Einlagensicherung beim Tagesgeld
Nicht nur bei der Anlage größerer Summen stellt sich die Frage nach der Sicherheit des hinterlegten Kapitals, beispielsweise vor einer möglichen Insolvenz der kontoführenden Bank.
Gesetzliche Pflicht zur Einlagensicherung
Zunächst gilt gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, dass dem Bankkunden, sofern es sich um eine Privatperson, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft, die selbst keine Bank ist, handelt, eine Sicherung seiner Einlagen in Höhe von 90% und bis zu einer Höhe von 20.000 Euro zu garantieren ist. Dieser gesetzlichen Pflicht zur Einlagensicherung kommen die Banken in der Regel durch die Zugehörigkeit zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken nach.
Würde eine Bank lediglich den gesetzlichen Vorgaben entsprechend handeln, ergäbe sich also bei der Geldanlage in Tagesgeld für den Anleger ein Verlustrisiko von 10% bei einer Einlagesumme von maximal 22.222 €. Darüber hinaus stiege das Verlustrisiko analog zur Höhe der Einlagesumme.
Freiwillige Einlagensicherungsfonds
Da dieser Zustand für die Masse der Bankkunden wohl wenig befriedigend wäre, haben sich die meisten deutschen privaten Banken darüber hinaus dem Einlagensicherungsfonds deutscher Banken angeschlossen.
Hierbei ist das Kapital jedes einzelnen Kunden bis zu einer Höhe von 30% des haftenden Eingenkapitals der kontoführenden Bank abgesichert. In der Praxis entsteht hierdurch ein nahezu 100%iger Schutz des Anlagekapitals, denn selbst eine Geldanlage bei einer kleinen Bank mit nur 5 Millionen Euro Eigenkapital wäre bis zu einer Höhe von 1,5 Millionen Euro gegen Verlust gesichert. Da die meisten Banken über erheblich mehr Eigenkapital und die Masse der Anleger über erheblich kleinere Anlagebeträge verfügen, kann man in den allermeisten Fällen als Anleger von einer vollständigen Kapitalsicherung ausgehen.
Geldanlagen bei Sparkassen, Landesbanken oder Genossenschaftsbanken werden indirekt über Stützungsfonds und Garantiefonds im Rahmen des jeweiligen Zusammenschlusses gesichert.
Gibt eine Bank die freiwillige Teilnahme am „Einlagensicherungsfonds deutscher Banken“ auf oder sinkt ihr Eigenkapital soweit, dass eine Kundeneinlage nicht mehr vollständig gesichert wäre, hat die betreffende Bank zudem die Pflicht, betroffene Bankkunden hierüber zu informieren.
Informationen zur Zugehörigkeit zum „Einlagensicherungsfonds deutscher Banken“ und der Höhe des Eigenkapitals erteilt jede Bank auf Anfrage.
Einlagensicherung bei Banken im Ausland
Sofern es sich um eine im EU-Ausland ansässige Bank handelt, gelten mindestens die gleichen gesetzlichen Sicherungspflichten wie in Deutschland. In vielen EU-Ländern sind die gesetzlichen Anforderungen jedoch deutlich strenger als in Deutschland. Auch in Staaten, die nicht der EU angehören, gelten teilweise gesetzliche Pflichten zur Einlagensicherung. Darüber hinaus sind viele Banken, sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, privaten Einlagensicherungsfonds beigetreten.
In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen eine Einlagensicherung erfolgt, teilt die betreffende Bank auf Anfrage mit.
