Zurück   Sozialleistungen Forum > BAföG > Anspruch und Leistungen

- Anzeige -

Ab welcher Entfernung ist man auswärts wohnend?

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)

 
Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 09.02.2012, 15:09
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 09.02.2012
Beiträge: 3
Standard Ab welcher Entfernung ist man auswärts wohnend?

Hallo, ich bin 16J, Schüler der Berufsfachschule Sozialassistent, beziehe zur Zeit Schülerbafög 216,- (bei den Eltern wohnend) muss nun im nächsten Schuljahr ein Jahrespraktikum machen, welches ca. 20km von meinem Elternhaus stattfindet, da die Busverbindungen nicht so toll sind, wollte ich währen des Praktikums bei Bekannten wohnen.#Meine Frage: Zählt eine Entfernung von knapp 20km als auswärts wohnend? Bekomme ich dann das Bafög auch für "nicht bei den Eltern wohnend"? Muss ich mich dafür ummelden oder reicht ne Mietbescheinigung ?
Fragen über Fragen;-)
Danke für ne Antwort Nico
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 09.02.2012, 16:30
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 08.02.2012
Beiträge: 114
Standard

siehe hier:

http://www.stipendium-aktuell.de/baf...lerbafoeg.html

"Wann ist der Schulweg zu weit?
Diese Frage beantwortet die Verwaltungsvorschrift 2.1a.3 . Danach muss der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden (einschl. Wartezeiten vor und nach dem Unterricht) benötigen. Bei einem Fußweg kann jeder angefangene Kilometer mit 15 Minuten berechnet werden.

Unerreichbarkeit kann neben der räumlichen Entfernung auch auf Gründe in der Person zurückzuführen sein. Etwa, wenn aufgrund einer Krankheit oder Behinderung es unzumutbar ist, den Wag auf sich zu nehmen

Gem. VwV 2.1a.6 ist Unerreichbarkeit auch aus rechtlichen, nicht vom Schüler zu vertretenden Gründen in möglich. Das kann etwa der Fall sein, wenn das Sorgerecht beim anderen Elternteil liegt.

In VwV 2.1a.8-2.11a19 ist erwähnt, dass eine "entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte" von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar sein darf. Das bedeutet, dass man die räumlich nächste Schule nehmen muss, an der der gewünschten Abschluss möglich ist."
__________________
Der Dienstweg ist die Verbindung zwischen Holzweg und Sackgasse.
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 09.02.2012, 19:21
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 09.02.2012
Beiträge: 3
Standard Auch bei Erzieherausbildung?

Danke für die Antwort, der Schulweg mit dem Bus inkl. Warte u. Fußzeiten beträgt über 2Std. Hin/Rückfahrt.
Bin mir aber nicht sicher ob diese Regelung auch für mich gilt, wie gesagt, bin 16J.alt und es ist eine schulische Ausbildung zum Erzieher welche dieses Praktikum beeinhaltet.
Laut Bafög-Gesetz bekomme ich (bei dieser Schulform, mind. 2Jahre und mit dem Ziel einer abgeschlossenen Ausbildung) dann nur Bafög, wenn ich zuhause wohne, oder?
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 10.02.2012, 07:33
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 08.02.2012
Beiträge: 114
Standard

Zitat:
Zitat von NicoNico Beitrag anzeigen
Laut Bafög-Gesetz bekomme ich (bei dieser Schulform, mind. 2Jahre und mit dem Ziel einer abgeschlossenen Ausbildung) dann nur Bafög, wenn ich zuhause wohne, oder?
Wo soll das denn stehen?

http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/
__________________
Der Dienstweg ist die Verbindung zwischen Holzweg und Sackgasse.
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 10.02.2012, 09:28
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 09.02.2012
Beiträge: 3
Standard Ok

...aber es heißt ja "mit eigenem Hausstand" den hätte ich dann ja nicht u. ich habe gelesen das nur ein möbliertes Zimmer nicht als eigener Hausstand zählt, ich wäre ja dort nicht gemeldet, sondern bekomme eben nur ein Zimmer während dieser Zeit zur Verfügung gestellt natürlich mit Familienanschluß/ Verpflegung und so. Also wäre ich dann wahrscheinlich nicht berechtigt,?? und ne eigene Wohnung zu nehmen wäre Quatsch.

Geändert von NicoNico (10.02.2012 um 09:42 Uhr)
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 10.02.2012, 09:58
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 15.02.2011
Beiträge: 310
Standard

Nein, wenn du keinen eigenen Hausstand, bzw. deinen Wohnsitz dort hast, wirst du wohl nichts bekommen.
Mit Zitat antworten
  #7  
Alt 10.02.2012, 12:13
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 08.02.2012
Beiträge: 114
Standard

Das mit dem eigenen Hausstand steht im § 2 Absatz 1a und der bezieht sich auf Ausbildungen nach Abs. 1 Nr. 1. Deine Ausbildung ist nach Abs. 1 Nr. 2. Da ist es egal, wo man wohnt.
__________________
Der Dienstweg ist die Verbindung zwischen Holzweg und Sackgasse.
Mit Zitat antworten

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)


Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Jobsuche auswärts? Nupogodi weitere Themen 1 15.05.2010 17:28
[mit Verwandten] 25, arbeitssuchend und noch wohnend bei Eltern! *Y* Anspruch und Leistungen 4 08.09.2009 09:37
Finanzielle Förderung bei Arbeitsaufnahme (auswärts) nach Umschulung Cyno Anspruch und Leistungen 0 28.06.2009 09:40
[mit Verwandten] entfernung zum arbeitsplatz Antonia Anspruch und Leistungen 1 11.12.2008 10:17
Härtefall nicht bei den eltern wohnend greed Anspruch und Leistungen 0 03.11.2008 10:10