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Guthabenkonto

Unter einem Guthabenkonto versteht man ein Girokonto, dass ohne Gewährung eines Dispositionskredits und ohne Duldung einer Überziehung geführt wird. Für den Kontoinhaber bedeutet dies, dass er lediglich im Rahmen des auf dem Konto aktuell verfügbaren Guthabens handeln kann. Das bedeutet auch, dass Lastschriften oder Abbuchungen, die den Rahmen des verfügbaren Guthabens überschreiten, in der Regel nicht eingelöst werden.

In der Praxis gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen die Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis erfolgt.

Guthabenkonto wegen unzureichender Bonität

In der Regel geschieht dies immer dann, wenn der Kontoinhaber nicht über eine ausreichende Bonität verfügt oder wenn dessen SCHUFA-Daten Negativmerkmale enthalten. Im letztgenannten Fall kommt die Eröffnung eines Guthabenkontos im Wege der Richtlinie des ZAK zum sogenannten "Girokonto für Jedermann" in Betracht.

Guthabenkonto bei beschränkter Geschäftsfähigkeit

Ebenfalls auf Guthabenbasis geführt werden Konten von Minderjährigen, beispielsweise Schülerkonten. Minderjährige Personen sind nach Vollendung des siebten Lebensjahres in der Regel nur beschränkt geschäftsfähig, was dazu führt, dass sie keine Rechtsgeschäfte tätigen dürfen, aus denen sich für sie nicht nur rechtliche Vorteile ergeben. Ein Kreditvertrag jedoch umfasst immer auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kreditsumme, sodass dem Minderjährigen ein rechtlicher Nachteil entstünde. Daher ist das Konto eines Minderjährigen aus rechtlichen Gründen immer als Guthabenkonto zu führen.

Guthabenkonto für juristische Personen

Ebenfalls auf Guthabenbasis werden grundsätzlich die Konten juristischer Personen geführt. Zur Gewährung eines Dispositionskredits durch die kontoführende Bank ist in der Regel die Hinterlegung von Sicherheiten erforderlich.

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