ALG2 - U25 - ja oder nein!?

  • Hallo, ich schildere schnell den Sachverhalt.


    Die Ausbildung meiner Freundin ist Ende 2011 fristlos gekündigt worden. Sie hat sich daraufhin einen Anwalt genommen und ist dagegen vorgegangen. Das Ganze ist in einem Vergleich geendet und das Ausbildungsverhältnis ist mit Wirkung zum 29.02.2012 gekündigt worden. Zur Zeit ist sie auf der Suche nach einem Platz um ihre Ausbildung (3. Lehrjahr) zu beenden.


    Da meine Freundin noch offene Zahlungen am 29.02 bekam, hat sie erst Mitte April 2012 einen Antrag auf ALG1 gestellt. Sie hat vor ein paar Tagen Antwort bekommen, dass ihr ab dem 23.05.2012 etwa 220€ ALG1 zustehen. Über den Zeitraum vom 01.03-23.05 müsse noch entschieden werden (ggf. Sperrzeit), hierzu hat sie aber bereit schriftlich Stellung genommen.


    In dem Anhang des ALG1 - Antrags stand folgender Satz: "Hinweis: Wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist, sollten Sie Arbeitslosengeld 2 beantragen!" - Das wollten wir heute tun!!!


    Die erste Mitarbeiterin fragte meine Freundin nach ihrem Alter - sie ist 19! Daraufhin fragte sie, ob meine Freundin noch zu Hause wohnt! Meine Freundin verneinte die Frage, da sie seit dem 01.11.2011 mit bei mir wohnt (als Untermieterin). Daraufhin sagte uns die Sachbearbeiterin das wir "Glück hätten", da wir ja schon länger als 6 Monate zusammen wohnen!


    Wir wurden für die Antragstellung zu einem Kollegen geschickt!


    Wir schilderten ihm den Fall erneut! Freundin (19) - seit 6 Monaten nicht mehr zu Hause lebend, bekommt zwar ALG1 kann damit ihren Lebensunterhalt aber nicht decken.


    Der 2. Mitarbeiter war total anderer Meinung. :confused:


    Es bestehe "definitv" kein ALG2-Anspruch, da meine Freundin ja schließlich wieder nach Hause ziehen könne. :mad:
    Ein Anspruch würde "vielleicht" bestehen, wenn sie ihre Ausbildung abgeschlossen hätte und in ihrem Job arbeitet und dann arbeitslos werden würde. Zudem müsste sie "MINDESTENS" 12 Monate von zu Hause weg sein - eine derart kurze Zeit (wie bei uns 6 Monate) wäre nicht ausreichend.


    Er sagte uns, dass man innerhalb der Ausbildung nur ausziehen dürfe, wenn extreme familiäre Probleme auftreten würden. Man müsste - falls dem so ist - den Fall vom Jugendamt überprüfen lassen.


    Zudem seien vorrangig die Eltern unterhaltspflichtig. "ALG2 sei das Ende der Kette."


    Der Vater meiner Freundin befindet sich in einem Beschäftigungsverhältnis, die Mutter bekommt Krankengeld - zudem wohnen noch der Bruder meiner Freundin (14) und ihre Schwester (21) zu Hause. Ob Unterhaltszahlungen da überhaupt möglich sind stelle ich einfach mal in Frage.


    Es ist ja definitiv legitim mit 19 von zu Hause auszuziehen, wenn man sein eigenes Geld bekommt! Wenn man dann allerdings - auch noch zu Unrecht - von seiner Chefin gekündigt wird und deshalb arbeitslos wird kann einem die ARGE doch eigentlich nicht "zwingen" wieder nach Hause zu ziehen ... Mir kommt das Ganze in wenig spanisch vor...


    Im Endeffekt geht es bei der ALG2-Zahlung um einen Differenzbetrag in Höhe von etwa 180€, dieser würde uns beiden aber dennoch sehr helfen.


    Meine Fragen wäre nun:


    - Wie lange muss man als U25 von zu Hause ausgezogen sein um ALG2 bezahlt zu bekommen? 6 Monate, 12 Monate? oder länger?


    - Wenn meine Freundin ihre Ausbildung im August abschließt, würde sie "direkt" danach ALG2 bekommen, da ihre Eltern nach der 1. Ausbildung ja nicht mehr unterhaltspflichtig sind? Oder müsste sie dann trotzdem wieder zurück nach Hause ziehen?


    - Sind ihre Eltern, gegeben dem Fall, dass das Jugendamt sagt es liegt ein Härtefall vor, trotzdem unterhaltspflichtig oder würde dann sofort ein ALG2 Einspruch eintreten?


    Vielleicht kann uns ja hier jemand helfen, bevor wir das Gespräch mit einem Anwalt suchen.

  • Zitat

    Es bestehe "definitv" kein ALG2-Anspruch, da meine Freundin ja schließlich wieder nach Hause ziehen könne.


    Diese Aussage des SB ist definitiv Blödsinn! Weder muss Deine Freundin zuhause wieder einziehen, noch müssen die Eltern sie wieder aufnehmen, sie ist ja schließlich erwachsen. Entsprechend ist das Gerede von 6 oder 12 Monaten eben nichts anderes als Gerede!


    Zitat

    Zudem seien vorrangig die Eltern unterhaltspflichtig.


    Diese Aussage ist korrekt! Bevor Vater Staat auch nur 1 Cent bezahlt, werden die Eltern in die Pflicht genommen!


    Mit Abschluss ihrer Ausbildung endet die Unterhaltspflicht der Eltern und Deine Freundin kann ALG II beantragen!


    Gawain

  • Zitat

    Wenn man dann allerdings - auch noch zu Unrecht - von seiner Chefin gekündigt wird und deshalb arbeitslos wird kann einem die ARGE doch eigentlich nicht "zwingen" wieder nach Hause zu ziehen ...

    @ Jack Daniel - ich sage hier mal ganz einfach - Vorsicht Du begibst Dich mit dieser Äußerung in die Gefahr eine Anzeige wegen vorsätzlich falscher Aussagen zu bekommen denn:

    Zitat

    Die Ausbildung meiner Freundin ist Ende 2011 fristlos gekündigt worden. Sie hat sich daraufhin einen Anwalt genommen und ist dagegen vorgegangen. Das Ganze ist in einem Vergleich geendet und das Ausbildungsverhältnis ist mit Wirkung zum 29.02.2012 gekündigt worden.

    was mich wundert ist das der RA sich auf einen Vergleich eingelassen hat, denn das bedeutet das in der Regel eine grobe Verletzung welcher Art auch immer vom Auszubildenden bestanden haben muss, will ich aber gar nicht weiter hinterfragen !Fakt ist das man einen Azubi nicht mal ebenso kündigen kann denn das muss der Handwerkskammer oder Innung gemeldet werden und wenn kein Verschulden des Azubi vorliegt wird von deren Seite eigentlich immer dafür Sorge getragen das ein Ausbildungsplatzwechsel hin zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses alternativ erfolgt. Und selbst in Fällen wo die Chefin den Verdacht eines Diebstahls zum Anlass nimmt das Vertrauensverhältnis als zerrüttet zu betrachten kommt es n icht zu einem solchen Vergleich und darf eigentlich auch nicht von Deiner Freundin angestrebt werden, dies wird euch sicherlich im noch zu prüfenden Sanktionsverfahren seitens des Arbeitsamtes mitgeteilt, eine zweite Verpfehlung besteht zudem auch weil sich jemand unmittelbar bei bekannt werden dieser Situation beim Arbeitsamt arbeitslos melden muss, habt ihr auch nicht gemacht sondern erst mal das Geld was noch gezahlt wurde verlebt und damit wertvolle Zeit vergeudet die eine andere Lösung möglich gemacht hätte, da muss das Arbeitsamt noch nicht mal irgendwas beweisen das sie Stellen gehabt hätte, sondern Ihr habt eine weitere Verpfehlung begangen und das ist dann schon die 2. Sanktion die euch treffen wird.


    Jetzt zum nächsten Punkt ALG II Anspruch - da beim ALG I eigentlich klar ist das Ihr mit einer Sperrfrist aus der Sache geht, ist für diese Zeit ein ALG II Anspruch gegeben der geprüft werden muss und zwar so wie es der 2. SB richtig erklärt hat, zunächst einmal auf die Frage hin: "besteht ein Unterhaltsanspruch" und dieser besteht erst einmal grundsätzlich gegen die Eltern ob sie nun zahlen können oder nicht!


    Deine Freundin hat ja noch keine abgeschlossene Ausbildung !!! Soweit dürfte auch das klar sein.


    Nun zum Wohnen, die Regelung des Arbeitslos werdens und somit einen Anspruch auf eigene Wohnung zu haben weil man schon mehrer Monate von Zuhause aus raus ist !


    Gehen wir doch mal davon aus das die Unterhaltsverpflichtung jetzt klar ist, dann ist es Sache der Eltern die auswärtige Unterbringung zu finanzieren oder dies zu lassen und wenn sie dies nicht können - so ist es nicht Sache des Amtes dafür einzustehen.


    Einzig Du kannst erklären das Du bereit bist diese Unterhaltsverpflichtung auf Dich überzuleiten, aber dann musst Du auch dafür grade stehen, denn Deine Freundin kann und konnte zuvor auch nicht gänzlich alleine für Ihren Lebensunterhalt einstehen bzw. diesen sicherstellen, wäre das der Fall in den letzten 6 Monaten gewesen, dann hätte sich daraus ein Anspruch auf eine Unterstützung für die elternunaabhängige Unterbringung ableiten lassen, ist aber durch die Unterhaltspflicht der Eltern nicht gegeben!


    Warum sollte das Jugendamt euch zudem etwas bescheinigen was im Vorfeld scheinbar keiner Notwendigkeit unterlag ???


    Das Einzige was dieser Situation eine andere Betrachtungsweise unterziehen würde wäre wenn sich herausstellt das Deine Freundin bereits schwanger ist und zwar von Dir dann kann man auch ohne Heirat von einer eheänlichen Gegebenheit ausgehen, evtl. sogar mit Duldung der Eltern und Ihr würdet beide gemeinsam als BG veranlagt und es würde geprüft in wieweit Du dann als Unterghaltspflichtiger herangezogen wwrden kannst bzw. Eure BG unterstützt werden muss:


    Bringt aber auch nichts diesen Umstand jetzt erst herbei zu führen, es gilt die Situation jetzt die dem Amt bekannt ist, also nur wenn bereits eine Schwangerschaft vorliegt, käme das Problem mit dem Auszug aus dem Elternhaus und Einzug bei Dir als zu bereücksichtigender Faktor mit in die Betrachtung des Antrags!


    Auf gut Deutsch, es wird auch zur Überbrückung des ALG I Anspruches kein zurückzuzahhlendes ALG II geben - Einzig Unterhalt der Eltern und Kindergeld wären jetzt noch drin !

  • Zitat

    Diese Aussage des SB ist definitiv Blödsinn! Weder muss Deine Freundin zuhause wieder einziehen, noch müssen die Eltern sie wieder aufnehmen, sie ist ja schließlich erwachsen. Entsprechend ist das Gerede von 6 oder 12 Monaten eben nichts anderes als Gerede!

    @ Gawain - richtig ! Aber einen Anspruch auf ALG II können sie daher noch lange nicht davon ableiten- das muss man auch klar und deutlich sagen ! Hier ist dann erst einmal die Unterhaltspflicht der Eltern gegeben und die können auch nicht einfach sagen, wir haben A) kein Geld und b) keinen Platz jetzt soll mal schön das Amt dafür aufkommen ! So geht es nun auch nicht und das muss man auch unmißverständlich klar machen !

  • Zitat

    Aber einen Anspruch auf ALG II können sie daher noch lange nicht davon ableiten- das muss man auch klar und deutlich sagen ! Hier ist dann erst einmal die Unterhaltspflicht der Eltern gegeben und die können auch nicht einfach sagen, wir haben A) kein Geld und b) keinen Platz jetzt soll mal schön das Amt dafür aufkommen ! So geht es nun auch nicht und das muss man auch unmißverständlich klar machen !


    Genauso ist es!

  • Warum Sie gekündigt wurde ,ist hier ja nirgendwo geschrieben worden, von daher kann ich mir gut vorstellen, das der Anwalt einem Vergleich zugestimmt hat, denn ich denke das das Verhältnis zur Chefin, warum auch immer schon gestört ist und es deshalb bestimmt nicht geraten wäre dort weiterhin die Ausbildung zu machen. Die Regelung mit den sechs Monaten kenne ich auch und so könnte sie schon einen Antrag stellen. Egal was der SB abgebracht hat würde ich euch raten den ALG2 Antrag auf alle Fälle abzugeben. Ansonsten müßte sie natürlich weiterhin Kindergeld bekommen und eben auch Unterhalt von den Eltern. Die Schwester ist ja bereits 21 und müßte doch eigenes Einkommen haben.

  • Zitat

    Die Regelung mit den sechs Monaten kenne ich auch


    Das mag schon sein Kitty, dass diese 6 Monate in irgendeiner Anweisung mal auftauchen, aber mehr als den Jugendlichen an das Elternhaus zu verweisen kann man eben nicht und wenn die Eltern sagen: OH NO! dann war es das eben auch!

  • @ Horst: " Vorsicht Du begibst Dich mit dieser Äußerung in die Gefahr eine Anzeige wegen vorsätzlich falscher Aussagen zu bekommen denn:"


    Naja, sie ist ja zu unrecht "fristlos" gekündigt worden! Die fristlose Kündigung hatte ja keinerlei Wirkung! Der Anwalt meiner Freundin wollte eigentlich eine Weiterbeschäftigung erreichen. Nur wäre eine Weiterbeschäftigung bei der gleichen Arbeitgeberin einfach unzumutbar gewesen. Deshalb sind die zuständige Kammer und der Anwalt zu dem Schluß gekommen, dass eine ordentliche Kündigung hier der einzige Weg ist.


    Zur Sperrfrist: Es lagen noch weitere Gründe vor, warum meine Freundin erst verspätet zur ARGE gegangen ist, die ich hier allerdings nicht aufführen möchte! Zu diesem Sachverhalt hat sich aber schon schriftlich Stellung genommen! Bei der Entscheidung um die Sperrzeit des ALG1 geht es nun lediglich darum zu klären, ob sie die Kündigungssituation selbst verschuldet hat - was nicht der Fall ist!


    Eine Schwangerschaft wäre sicherlich keine Lösung! Das bischen Geld in Relation zu etwa 150.000€, die ein Kind bis zum 18. Lebensjahr kostet sind kein guter Deal ;)


    Zum Unterhalt: (genaue Zahlen sind mir nicht bekannt und beruhen somit nur auf Schätzungen).


    Ihr Vater arbeitet zu Zeit und hat einen fiktiven Nettoverdienst von 2000€, die Mutter bekommt Krankengeld, nehmen wir hier mal 1000€ als fiktives Krankengeld an (die werte könnten in etwa passen).


    Von diesen 3000 Euro müssen die beiden Eltern (Ehepaar) sowie die Schwester (21) und der Bruder (15) mitunterhalten werden. Bei 3000€ wäre der zu zahlende Barunterhalt gegenüber meiner Freundin (lt. Düsseldorfer Tabelle) = 586€ - 220€ ALG1 -180€ Kindergeld = etwa 186€, wenn ich nicht irre!


    @ Kitty21: Wie oben schon beschrieben ist genau das der Grund! Meiner Freundin wurde vorgeworfen sich "arbeitsvertragswidrig" verhalten zu haben und das "trotz Abmahnung" wohl mehrere Male. Ein arbeitswidriges Verhalten lag jedoch nicht vor und eine formal wirksame Abmahnung (von der die Rede war) hat es auch nie gegeben!


    Wir haben ja nicht einmal einen ALG2-Antrag bekommen!


    Ja, ihre Schwester befindet sich in der Ausbildung und hat eigenes Einkommen.

  • Hallo Jack,


    zum Unterhalt...


    Deine Freundin hat nur dann einen Unterhaltsanspruch ggü. ihren Eltern, wenn sie sich in Ausbildung befindet. Im Moment also nicht, sondern erst dann, wenn sie ihre Aubildung fortführt.


    Da sie einen eigenen Hausstand hat, beträgt ihr Bedarf pauschal 670€. Darauf wird das Kindergeld voll angerechnet sowie die volle Ausbildungsvergütung. Verbleibt dann noch eine Differenz bis 670€ wäre diese durch die Eltern zu decken.


    Zitat

    Bei 3000€ wäre der zu zahlende Barunterhalt gegenüber meiner Freundin (lt. Düsseldorfer Tabelle) = 586€ - 220€ ALG1 -180€ Kindergeld = etwa 186€, wenn ich nicht irre!


    Diese Rechnung geht also nicht auf.


    LG chico

  • Zitat

    Ja, ihre Schwester befindet sich in der Ausbildung und hat eigenes Einkommen.

    @ Jack Daniels - dann ist die Aussage das die Eltern von 3000 € Netto den Sohn und die Tochter mitfinanzieren müssen ja auch schon mal unwahr ! Hört bitte auf zu tricksen, hier macht es nichts ausser das ich mich über sowas vielleicht ärger, auf dm Amt zieht Ihr mit solchen Aussagen ganz schnell den Unmut gegen Euch, abgesehen davon das jeder selbst für den Anstand verantwortlich ist den er an den Tag legt und für mich ist diese Trickserei dann schon der erste Schritt hin zum Abzocken!


    Zitat

    wenn sie sich in Ausbildung befindet. Im Moment also nicht, sondern erst dann, wenn sie ihre Aubildung fortführt

    @ chico - Falsch denn sie ist gegenwärtig nicht in der Lage sich selbtst zu versorgen kann also weder für Miete aufkommen geschweige denn für Ihren sonstigen Lebensunterhalt, mit dem bischen Kindergeld ist das nicht möglich und was Du als eigene Wohnung betitelst ist auch nicht richtig sie lebte bisher in einer eheänlichen Beziehung aber immer mit der Unterhaltsverpflichtung der Eltern Ihr gegenüber wenn de sagen, Kind wir können Dir keine eigene Wohnung finanzieren besteht auch kein Anspruch beim JC !!!


    Zitat

    Bei 3000€ wäre der zu zahlende Barunterhalt gegenüber meiner Freundin (lt. Düsseldorfer Tabelle) = 586€ - 220€ ALG1 -180€ Kindergeld = etwa 186€, wenn ich nicht irre!

    wenn das so ist, müssen die Eltern dafür aufkommen, diesen Luxus Ihrer Tochter zu finanzieren und zwar bis sie das 25.LJ erreicht hat oder Ihre Ausbildung abgeschlossen hat - und noch was, wenn der Vater knallhart ist, sagt er Ihr - Mädchen wir haben Dir die Ausbildung fiananziert diese hast Du grob Fahrlässig auf's Spiel gesetzt - @ Jack Daniels und da wäre mir als Vater völlig wurscht was Töchterchen für Ausreden parat hat, fakt ist, Lehrjahre sind keine Herrenjahre und da muss man zur Not auch mal ein halbes Jahr die Backen halten. Des weiteren bin ich mir absolut sicher das die Kammer niemals einem RA zu einem Vergleich rät, selbst wenn das Verhältnis zum Chef gänzlich zerrüttet ist, denn die Aufgabe der Kammer ist es im Interesse des Azubi dafür Sorge zu tragen das dieser seine Ausbildung zur Not anderweitig beendet. Also müssen die Vorfälle schon ganz besonderer Natur sein wenn sich die Kammer dazu entscheidet dem Ausbildungsbetrieb den Freiraum zu so einer Entscheidung zu lassen !" Schau Dir mal die Ausbildungsgesetze an, dann wirst Du sehen das meine Aussage so ziemlich den Kern trifft. Vermutlich hat der Vertreter der Kammer und auch der Berufsschule wohl eher ein Einshen mit der Ausbilderin gehabt und daher alles so laufen lassen wie es gelaufen ist, dann lieght aber sehr wohl ein Verschulden vor und ich bin mir zu 98 % sicher das genau dies im Bescheid zum ALG I Antrag stehen wird, und das ohne die genauen Umstände zu kennen! Es reicht das man die üblichen Abläufe kennt und wenn diese nicht beschritten werden - ist was faul in der Hütte !


    @ Kitty 121 - bei allem Verständnis das man jedem gerne Helfen will, manchmal sollte man aber die Realität nicht aus den Augen verlieren ! Die Eltern dulden das die Tochter sich mit Ihrem Freund wohntechnisch vergnügt, aber daraus einen Rechtsanspruch für ALG II abzuleiten ohne deren grundsätzliche Unterhaltspflicht einzubeziehen ist kein guter Bärendienst!

  • @ Horst: Naja, ich bin mir leider nicht genau sicher wie hoch die Ausbildungsvergütung ihrer Schwester ist. Zudem bin ich mir nicht sicher ob und wie ihre Schwester (und ihr Bruder) bei sowas angerechnet werden.


    P.S.: Ich bin damals mit 18 von zu Hause ausgezogen und meine Eltern waren für mich unterhaltspflichtig bis zu dem Tag an dem ich meine 1. Ausbildung abgeschlossen habe, was der Fall gewesen ist als ich 24 war ;)


    Damals gab es diese "idiotischen" Gesetze noch nicht, dass man U25 an zu Hause gebunden ist.


    Natürlich war es im Interesse der Kammer und des Anwalts, das die Ausbildung fortbesteht, aber im 3. Lehrjahr einen Arbeitgeber zu finden, der einen für genau 5 Monate einstellt gestaltet sich nicht ganz so einfach.


    Zudem ist sie ja im gemeinsamen Interesse von zu Hause ausgezogen. Ein "Verklagen" ihrer Eltern würden wir nicht in Betracht ziehen.


    Es kam halt zu einem Schlichtungsverfahren im dem die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgewandelt worden ist. In dem Schreibe steht allerdings das Wort - " VERGLEICH" -


    Wenn meine Freundin sich fahrlässig verhalten hätte, wäre die fristlose Kündigung sicherlich wirksam gewesen, was sie in dem Fall ja nun nicht wahr!

  • Hallo Horst,


    Dein rotgemaltes Falsch im Bezug auf meine Aussage zur Unterhaltspflicht der Eltern kann ich leider nicht akzeptieren.


    Nach Unterhaltsrecht im BGB besteht definitiv nur dann ein Anspruch auf Unterhalt wenn sich das Kind in Ausbildung befindet. Das die Eltern es bis zum 25. Lebensjahr unterstützen müssen ist nicht richtig. Diese Altersgrenze gibt es im Unterhaltsrecht nach BGB nicht. Das ist eine weitverbreitet Fehlinformation und wird vermutlich aus dem SGB abgeleitet, oder der Altersanspruchsgrenze für das Kindergeld.


    Zitat

    denn sie ist gegenwärtig nicht in der Lage sich selbtst zu versorgen


    Wieso nicht? Sie hat lediglich ihren Ausbildungsplatz verloren. Nicht aber die Gesundheit. Denmach könnte sie immer noch für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen.


    Im § 1602 BGB Abs.1 heißt es:


    Zitat

    Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.


    Und das trifft auf die Tochter nicht zu.


    Zitat

    und was Du als eigene Wohnung betitelst ist auch nicht richtig sie lebte bisher in einer eheänlichen Beziehung


    Ob die Tochter nun in eheähnlicher Beziehung mit dem Freund, in einer WG wohnt oder allein eine Wohnung bewohnt ist unerheblich.


    in den unterhaltsrechtlichen Leitlinen (im Zitat Hamm) heißt es:


    Zitat

    13.1.2 Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 670 € (darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 € enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch sonst für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden.


    Ausschlaggebend ist, dass das Kind nicht mehr bei einem Elternteil wohnt. In dem Fall gilt dann der pauschle Bedarf von 670€.


    LG chico

  • @ Horst Das Mädchen ist ja nicht zu Hause ausgezogen um dann vom Staat zu leben sondern hat eine Ausbildung begonnen die nun nicht mehr besteht. Bis sie einen neuen Betrieb gefunden hat bei dem sie diese Ausbildung beenden kann muß sie aber ja auch von etwas leben wenn die Vergütung nun wegfällt.Insofern kann sie schon Leistungen beantragen.Man muß eben schauen was ihr nach ALG1,Kindergeld und gegebenenfalls Unterhalt der Eltern noch zustehen würde.Es kann aber nicht gleich gesagt werden sie hat keinen Anspruch.

  • Hallo,


    Zitat

    Man muß eben schauen was ihr nach ALG1,Kindergeld und gegebenenfalls Unterhalt der Eltern noch zustehen würde


    Richtig müsste es heißen:


    Man muß eben schauen was ihr nach ALG1 und Kindergeld noch zustehen würde. Unterhalt von den Eltern, bis zur Fortsetzung der Ausbilunbg, aber definitiv nicht.


    LG chico

  • @ Chico: Zur Zeit sind es ca. 220€ ALG1 und ca. 180€ Kindergeld, also Einkünfte in Höhe von etwa 400€!


    Wenn ihre Eltern nur "während" der Ausbildung unterhaltspflichtig sind, wäre das natürlich sehr praktisch, dann MÜSSTE die ARGE ja für den Differenzbetrag aufkommen!


    Habe gerade folgendes gefunden: "Da Du über 18 bist und momentan nicht mehr in Ausbildung bist, sind Deine Eltern nicht unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht gilt nur für die Zeit in der Du in Ausbildung bist. Wenn Du keinen Anspruch auf ALG I hast, so solltest Du prüfen, ob Du Anspruch auf ALG II hast."

  • so, die Unterhaltsprflicht der Eltern erlischt sowieso, denn die Tochter hat die Möglichkeit bekommen eine Ausbildung abzuschließen, diese ist grob Fahrlässig (und leider stellt auch der Vergleich nichts anderes da) auf's spielt gesetzt worden und demnach sind die Eltern raus aus dieser Verpflichtung, jedes Gericht wird wohl so entscheiden will die Tochter die Eltern auf Unterhalt verklagen! Das Arbeitsamt wird in dem Vergleich selbiges sehen und somit auch eine Sperrfrist verhängen und ein ALG II Anspruch wird abgelehnt weil Ihr zumutbar ist eine andere Arbeit - das sie ungelernt ist, welcher Coloure auch immer, anzunehmen. Dazu kommt dann das sie in einer eheähnlichen Beziehung lebt und der Freund der BG mit angerechnet wird. Ich denke mal, das war es dann mit der Hoffnung vom Staat dick Kohle kassieren zu wollen! Viel Erfolg bei der ALG II Beantragung, denn eventuell kann ja noch Kindergeld beansprucht werden !

  • @ Horst: Bis vor kurzem waren Sie noch der Meinung, dass die Eltern definitiv unterhaltspflichtig sind, nun sagen sie "die Unterhaltsprflicht der Eltern erlischt sowieso" ;)


    Und warum soll sie denn ihrer Meinung nach "grob fahrlässig" gehandelt haben?


    "Handeln Mitarbeiter fahrlässig, so können Arbeitgeber in Fällen mittlerer und schwerer Fahrlässigkeit von diesen Schadensersatz verlangen. Bei „leichten“ Formen der Fahrlässigkeit hingegen haftet allein der Arbeitgeber. Der Verlag für die deutsche Wirtschaft AG zufolge zählen hierzu u.a. folgende Handlungen:


    Schlechter Arbeitsleistung bzw. -qualität
    Fehlerhafter Beaufsichtigung
    Fehlerhafter Bedienung/ Beschädigung von Fahrzeugen, Maschinen oder Arbeitsgeräten
    Schädigung von Personen
    Vernachlässigung von Arbeitspflichten
    "


    Das ist ja nun definitiv eine - Unterstellung - ihrerseits! Denn von den oben angegebenen Sachverhalten ist KEINER eingetreten!


    Zurück zum ALG2: Klar "kann" sie eine andere Arbeit annehmen, sie steht ja auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung! Bis sie aber nun einen anderen Job "gefunden hat" ist doch wohl die ARGE mit der ALG2 Leistung für sie zuständig!


    Zur BG: Na, klar kann ich der BG angerechnet werden - bei einem Einkommen von 586€ wird da aber nicht viel anzurechnen sein - ich bin Student und die paar Euro brauche ich auch um meine Leben zu finanzieren!


    Es besteht hier ja nicht der Wille "Hoffnung vom Staat dick Kohle kassieren zu wollen" sondern einfach nur unser RECHT! gegenüber der ARGE durchzusetzen!


    Zum Kindergeld: Ja meine Freundin bekommt Kindergeld! Ihre Einkünfte belaufen sich - wie oben geschildert - auf 220€ ALG1 und 180€ KG also etwa 400€! Laut der Info, die wir hier nun bekommen haben stünden ihr aber lt. ALG2 Regelsatz 374€ + halbe Miete/Gas (410€ /2 = 205€ zu) also etwa 580€ zu. Die Differenz von etwa 180€ ist alles was wir wollen! Und nicht "dick Kohle kassieren".


    Zur Sperrzeit: Zur Bearbeitung des ALG1-Antrages wurde die Ex-Chefin meiner Freundin gebeten einen Arbeitgeber-Bogen auszufüllen! Hier soll sie wohl zudem angegeben haben, dass meine Freundin sich "arbeitsvertragswidrig" verhalten hat! Leider haben wir keine Kopie gemacht und müssen uns dieses Schreiben nun von der ARGE holen! Sollte das der Fall sein wird ihre Chefin diesbezüglich so oder so nochmal vom Anwalt meiner Freundin hören!


    Vielleicht kann man ja auf Grund dieser ewigen Unterstellungen noch einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

  • Wie kommst du darauf das ihr Anspruch auf ALG2 abgelehnt wird nur weil es ihr zugemutet werden kann eine andere Arbeit oder Ausbildung anzunehmen? Du unterstellst hier den Leuten wieder Sachen die gar nicht zutreffen. Ihr Freund schrieb ja das sie auf der Suche nach einer neuen Ausbildung ist bzw. einen Lehrbetrieb sucht in dem sie die angefangene Ausbildung beenden kann. Wenn die Anträge auf ALG2 nur denen bewilligt werden würden denen es nicht zugemutet werden kann zu arbeiten dann gäbe es nicht soviele Leistungsempfänger bzw. gar keine weil jedem irgendéine Arbeit zugemutet werden kann.

  • P.S.: Ich bin in meinen 27 Lebensjahren leider schon öfter mit dem Arbeitsamt in Kontakt gekommen!
    - Nach der Schule
    - Nach meinem Zivildienst
    - Nach meiner Ausbildung
    - Zwischen Ausbildung und FOS
    - Zwischen FOS und Studium


    Diese in der Regel sehr kurzen Zeiten der Arbeitslosigkeit lassen sich halt schwer umgehen.


    Und in 90% der Fälle, hat die ARGE versucht - egal ob es nun um ALG1 oder ALG1+ALG2 ging - mir das Leben unnötig schwer zu machen!!!


    Aber es gibt Leute, die lassen sich halt einfach nicht an der Nase rumführen und glauben nicht alles, was Herr oder Frau XYZ sagt!


    Und in der Regel muss man halt nur nach einem Vorgesetzten oder der Amtsleitung fragen und nun sieht - Oh Wunder, Oh Wunder, man mag es kaum glauben - die Situation auf einmal doch ganz anders aus!!!


    Wenn das nicht Hilft kann man auch gut sein Recht auf Einspruch geltend machen und spätestens dann - die ARGE sieht ja nun, dass man nicht mit sich spielen lässt - hat man auf einmal KOMPLETT andere Ansprüche als vorher - bei den GLEICHEN Gesetzen!


    Schon sehr komisch, oder!??!?


    Und falls das auch noch nicht reich habe ich ja auch noch eine sehr gute Rechtsschutzversicherung ;)


    Und spätestens wenn man mit einem Anwalt auftaucht hat man AUF EINMAL ein viiiiel größeres Spektrum an möglichen Leistungen!


    Schon sehr komisch ;)


    Ist halt schon traurig, dass man sich bei diesem Verein sein Recht immer erst "erklagen" muss :(