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Grundprinzip der Rürup-Rente

Das auffälligste Merkmal – und der hervorstechendste Unterschied zur Riester-Rente – ist die Art der staatlichen Förderung. Wer in eine Rürup-Rente investiert, erhält vom Staat keine Zulagen, sondern Steuervorteile bzw. die Möglichkeit, das investierte Kapital zusätzlich als absetzbare Sonderausgaben zu nutzen. Vergleichbar zur gesetzlichen Rente greift der Fiskus dafür später in der Auszahlungsphase zu, weswegen Vor- und Nachteile sorgfältig geprüft werden sollten.

Für Selbstständige und deren Angehörige, die keinen Anspruch auf staatliche Rente oder eine berufsständische Versorgung haben, ist die mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführte Rürup-Rente auch die einzige Möglichkeit, steuerbegünstigt für das Alter vorzusorgen. Da der Abschluss eines Rürup-Vertrags aber grundsätzlich allen Bürgern offensteht, können auch besserverdienende Beschäftigte und ältere Arbeitnehmer, die kurz vor dem Ruhestand stehen, von den Regelungen profitieren. Der Grund: Zulässig sind auch hohe Einmalbeiträge, die ebenfalls steuerlich abzugsfähig sind. Daher lassen sich die vorhandenen Versorgungslücken mit der Rürup-Rente sogar noch kurz vor Rentenbeginn und mit staatlicher Förderung schließen. Dies macht auch insofern Sinn, da in der sogenannten Ansparphase zwischen Vertragsabschluß und dem nahen Rentenbeginn mehr Kapital steuerlich abgesetzt werden kann als später an Steuern auf die Rente gezahlt wird.

Durch den neu geschaffenen Sonderausgaben-Höchstbetrag von 20.000 Euro pro Jahr und Person profitieren auch gut verdienende Arbeitnehmer von der Rürup-Rente – für sie ist sie eine Alternative, mit der zusätzliches Vermögen für den Ruhestand aufgebaut werden kann und gleichzeitig Steuerförderungen genutzt werden. Wobei es wichtig zu erwähnen ist, dass die Beiträge von Arbeitnehmern um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt werden. Zu bedenken ist für alle Vorsorgeinteressierte, dass die Beiträge zu einer klassischen Rentenversicherung oder Kapitallebensversicherung ab 2005 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind – es sei denn, die Laufzeit der Versicherungen begann vor dem 1. Januar 2005 und ein Versicherungsbeitrag ist bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet worden.

Die steuerlichen Vorteile der staatlichen Förderung dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die Rürup-Rente nicht für jeden eignet. Der Grund: Die strengen Anforderungen, die der Gesetzgeber an das neue Produkt gestellt hat. Da der Vertrag ausschließlich in Form einer lebenslangen Rente ausgezahlt wird, kann das Kapital bei Auszahlungsbeginn nicht auf einen Schlag abgerufen werden. Und falls der Versicherte stirbt, sind die Beiträge oder das restliche Kapital verloren – zumindest wenn keine Zusatzvereinbarungen getroffen sind, die die Rendite aber schmälern würden. Gleich der Riester-Rente ist das eingezahlte Vermögen der Rürup-Rente nicht auflösungspflichtig, falls man Arbeitslosengeld II beziehen  sollte. Rürup-Vertragsnehmer müssen allerdings bis zum 60. Lebensjahr auf die Auszahlungen warten, da der Vertrag vorher weder aufgelöst, verkauft, vererbt oder verliehen werden kann.