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#1
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Hallo!
Ich bin etwas durcheinander in diesem Hartz 4 Dschungel.. Also folgendes, vielleicht könnt ihr mir ja helfen. Ich lebe mit meinem Freund und meinen 2 Kindern zusammen. Meine Tochter ist NICHT von meinem Partner, mein Sohn schon. Wir sind von Berlin nach Niedersachsen gezogen und überlegen nun, ob wir evtl. noch Anspruch auf ergänzende Leistungen vom Amt haben. Da ich mich aber nicht völlig blamieren will, frage ich erstmal hier nach. Mein Freund geht arbeiten, fährt täglich 120 km (insgesamt) zur Arbeit. Daher ist ein Auto unerlässlich, wir haben durchgerechnet, das er mit der Bahn genauso viel zahlen müsste. Sein Verdienst pendelt je nach Schichten zwischen 1200 und 1500 Euro (ausgezahlt). Er ist desweiteren Unterhaltspflichtig für einen Sohn aus voriger Beziehung und eben für unser gemeinsames Kind. Ich gehe im Moment nicht arbeiten. Maxi ist erst 14 Monate alt. Unsere Wohnung hat 83m² und kostet 595 Euro plus 135 Euro Strom und Gas an die Stadtwerke. Was müsst ihr noch wissen um mir zu helfen? Achso, Kindergeld bekomme ich für beide Kinder und Erziehungsgeld auch. Ich hoffe, ihr könnt mir ein paar Tipps geben. Liebe Grüße NiDiMax |
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#2
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Also so wie ich das sehe.
die unterhaltsansprüche des kindes was nicht mit im haushalt lebt werden abgezogen, doch ihr bekommt ja noch kindergeld für 2 kids.also wird es sich die waage halten. wenn ihr überhauptwas bekommt ist es nicht sehr viel. die fahrtkosten müsst ihr selber bezahlen.( erst in der steuererklärung geltend zu machen) Berechnung der Leistung (1) Bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ist zum einen zu beachten, dass das Einkommen (z. B. Unterhaltsleistungen) und Vermögen der minderjährigen unverheirateten Kinder nicht auf den Bedarf der Eltern anzurechnen ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Einkommen und Vermögen nach § 19 Satz 2 zunächst die Leistungen der BA und erst danach die Leistungen des kommunalen Trägers mindern. Eine Gesamtbetrachtung (Summe Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft ./. Summe aller Einnahmen) allein ist deshalb nicht ausreichend. Die Höhe der zu zahlenden Leistung ist durch Gegenüberstellung der Summe der Bedarfe und der Summe der Einnahmen jedes einzelnen Gemeinschaftsmitglieds im jeweiligen Bedarfszeitraum zu ermitteln (Horizontalberechnung). (2) Die Horizontalberechnung erfolgt nach der ?Bedarfsanteilsmethode?. Zunächst ist für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der individuelle Bedarf (einschließlich der Kosten der Unterkunft - KdU) zu ermitteln. Der Bedarf unverheirateter minderjähriger Kinder ist vorweg um deren Einkommen zu mindern, um festzustellen, ob das Kind Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 4). Ist dies nicht der Fall, greift § 9 Abs. 2 nicht für das Kind. Das Kind ist nicht anteilig hilfebedürftig. In einem zweiten Schritt ist aus dem so errechneten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft für jede Person der individuelle prozentuale Bedarfsanteil am verbleibenden Gesamtbedarf festzustellen. Danach ist das gegebenenfalls noch zu berücksichtigende Gesamteinkommen nach dem Verhältnis des eigenen Bedarfs am Gesamtbedarf (in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 3) auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. ein bischen verwirrend, aber wie du siehst wird jeder gesondert berechnet 207? bekommen die kinder unter 14 , 311? die erwachsenen. plus miete, plus nebenkosten der wohnung, plus heizkosten.eventuell 30 ? pauschale für versicherungen. das wars. kannste dir selber mal ausrechnen. gehe von 1350? einkommen aus.minus 595 ? miete und minus heizkosten( kein gas wenn es zum kochen gebraucht wirt kein strom, das muss selbst bezahlt werden ), minus kindergeld, minus unterhalt vom anderen vater, minus 622? eltern, minus 414? die kinder, hmmmm?? also etwas sollte wohl noch rum kommen |
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