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Ü25: Wird Einkommen der Eltern angerechnet?

 
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  #1  
Alt 09.11.2007, 16:58
ByteRipper ByteRipper ist offline
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Registriert seit: 09.11.2007
Beiträge: 1
Standard Ü25: Wird Einkommen der Eltern angerechnet?

Hallo Community,

ich (27 Jahre) habe vor 2 Wochen offiziell mein Studium erfolgreich beendet. Da noch kein Job in Aussicht ist, habe ich einen ALG2 Antrag gestellt, der auch prompt abgelehnt wurde, da ich während des Studiums zu sparsam war und daher 500 Euro zu viel angespart habe. Soweit so gut.

Mein Sachbearbeiter meinte, ich könne in 2 Monaten nochmal einen Antrag stellen. Da ich noch bei meinen Eltern im Keller wohne, müsse ich nach Meinung des Sachbearbeiters beim nächsten Antrag (wenn mein "Vermögen" unter der Grenze liegt), eine genaue Auflistung der Einkünfte meiner Eltern beibringen.

Ist das tatsächlich so, dass mir das ALG2 verwehrt wird, wenn meine Eltern zu viel haben?
Ich dachte immer, dass die Eltern mit 27 Jahren aus dem Schneider sind.

Meine Eltern besitzen ein Eigenheim und auch einige finanzielle Rücklagen fürs Alter. Da sie der Ansicht sind, dass ich alt genug bin, um auf eigenen Beinen zu stehen (womit sie sicher recht haben), würden sie sich ohnehin weigern, einen solchen Nachweis zu erbringen.


Es wäre sehr nett, wenn jemand von euch etwas Licht in die Geschichte bringen könnte.
Ich habe schon mit der Suchfunktion versucht, etwas in Erfahrung zu bringen, allerdings habe ich zu dieser speziellen Konstellation nicht viel gefunden.

Geändert von ByteRipper (09.11.2007 um 17:01 Uhr).
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  #2  
Alt 09.11.2007, 21:01
nataly nataly ist offline
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Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 1.151
Standard

Deine Eltern sollen sich weigern, Nachweise zu bringen. Wenn der SB meint, dass sie dazu verpflichet sind, wird er sie anschreiben und muss dann auch angeben, auf welcher Rechtsgrundlage er die Nachweise fordert.
Ich meine eher, das die Eltern nicht nachweispflichtig sind, da eine Überleitung von Unterhaltsansprüchen gegen deine Eltern auf die Arge nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 SGB 2 nicht in Betracht kommt, denn ich gehe davon aus, dass von dir Unterhaltsansprüche gegen die Eltern nicht geltend gemacht werden. Anschließend § 33 SGB 2:

§ 33 Übergang von Ansprüchen

(1) 1Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. 2Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. 3Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) 1Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche

a)
minderjähriger Hilfebedürftiger,
b)
von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,

gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und

a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.

2Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. 3Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) 1Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. 2Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) 1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. 3Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
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  #3  
Alt 26.12.2007, 16:04
a.jeff a.jeff ist offline
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Registriert seit: 26.12.2007
Beiträge: 1
Standard bald ü25, wohne zu hause

hallo,
ich habe mich grade durch das riesen gewirr an foren gegraben und hier hab ich auch mal was zu meinem problem gefunden.

leider kann ich mit dem ganzen 'paragraphenzeugs', was hier als antwort kam, nicht viel anfangen.

hier eine kurze zusammenfassung zu mir:
- ich werde im februar 25jahre
- wohne noch bei meinen eltern
- bekomme kein hartz 4 -> eltern verdienen zu viel, zu viele ersparnisse (alles die eltern)
- habe mich mit minijobs soweit finanziert, dass ich wenigstens meine krankenversicherung (?126) zahlen konnte
- lebe zur zeit von erspartem


meine ehemalige beraterin - die leider nicht mehr beim am arbeitet - hatte gemeint ich könnte mich mit 25 auch wieder für hartz4 bewerben. ich wär dann wieder eine eigene bedarfsgemeinschaft, zahle halt keine miete.
stimmt das? meine jetzige beraterin hat absolut null durchblick. LEIDER!

mir geht es weniger darum, nen haufen kohle aubzustauben. aber die ? 126 krankenversicherung pro monat tun doch ganz schön weh.

sport frei!

annA-
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  #4  
Alt 26.12.2007, 19:05
nataly nataly ist offline
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Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 1.151
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Stelle sofort mit Wirkung ab 25. Geburtstag einen neuen Antrag. Du bist dann eine eigene BG.
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  #5  
Alt 26.12.2007, 20:29
nataly nataly ist offline
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ByteRipper+Jeff:

Ein Problem in Euren Fällen ist § 9 Abs. 5 SGB 2:
§ 9 Hilfebedürftigkeit

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht

1.
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2.
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen

sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
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  #6  
Alt 26.12.2007, 20:32
nataly nataly ist offline
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Beiträge: 1.151
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Da Ihr bei Euren Eltern wohnt, vermutet die Arge nach § 9 Abs. 5 SGB 2, dass Ihr Knete von Ihnen bekommt, soweit dies nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern erwartet werden kann.Deswgen möchte die Arge Angaben über Einkommen und Vermögen der Eltern.
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  #7  
Alt 26.12.2007, 20:41
nataly nataly ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 1.151
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Diese Vermutung kann jedoch recht einfach widerlegt werden, wenn die Eltern rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet sind. Näheres ist hier zu finden:

http://www.my-sozialberatung.de/file...2007-01-06.pdf

insbesondere auf Seite 14 von 28.
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  #8  
Alt 27.12.2007, 11:42
Jennifer Jennifer ist offline
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Registriert seit: 22.09.2007
Beiträge: 117
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Ich dacthe, die Eltern sind immer zum Zahlen für ihre Kinder verpflichtet und umgekehrt, solange sie ausreichend Geld haben bzw. so viel, wie der Staat für ausreichend befindet. Ausnahme: wenn ein Kind zum zweiten Mal seine Lehre schmeißt, weil es keinen Bock mehr hat. Erst dann sind die Eltern von ihrer Zahlungsverpflichtung für das Kind befreit. Das ist meine Information.
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  #9  
Alt 04.08.2008, 22:04
Rola Rola ist offline
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Beiträge: 3
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Du bildest ab 25 deine eigene BG. Ist bei mir auch so gewesen. Als ich 26 wurde, sollte ich einen Antrag auf Alg II stellen. Der wurde auch bewilligt. Einkommen von Eltern interessierte die SB`s dann garnicht mehr.
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  #10  
Alt 07.08.2008, 23:55
susi07 susi07 ist offline
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Registriert seit: 16.07.2008
Beiträge: 9
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Hallo,

also ich kenne das so.
Die Eltern sind für die Kinder verpflichtet Unterhalt zu leisten bis zum 25 Lebensjahr.
Danach ist es um gekehrt. Die Kinder haben für Ihre Eltern auf zu kommen und zwar bis zum Ende
ohne Begrenzung.

Lg Susi
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