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Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners

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  #1  
Alt 17.02.2008, 13:32
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Registriert seit: 17.02.2008
Beiträge: 1
Standard Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners

Hallo,

da ich Ende März mein Studium abschließen werde und noch keinen Job in Aussicht habe, mache ich mir so langsam Gedanken über das Leben "danach".

Ich habe gerade schon einiges gegoogelt, aber habe zu gewissen Details unserer Situation leider nichts finden können und hoffe daher hier auf Hilfe.

Unsere Situation ist folgende:
Ich schließe wie gesagt im März mein Studium ab und lebe mit meinem Freund seit 1. Juni 2007 zusammen in einer 2-Zimmer-Wohnung (45 m^2, gemeinsames Schlafzimmer, 331 Euro inkl. Nebenkosten). Mein Freund schreibt derzeit (und noch für die nächsten 2 Jahre) seine Doktorarbeit und bekommt 1150 Euro brutto durch ein Stipendium, welches steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Er zahlt 165 Euro Krankenkassenbeitrag, somit stünden knapp 1000 Euro netto zur Verfügung. Er hat ein Vermögen von 11.000 Euro, mein Vermögen sollte sich innerhalb der anrechnungsfreien Grenzen von Hartz IV befinden, wie ich gesehen habe.

Inwiefern wird nun sein Einkommen bzw. Vermögen auf meinen Anspruch auf Hartz IV angerechnet? Bin ich überhaupt Hartz IV-berechtigt? Auf mehreren Seiten habe ich gelesen, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft erst ab 3 Jahren des Zusammenlebens eine "ernste" ist und das Vermögen des Partners angerechnet werden kann - ist das richtig? Oder gibt es Ausnahmen?

Diese ganzen Regelungen machen mich völlig verrückt

Viele Grüße und schonmal herzlichen Dank für Antworten!
Christina
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  #2  
Alt 17.02.2008, 16:10
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Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 1.174
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In § 7 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II ist geregelt, wann die Arge euch 2 als "Bedarfsgemeinschaft" ansieht:

"(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
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  #3  
Alt 17.02.2008, 16:12
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 1.174
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Detaillierte Hinweise findet Ihr hier:

http://www.my-sozialberatung.de/file...2007-31-05.pdf
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  #4  
Alt 02.04.2008, 12:07
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Registriert seit: 02.04.2008
Beiträge: 1
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hm, kann hier noch jemand etwas zu sagen? Leider funktioniert der Link nicht mehr.

Meine Situation stellt sich fast genauso dar wie oben beschrieben. Nur dass das Vermögen meines Lebenspartners geringer ist. Mich würd interessieren ob ich aufgrund der Höhe des Einkommens überhaupt einen Anspruch habe oder mir den Papierkrieg sparen kann (die Einkommenssituation ist der oben angegebenen sehr ähnlich. Lediglich die Miete liegt etwas höher).
Wir leben zwar längst noch keine 3 Jahre zusammen, können allerdings über das Vermögen des jeweils anderen verfügen weshalb ich es mal ausser Frage stelle dass wir eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
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