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Wer darf „riestern“ - und wer nicht?

Die Riester-Rente steht nicht allen offen - grob beschrieben wurde sie vom Staat für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer und für Rentenpflichtversicherte konzipiert. Selbständige können, sofern sie an einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung interessiert sind, die Rürup-Rente in Anspruch nehmen, um ebenfalls vom Staat unterstützt zu werden.

Zulagenberechtigt sind auch ALG II-Empfänger - da sie in der Zeit, für die sie von den jeweils zuständigen Trägern das Arbeitslosengeld II beziehen, versicherungspflichtig sind. Die Ausnahme: diese Regelung gilt nicht, wenn das ALG II darlehensweise bezogen wird.

Zur Zeit besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage für folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige wie zum Beispiel Handwerker und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler und Publizisten,
  • Richter, Beamte und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
  • Amtsträger,
  • Landwirte, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung pflichtversichert sind,
  • Zivil- und Wehrdienstleistende,
  • geringfügig Beschäftigte, aber nur bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, sofern der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,
  • Kindererziehende, jeweils maximal für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes,
  • Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig tätig sind, wie zum Beispiel bei der Pflege von Angehörigen im Haushalt,
  • Arbeitslosengeld I-Empfänger, einschließlich der berechtigten Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aber aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder des Vermögen ruhen,
  • ALG II-Bezieher, die ihre Leistungen nicht darlehensweise beziehen.
  • Krankengeldbezieher,
  • Vorruhestandsgeld-Empfänger, sofern sie zuvor pflichtversichert waren,
  • die Ehepartner aller Zulagenberechtigten, sofern sie selbt über einen passenden Vertrag verfügen und nicht dauerhaft vom Partner getrennt leben.

Dementsprechend sind folgende Personenkreise nicht berechtigt, eine Altersverorgungszulage zu erhalten:

  • Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,
  • freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte,
  • Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wie zum Beispiel Apotheker, Ärzte und Tierärzte,
  • geringfügig und versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
  • Personen, die schon aus Altersgründen eine Rente erhalten,
  • Rentebezieher wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit,
  • Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.
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Antrag & Auskunft
VGW 200