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Einlagensicherung bei Festgeldanlagen

Die Sicherheit der bei Kreditinstituten angelegten Beträge wird durch Maßnahmen zur Einlagensicherung gewährleistet. Hierbei ist zwischen der sogenannten gesetzlichen Einlagensicherung und freiwilligen Maßnahmen zur Einlagensicherung zu unterscheiden.

Gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland

Die sogenannte gesetzliche Einlagensicherung, die den Anleger im Falle einer Insolvenz einer deutschen Bank vor dem Totalverlust seiner Einlage schützen soll, ist ein Deutschland im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geregelt.

Hiernach sind Nichtbankeneinlagen, also die Geldanlagen von Privatpersonen, Personen- und Kapitalgesellschaften und öffentlichen Einrichtungen, jedes Kunden zu 90% und bis zu einer Höhe von 20.000 Euro zu schützen. Üblicherweise wird dieses Schutzniveau durch die Zugehörigkeit der Banken zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken erzielt.

Bietet eine deutsche Bank lediglich einen Schutz auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Standard, droht dem Anleger bei Einlagen in einer Höhe von bis zu 22.222 Euro ein Verlust von 10% im Falle der Insolvenz der Bank.

Gesetzliche Einlagensicherung im Ausland

Die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland ist das Ergebnis der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie und bewegt sich mit den oben beschriebenen Sicherungshöhen eher am unteren Ende der EU-Vorgaben.

Alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bieten eine Einlagensicherung, die das deutsche Niveau erreicht oder überschreitet. In vielen EU-Staaten bestehen weitergehendere Sicherungsgrenzen hinsichtlich der Höhe und des gesicherten Anteils der Einlage. Es gelten die gesetzlichen Maßstäbe des Staates, dessen Bankenaufsicht die kontoführende Bank unterliegt.

Unterliegt die kontoführende Bank nicht der Bankenaufsicht eines EU-Staates, sollten in jedem Fall genaue Informationen zur Einlagensicherung im jeweiligen Staat eingeholt werden.

Freiwillige Maßnahmen zur Einlagensicherung (Einlagensicherungsfonds)

Um eine erhöhte Sicherheit neben der gesetzlichen Einlagensicherung zu bieten, haben sich die meisten privaten deutschen Banken dem Einlagensicherungsfonds deutscher Banken angeschlossen. Dieser wird durch eine jährliche Zahlung, der angeschlossen Banken befüllt, deren Höhe von der Bonität und dem Umsatz des jeweiligen Kreditinstituts abhängt.

Dieser Einlagensicherungsfonds haftet bis zu einer Höhe von 30% des haftenden Eingenkapitals der jeweils kontoführenden Bank für die Einlagen jedes Kunden (nicht jedes Kontos), sofern er über entsprechende Mittel verfügt.

In der Praxis ergibt sich hieraus für die Masse der Anleger ein wohl 100%iger Schutz der Einlage, denn selbst kleinste Banken verfügen über ein haftendes Eigenkapital in Höhe von mehreren Millionen Euro. Eine Absicherung in Höhe von 30% dieses Betrages dürfte die Geldeinlagen der meisten Bankkunden deutlich übersteigen.

Die Bank hat den Kunden vor Eröffnung eines Kontos über deren Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zum Einlagensicherungsfonds gemäß § 23a Kreditwesengesetz (KWG) zu informieren.

Beendet eine Bank die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds deutscher Banken, hat sie dem Bankkunden gegenüber eine Informationspflicht (§ 23a II KWG). Selbiges gilt für den Fall, dass das haftende Eigenkapital der kontoführenden Bank soweit zurückgeht, dass die Einlage des Kunden nicht mehr gesichert wäre.

Auskünfte über die Zugehörigkeit zum Einlagensicherungsfonds deutscher Banken und die Höhe des vorhandenen haftenden Eigenkapitals können bei der jeweiligen Bank erfragt werden.

Bei Landesbanken, Sparkassen oder Genossenschaftsbanken hinterlegte Geldanlagen werden über Garantiefonds und Stützungsfonds innerhalb des jeweiligen Zusammenschlusses abgesichert.