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ALG 1 nach Elternzeit

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  #1  
Alt 03.09.2010, 19:08
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Standard ALG 1 nach Elternzeit

Hallo, ich hoffe mir kann jemand helfen. Ich habe im Mai 2006 und Mai 2008 zwei Kinder bekommen, bin also aus dem alten "Erziehungsurlaub" in die neue Elternzeit gekommen. Jetzt mache ich eine 2-jährige Umschulung zur Friseurin. Eine Mitauszubildende kam auch aus der Elternzeit, war vorher arbeitslos und bekommt jetzt ALG1. Ich habe dies beantragt und es wurde abgelehnt. Was ist nun richtig und rechtens? Vielen Dank für hoffentlich viele Tipps
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  #2  
Alt 03.09.2010, 19:19
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ich tippe mal, weil du die Rahmenfrist von 2 jahren schon lange überschritten hast, also dein letzter beitagspflichtiger arbeitstag länger als zwei jahre zurück liegt. bleibt nur noch hartz4, allerdings im rahmen einer bei dir vorhandenen bedarfsgemeinschaft, also kinder und evt. ein ehemann/lebenspartner.
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  #3  
Alt 04.09.2010, 14:53
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Standard ALG1 Anwartschaft

Hallo noch mal, bei der anderen Umschülerin war es auch so. Sie hatte 2 Jahre normale Elternzeit und für 9 Monate Landeserziehungsgeld. Bei der Rentenversicheung wird diese Zeit auch als Arbeitszeit gerechnet, mit einem "Verdienst" den ich noch nie hatte. Und wenn ich bei Google schaue steht de ALG1-Anwartschaft gibt es auch wenn man ein Kind unter 3 Jahren zu Hause betreut hat und Leistungen nach SGB3 erhalten hat. Was ist nun richtig?
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  #4  
Alt 04.09.2010, 15:02
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hier mal ein kommentar dazu:

Zitat:
die Anwartschaftszeit(alg1) haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten drei Jahren (Dreijahresfrist) vor der Arbeitslosmeldung, der so genannten Rahmenfrist, und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. Beschäftigung, ggf. Krankengeldbezug u.a.) gestanden haben.

Bei Entstehung des Anspruches nach dem 31.1.2006 gilt statt der Dreijahresfrist eine Zweijahresfrist.

Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:

Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben.

Vorbezug ALG II ist aber keine Entgeltersatzleistung nach SGB III.

Somit wohl eher Anspruch auf ALG II.

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  #5  
Alt 04.09.2010, 15:25
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Elterngeld ist aber auch eine Entgeldersatzleistung nach SGB 3. Ich habe vor der Elternzeit kein ALG2 bekommen sondern Erziehungsgeld(wie es zu diesem Zeitpunkt noch hieß) Ich bin verwirrt. Und ich will das ALG 1 nur, das ich ohne wie ein unmündiges Kind fragen zu müssen, umziehen darf. Habe durch meine Umschulung sonst viele Umwege zu fahren. Ich bitte um nochmalige Antwort Danke

Geändert von Promzessin (04.09.2010 um 15:33 Uhr)
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  #6  
Alt 04.09.2010, 15:34
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ich bleibe dabei, dein alg1-anspruch ist verfallen. mehr kann ich dazu nun auch nicht schreiben. das nächste wäre eine klage deinerseits vor dem zuständigen sozialgericht mit wenig aussicht auf erfolg.
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