Wer darf „riestern“ - und wer nicht?
Die Riester-Rente steht nicht allen offen - grob beschrieben wurde sie vom Staat für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer und für Rentenpflichtversicherte konzipiert. Selbständige können, sofern sie an einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung interessiert sind, die Rürup-Rente in Anspruch nehmen, um ebenfalls vom Staat unterstützt zu werden.
Zulagenberechtigt sind auch ALG II-Empfänger - da sie in der Zeit, für die sie von den jeweils zuständigen Trägern das Arbeitslosengeld II beziehen, versicherungspflichtig sind. Die Ausnahme: diese Regelung gilt nicht, wenn das ALG II darlehensweise bezogen wird.
Zur Zeit besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage für folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:
- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
- rentenversicherungspflichtige Selbständige wie zum Beispiel Handwerker und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler und Publizisten,
- Richter, Beamte und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
- Amtsträger,
- Landwirte, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung pflichtversichert sind,
- Zivil- und Wehrdienstleistende,
- geringfügig Beschäftigte, aber nur bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, sofern der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,
- Kindererziehende, jeweils maximal für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes,
- Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig tätig sind, wie zum Beispiel bei der Pflege von Angehörigen im Haushalt,
- Arbeitslosengeld I-Empfänger, einschließlich der berechtigten Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aber aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder des Vermögen ruhen,
- ALG II-Bezieher, die ihre Leistungen nicht darlehensweise beziehen.
- Krankengeldbezieher,
- Vorruhestandsgeld-Empfänger, sofern sie zuvor pflichtversichert waren,
- die Ehepartner aller Zulagenberechtigten, sofern sie selbt über einen passenden Vertrag verfügen und nicht dauerhaft vom Partner getrennt leben.
Dementsprechend sind folgende Personenkreise nicht berechtigt, eine Altersverorgungszulage zu erhalten:
- Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,
- freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte,
- Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wie zum Beispiel Apotheker, Ärzte und Tierärzte,
- geringfügig und versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
- Personen, die schon aus Altersgründen eine Rente erhalten,
- Rentebezieher wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit,
- Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.
