ab wann die 2. babyausstattung

  • hallo,


    habe bei der geburts von unser baby von alg2 erstlingsausstatungsgeld bekommen, hat mann die möglichkeit nochmal sowas zu beantragen? unser baby ist gewachsen und die sachen von damals passen gerade noch..


    vielen dank schonmal

  • Hallo borabora,


    hierfür wäre u.A. das Sozialgeld, welches Du für das Kind vom Jobcenter bekommst mit einzubringen. Du solltest aber mal bei Einrichtungen wie Caritas oder Innere Mission fragen, die helfen da vielfältig.


    GrandFather

  • Antrag auf einmalige Bedarfe gemäß § 23 SGB II stellen!


    Zur Not muss das dann eingeklagt werden, und bei Dringlichkeit Eilantrag stellen!


    http://hartz-ist-ungerecht.forumprofi.de/viewtopic.php?f=77&t=543


    Verwaltungsanweisung zu § 23 Absatz 3 SGB II
    Einmalige Bedarfe

    http://www.harald-thome.de/media/files/AE/AE-Bremen-05.02.2009.pdf

  • Babyausstattung gibt es nur einmal und zwar vor der Geburt des KIndes.Wenn dein Kind den Sachen jetzt entwachsen ist mußt du genau wie jeder andere auch neue Bekleidung von der Regelleistung kaufen.Solltest du erneut schwanger sein und ein zweites KInd bekommen kannst du auch eine neue Ausstattung beantragen.

  • Babyausstattung gibt es nur einmal und zwar vor der Geburt des KIndes.Wenn dein Kind den Sachen jetzt entwachsen ist mußt du genau wie jeder andere auch neue Bekleidung von der Regelleistung kaufen..


    Das obige neue LSG-Urteil scheinst du übersehen zu haben...?!


    Wenn Kinder ihren Klamotten entwachsen, entstehen neue einmalige Bedarfe, die Dank der neuen "Reformen" des SGB II jetzt seit 1.4.11 zusätzlich beantragt werden können, weil sie nicht im Regelsatz enthalten sind!

  • In dem Urteil geht es um Unter oder Übergrößen und nicht um ein Bekleidungsgeld wenn Kinder ihren Sachen entwachsen sind.Wenn du also extrem dick bist oder was weiß ich zu groß oder zu klein und nicht in einem normalen Geschäft Bekleidung kaufen kannst sondern eben in Spezialgeschäften indem die Kleidung eben teurer ist als normal dann kannst du da eine Erhöhung des Regelsatzes für Bekleidung beantragen.Dies trifft auf ein Kleinkind wohl kaum zu.

  • Es geht hier aber weder um Unter- oder Übergrößen noch um einen Wohnungsbrand, auch liegt keine Behinderung vor. Wenn Du irgendwann aufgrund Deines Bierbauches nicht mehr in Deine Hosen passt Kuddel, dann wird Dir das Jobcenter wohl kaum Hosen in Bauchgrößen finanzieren :D

  • Oh je kuddel und lesen naja.Wir sind alle voll beim Thema nur du findest mal wieder den Anschluß nicht.Es ging hier nicht um Unter oder Übergrößen sondern um eine weitere Ausstattung für ein Kind das seinen Kleidern entwachsen ist und dafür gibt es nun mal nichts.
    ********

  • Nur weil du nicht Recht hast stampfst du wieder mit den Füßen wie ein bockiges Kind.Mensch kuddel werd Erwachsen.Es mag sein das es Ausnahmen bezüglich der Regelleistung für Bekleidung gibt aber eben nur in Ausnahmefällen wie in deinem angebrachten Gerichtsurteil.Das hat aber absolut nichts mit dem Fall hier zu tun.Sie kann ihr Kind ja schlecht mästen bis es auf die Ausnahmeregelung zutrifft.******

  • § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
    (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.


    Kleidung ist sehr wohl in der Reglleistung enthalten und zählt somit definitiv nicht zu den einmaligen Bedarfen.

  • Auch nich könne lese...? nee? ach deshalb....


    Es geht hier nicht um "Kleidung" aus dem RL, sondern um einmalige Bedarfe! :rolleyes:


    Einen auf schlau machen wollen, und dann nicht mal wissen, dass abweichende Leistungen inzwischen in § 24 geregelt sind...



    Wenn ein Kind aus der Kleidung herauswächst, werden mit Sicherheit keine abweichenden Leistungen bewilligt. Sowas ist aus dem Regelbedarf zu zahlen, weil es eben im Regelbedarf enthalten ist. Abweichende Leistungen kommen, wie Du ja auch zitiert hast, z.B. in Betracht, wenn aufgrund eines Wohnungsbrandes o.ä. keine Kleidung mehr vorhanden ist.

  • dass abweichende Leistungen inzwischen in § 24 geregelt sind...


    .


    Was soll denn "§ 24" bedeuten?


    § 24 Apfelkuchengesetz, oder was? :rolleyes: :D


    Wenn du schon am Thema vorbei Paragraphen anbringst, dann mach es richtig, oder noch besser lass es ganz bleiben, bevor es lächerlich wird......

  • Stimmt, im Forum zum Arbeitslosengeld II kann man natürlich nicht auf die Idee kommen, dass ich vom § 24 SGB II spreche...mein Fehler.
    Und von "am Thema vorbei" kann ja wohl nicht die Rede sein. Wenn Du TE aufforderst, Anträge zu stellen, Klagen einzureichen etc., dann doch bitte unter Benennung der richtigen Rechtsgrundlage. Nochmal: Abweichende Leistungen sind jetzt in § 24 SGB II geregelt.

  • Zu dumm, wenn man nicht lesen kann waa?!


    Außerdem gehts hier um Sozialleistungen allgemein, steht ganz obern drüber, oben, da wo die Zimmerdecke ist oder der blaue Himmel, wenn man mal vor die Tür geht, kapiert...?


    Verwaltungsanweisung zu § 23 Absatz 3 SGB II
    Einmalige Bedarfe


  • Und zwar im Unterforum Hartz 4/ ALG II , steht ganz oben drüber.


    Das SGB II wurde nun mal kürzlich bekanntlich geändert und dabei haben sich auch paar Paragraphen verschoben:
    Auszug aus dem SGB II n.F.:
    § 23 Besonderheiten beim Sozialgeld
    Unterabschnitt 3
    Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
    § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


    Da kannst Du so oft Du willst alte Verwaltungsanweisungen zitieren, die irgendwo verlinkt sind. Die aktuelle ist ja wohl diese:


    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-24-SGB-II-Abweichende-LE-Erbringung.pdf


    Heiße Luft und nix dahinter.

  • Zum wachstumsbedingten Bedarf von Kindern hat das BSG entschieden.


    Und zwar wie folgt:


    http://www.tagesschau.de/inland/hartzivurteile100.html


    Zitat

    Die Richter sahen dagegen keine Parallelen: Kleidung gehöre zum regelmäßigen Bedarf - auch in Wachstumsphasen und bei erhöhtem Verschleiß. Die Kosten dafür seien bereits mit der Regelleistung abgedeckt, urteilte das Gericht. Auch ein Sonderbedarf für die Erstausstattung bestehe nicht.


    Turtle

  • Nera, die fachlichen Hinweise der BA helfen hier nicht viel. Die begehrten Leistungen liegen in der Zuständigkeit des Kommunalen Trägers, deshalb hat die BA zu diesen Punkten keine Weisungen herausgegeben. Schaust du in Rz 24.19 der Weisungen.


    Allerdings sind auch die verlinkten und zitierten Weisungen irgendeiner Kommune (wahrscheinlich Wuppertal, wenn sie von ******** kommen) - unbeachtlich des BSG Urteils - unrelevant, da jede Kommune ihre eigenen Weisungen, Pauschalen etc. hat.


    Turtle

  • Und warum hast du den nächsten Absatz verschluckt?

    Zitat

    "Rechtswidriger Zustand"


    Zwar seien die aktuell gültigen Vorschriften nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz IV rechtlich nicht haltbar, räumte das Gericht ein. Karlsruhe habe aber eine Änderung der Gesetze erst ab 2011 gefordert. Bis dahin sind die für Kinder geltenden Regelleistungen weiter maßgebend. Derzeit bekommen unter Sechsjährige 60 Prozent des Regelsatzes eines Erwachsenen. "Das ist etwas unbefriedigend, weil wir einen rechtswidrigen Zustand auf den Rücken der Kläger austragen", sagte der Vorsitzende Richter Peter Udsching vom Bundessozialgericht.


    Das BSG hat selbst gesagt, dass es ab 1.1.2011 allen Grund gibt, zu klagen!!!


    .