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Weisung der BA zur Nichtanwendung des § 44 SGB X bei priv. Krankenvers. rechtswidrig

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  #1  
Alt 24.03.2011, 12:56
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Beiträge: 91
Standard Weisung der BA zur Nichtanwendung des § 44 SGB X bei priv. Krankenvers. rechtswidrig

Auszug von Harald Thome. Ich stelle das mal rein, da ich der Auffassung bin, dass dieses Thema einige interessiert. Insbesondere kam ja öfters die Frage auf, was ist mit der Krankenversicherung, wenn man durch die Beiträge für eine Krankenversicherung in die Bedürftigkeit gerät.

Weisung der BA zur Nichtanwendung des § 44 SGB X bei privater Krankenversicherung rechtswidrig

In einem meiner letzten Newsletter habe ich auf eine Weisung der BA aufmerksam gemacht, nach der diese rechtswidrig anweist, dass ein Überprüfungsantrag für den Differenzbetrag gesetzliche/private Krankenversicherung für Zeiten vor der BSG-Entscheidung vom xxx nicht möglich sei. Die Weisung ist hier zu finden:

http://www.harald-thome.de/media/fil...2011-01-27.pdf

Das LSG NRW hat jüngst mit Darum vom 03.03.2011 - L 19 AS 70/11 B ER - und- L 19 AS 71/11 B - entschieden , dass trotz der BSG Entscheidung weiterhin nicht der Differenzbetrag nicht zu übernehmen sei. Dadurch entsteht nun die Situation, dass genau keine ständige Rechtsprechung im Sinne von §§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 1 SGB III entstanden ist und daher nunmehr auf jeden Fall Überprüfungsanträge für Zeiten vor der BSG Entscheidung möglich sind. Dafür gibt es bis Ende März 2011 noch ein Zeitfenster nachdem der Überprüfungsantrag bis 4 Jahre rückwirkt, ab April – insofern das neue Gesetz bis dahin wirksam ist – nur noch ein Jahr rückwirkend. Daher stellt bitte im Allgemeinen eure Überprüfungsanträge noch und im Speziellen auf den Differenzbetrag erst recht.
__________________
Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26
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