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Wohngeld


Das Wohngeld ist eine Zuschussleistung des Staates, auf die man unter bestimmten Umständen einen Rechtsanspruch hat. Es wurde vor über 40 Jahren ins Leben gerufen und hat sich als Unterstützung für einkommensschwache Personen und Familien bewährt, die die Aufwendungen für den von ihnen bewohnten Wohnraum nur unter sehr großen Schwierigkeiten aufbringen können. Das Wohngeld wird entweder als Mietzuschuss für Mieter von Wohnungen oder Zimmern oder als Lastenzuschuss für Eigentümer von Häusern oder Wohnungen gezahlt.

Anspruch auf Wohngeld

Für die Ermittlung des Anspruchs auf Wohngeld benötigt man drei wichtige Daten. Als Erstes sind die im Haushalt lebenden Personen zu ermitteln, dann das verfügbare Gesamteinkommen und die Höhe der zuschussfähigen Miete.

Die im Haushalt lebenden Personen sind in der Regel Familienmitglieder oder Lebenspartner. Für diese gilt, dass sie mit dem Haushaltsvorstand in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben müssen und darüber hinaus nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sein dürfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bestimmte Transferleistungen vom Staat beziehen. Mitglieder der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, die vorübergehend nicht in der Wohnung leben, werden trotzdem als Personen im Haushalt geführt. Beispiele sind hier Wehr- und Zivildienstleistende, die voraussichtlich nach Ablauf der Dienstzeit wieder in die Wohnung zurückkehren.

Das verfügbare Gesamteinkommen errechnet sich aus dem steuerlichen Einkommensbegriff. Dies bedeutet, dass der Überschuss der Einkünfte über die Werbungskosten sowie der Gewinn bei bestimmten Einkunftsarten addiert wird und davon bestimmte Pauschalen abgezogen werden können. Wichtig in diesem Zusammenhang sind vor allem die Pauschalen in Höhe von 6%, die jeder mindestens abziehen darf und die sich entweder auf 10, 20 oder sogar 30% erhöhen, je nachdem ob man Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung und Steuern vom Einkommen zahlt.

Die Höhe der zuschussfähigen Miete errechnet sich vor allem aus dem Baujahr des Mietobjektes, der Mietstufe der Region und der im Haushalt lebenden Personen. Zur Miete dürfen die Wasserkosten, die Kosten für die Müllbeseitigung und die Kosten für die Treppenbeleuchtung zugeschlagen werden.

Antrag auf Wohngeld

Wohngeld bekommt man nur, wenn man einen entsprechenden Antrag bei der Wohngeldstelle der jeweiligen regionalen Verwaltung stellt. Dieser Antrag sollte immer vom Haushaltsvorstand gestellt werden und es ist ratsam, darauf zu achten, dies möglichst frühzeitig zu tun, denn Wohngeld wird frühestens ab Anfangs des Monats gewährt, in dem der Antrag erfolgt ist. Die Bewilligung läuft jeweils für 12 Monate und muss dann durch einen neuen Antrag verlängert werden, den man optimalerweise bereits 2-3 Monate vor Ablauf der Frist des Alten stellen sollte.

Besondere Ausschlusskriterien beim Wohngeld

Von der Zahlung des Wohngeldes grundsätzlich ausgeschlossen sind alle Personen, die staatliche Transferleistungen (beispielsweise ALG II oder BAföG) in Anspruch nehmen und die Personen, die in einer solchen Bedarfsgemeinschaft leben. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die entsprechenden Kosten der Unterkunft bereits bei den Transferleistungen ausreichend berücksichtigt werden.