des Gesetzgebers, das die Würdigung der Leistung der Eltern bei der Kinderbetreuung stärker als bisher zum Ausdruck gebracht werden soll. Ferner verfolgt die Regierungskoalition mit der geplanten Einführung des Betreuungsgeldes auch das Ziel, den Eltern faktisch mehr Freiheit bei der Wahl der Art der Kinderbetreuung zu lassen. Dies gilt insbesondere unter der Gegebenheit, dass ebenfalls ab dem Jahr 2013 für Eltern ein Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz zu Betreuung des Kindes bestehen wird.
Wer hat Anspruch auf Betreuungsgeld?
Nach den bisherigen Planungen werden Eltern, die ihr Kind im Alter von ein bis drei Jahren zu Hause betreuen, Anspruch auf das Betreuungsgeld haben. Keine Rolle spielt dabei, ob keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht oder ob die Betreuung des Kindes auf Wunsch der Eltern zu Hause erfolgt.
Es ist davon auszugehen, dass kein Anspruch auf das Betreuungsgeld bestehen wird, wenn zugleich ein außerhäusiger Betreuungsplatz, beispielsweise in einer Kinderkrippe, für das Kind vorhanden ist. Ferner ist zu erwarten, dass der Anspruch auf Betreuungsgeld nicht nur bei Erwerbtätigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils besteht.
Höhe des Betreuungsgeldes
Nach den bisherigen Planungen wird das Betreuungsgeld monatlich 150 Euro für jedes zum Bezug von Betreuungsgeld berechtigende Kind betragen. Mangels einer gesetzlichen Regelung ist dieser Betrag allerdings bisher nicht als endgültige Festlegung zu verstehen.
Unklar ist bisher auch, wie die Auszahlung des Betreuungsgeldes erfolgen wird. Zur Debatte steht zurzeit neben einer Auszahlung in bar auch die Ausgabe von Gutscheinen für Leistungen zum Wohle des Kindes.
Inwiefern eine Anrechnung des geplanten Betreuungsgeldes auf Unterhaltsleistungen oder andere Sozialleistungen, wie beispielsweise das Arbeitslosengeld II, erfolgt, ist bisher nicht abzusehen.
Betreuungsgeld als “Herdprämie” in der Kritik
Das geplante Betreuungsgeld ist seit dem Beginn der Diskussion um die Einführung im Jahre 2007 erheblicher Kritik ausgesetz. Der hierbei häufig verwendete Begriff der “Herdprämie” kritisiert in erster Linie das mit der häuslichen Kinderbetreuung verbundene Familienbild.
Darüber hinaus bestehen aufseiten der Kritiker Zweifel daran, ob das geleistete Betreuungsgeld tatsächlich dem Wohl des Kindes zugutekommt. Um eine zweckfremde Verwendung zu verhindern, wird daher ein Gutscheinmodell diskutiert.
Ebenfalls wird kritisiert, dass die Einführung des Betreuungsgeldes in Familien mit Migrationshintergrund dazu führen könnte, dass die Integration junger Kinder erschwert würde.
