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Wer darf „riestern“ - und wer nicht?

Die Riester-Rente steht nicht allen offen - grob beschrieben wurde sie vom Staat für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer und für Rentenpflichtversicherte konzipiert. Selbständige können, sofern sie an einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung interessiert sind, die Rürup-Rente in Anspruch nehmen, um ebenfalls vom Staat unterstützt zu werden.

Zulagenberechtigt sind auch ALG II-Empfänger - da sie in der Zeit, für die sie von den jeweils zuständigen Trägern das Arbeitslosengeld II beziehen, versicherungspflichtig sind. Die Ausnahme: diese Regelung gilt nicht, wenn das ALG II darlehensweise bezogen wird.

Zur Zeit besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage für folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:

Dementsprechend sind folgende Personenkreise nicht berechtigt, eine Altersverorgungszulage zu erhalten: