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Die Spareinzahlungen bei der Riester-Rente

In den Genuss der vollen staatlichen Zuschüsse kommen nur die Riester-Sparer nur, wenn sie die den sogenannten Mindesteigenbeitrag in den Riester-Vertrag einzahlen, der vom jeweiligen Einkommen des Anlegers abhängt. Berechnet wird er auf der Grundlage des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres. So mussten im Jahr 2007 Riester-Versicherte beispielsweise drei Prozent ihrer rentenversicherungspflichtigen Einkünfte aus dem Vorjahr bzw. maximal 1.575 Euro selbst investieren – abzüglich der Zulagen, auf die sie Anspruch haben.

Für 2008 steigt der Betrag auf vier Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens bzw. auf Einzahlungen bis zu 2.100 Euro, ebenfalls abzüglich der Zulagen.

Selbstverständlich steht es jedem Riester-Versicherten zu, weniger als den Maximalbetrag einzuzahlen – jedoch verringert sich dann die staatliche Förderung in gleichem Maße. Wird also beispielsweise nur Hälfte der erforderlichen Eigenleistung aufgebracht, halbiert sich auch die staatliche Förderung um die Hälfte. Hier muss jeder Riester-Sparer seine Ernsthaftigkeit bei der Altersvorsorge überprüfen – denn wer dauerhaft nur kleine Beträge einzahlt, wird im Alter nur in geringem Maße von der Riester-Rente profitieren. Verändert sich das Einkommen eines Riester-Versicherten, müssen selbstverständlich auch die Einzahlungsbeträge modifiziert werden. Um die staatlichen Zulagen also weiterhin in voller Höhe zu erhalten, muss dementsprechend bei einem gestiegenen Einkommen auch ein höherer Eigenbeitrag gezahlt werden – verbunden mit der Möglichkeit, bei der Einkommenssteuererklärung auch höhere Sonderausgaben geltend zu machen.

Eine schwierige finanzielle Situation kann ebenso wie die Erkenntnis, eine schlechte Wahl beim Riester-Vertragsabschluss getroffen zu haben, dazu führen, dass Riester-Versicherte ihren Vertrag kündigen oder ruhen lassen wollen. Diese Möglichkeit wird vom Staat zwar eingeräumt, ist jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden, die sehr unterschiedlich ausfallen können. Daher sollte vor Vertragsschluss unbedingt genauestens geprüft werden, wie hoch diese Kosten im Falle eines Wechsels oder einer Beitragsfreistellung sind.

Riester-Sparer, die sich selbstständig machen, verlieren leider ihr Recht auf die staatliche Förderung. Zwar muss der Riester-Vertrag nicht gekündigt werden, sondern kann beitragsfrei gestellt werden – was bei langanhaltender Selbständigkeit bedeutet, das Kapital brachliegt. Kommt man jedoch nach Beendigung der Selbständigkeit wieder in ein rentenversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnis, kann der Riester-Vertrag dann einfach wieder aufgenommen werden.

Ebenso ist es möglich, den Riester-Vertrag vollständig aufzulösen. Zwar kann dann prinzipiell jederzeit über das angesparte Kapital verfügt werden, jedoch ist eine Kündigung, ohne Übertragung des Kapitals auf einen neuen Riester-Vertrag, mit dem Verlust der staatlichen Förderung verbunden – was bedeutet, dass gewährte Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen und daher, vor allem nach langjähriger Einzahlung, mit einem nicht zu unterschätzenden finanziellen Aufwand gerechnet werden muss.