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#1
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Leider habe ich noch immer keine Antwort auf die Höhe der Anrechnung Kindergeld erhalten.
Gibt es denn nicht doch jemanden, der hierüber Bescheid weiß? Ich wäre für jede Info darüber wirklich sehr dankbar. Nach meiner Information wird das hälftige Kindergeld in der Regel bereits auf den Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle angerechnet. Dennoch wird mir der komplette Unterhalt plus das komplette Kindergeld auf das Einkommen angerechnet, das kann doch dann gar nicht richtig sein, würden damit nämlich 150% vom Kindergeld als fiktives Einkommen angesehen. Gibt es dazu schon Entscheidungen von anderen ARGEn???Immerhin sind es 77 Euro, das würde schonmal die Betreuungskosten für mein Kind ausgleichen, die mir nicht als Ausgaben anerkannt werden. Geändert von blue_nama (06.03.2007 um 14:48 Uhr) |
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#2
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weil ich genau das gleiche Problem habe. Ich bekomme Unterhaltsleistungen vom Vater, auf die das Kindergeld angerechnet wird. Das Heißt im Klartext, ich erhalte eigentlch nur das hälftige Kindergeld, obwohl es von der Familienkasse komplett an mich gezahlt wird. Das sieht auch die Arge so und rechnet mir das gesamte Kindergeld auf meine Leistungen an. Wer kann Auskunft geben, wie es sich hier richtig verhält. Immerhin geht es bei zwei Kindern um 184€!.
Ebenso verhält es sich mit den Unterhaltsleistungen. Nach Abzug sämtlicher Abgaben, wie Mietanteil und Regelsatz, den die Kinder davon besteiten müssen, bleibt ein Restbetrag, der mir von MEINEM Regelsatz abgezogen wird, d.h. die Kinder müssen mich unterstützen. Da der Unterhalt aber als Einkommen gilt und ein Zuverdienst gestattet ist ( Höhe weiß ich leider gerade nicht ), müsste dieser Restbetrag doch anrechnungsfrei bleiben oder nicht? Bitte dringen um Auskunft. vielen Dank Jumama |
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#3
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@Jumama
Also, dass ist leider ein ganz "altes" Thema hier, so dass du nicht mit Rückmeldung der ursprünglichen Fragestellerin rechnen solltest. Mir ist es auch schon passiert, dass ich das übersehen habe und auf sehr alte Themen antwortete. Daran soll(te) - ist glaube ich im Gespräch - hier im Forum vielleicht noch etwas verändert werden, damit man nicht darauf "hereinfällt". |
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#4
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nee, ich habe das wohl gesehen, das das ein altes Thema war. ABer da mich das auch betrifft und die Autorin vor mir keine Antworten bekommen hat, dachte ich ich schieb es noch mal hoch. Vielleicht weiß ja jemand etwas zum Thema.
Dank Dir trotzdem. lieben Gruß Jumama |
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#5
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Hallo Jumama,
wenn Kinder ihren Bedarf aus eigenen Mittel (Unterhalt und Kindergeld) decken können, gehören sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft sondern zur Haushaltsgemeinschaft (siehe Fachliche Hinweise der BA zu § 7, Nr. 7.23: "(3) Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn ... es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann" Angehörige der Haushaltsgemeinschaft haben einen Selbstbehalt in Höhe des doppelten Regelsatzes zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Erst wenn der Kindesunterhalt über dem Freibetrag liegt darf dessen Überschuss beim Harz-IV-Empfänger angerechnet werden. Wenn Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, könnten sie möglicherweise zusätzlich sogar noch Wohngeld erhalten. Für meine Tochter bekomme ich welches, obwohl sie ihren Bedarf allein mit dem Kindesunterhalt decken kann. Auch mein ALG II-Bedarf wird um das Kindergeld (volle 182 €) gekürzt, obwohl das halbe Kindergeld bereits vom Kindesunterhalt abgezogen wurde. Der Kindesvater hat selbstverständlich Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes. Als Steuerzahler finanziert er, und nicht der Staat, die Existenz des Kindes. Das halbe Kindergeld, dass ihm über den Kindesunterhalt mittelbar zufließt, ist verfassungsrechtlich erzwungene Rückgewähr von bei ihm zu Unrecht erhobenen Steuern in Höhe des (halben) Existenzminimums des Kindes. Nach § 1612 b BGB muss die den Unterhalt mindernde Hälfte des Kindergeldes für den finanziellen Bedarf des Kindes verwendet werden. Das halbe Kindergeld ist Bestandteil des Kindesunterhalts, denn dieser beträgt den festgesetzten Prozentsatz des Mindestunterhalts (§ 1612a BGB) -- ohne Abzug des Kindergeldes. D.h. nach meinem Verständnis, der Staat zahlt monatlich 182 € Kindergeld für ein Kind aus, kürzt davon den Steuerfreibetrag des Kindesvaters um 91 € und mindert die ALG-II-Leistungen der Kindesmutter um 182 €. Er rechnet also 273 € Kindergeld an, zu Lasten des Kindes, welches, wenn es minderjährig ist, noch nicht einmal sein Recht auf die Verwendung der 91 € für den kindlichen Barbedarf gegen die eigene Mutter einklagen kann. Die Kindesmutter ist nach dem SGB II gezwungen gegen das BGB zu verstoßen und letztendlich trägt der Kindesvater mit 91 € einen Teil des Unterhalts der Kindesmutter, ohne für sie unterhaltspflichtig zu sein. Am 23.3.2010 sollte wegen dieser doppelten Kindergeldanrechnung vor dem 14. BSG-Senat (endlich) eine Klärung erfolgen, unter: "B 14 AS 3/08 R Vorinstanz: LSG München, L 7 AS 320/06 Ist das Kindergeld, das bereits bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach § 1612b BGB angerechnet wurde, auch als Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 iVm § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 zu berücksichtigen?" Dieser Termin wurde jedoch aufgehoben mit dem Grund: "Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt." Hier noch der Auszug aus der alten Terminvorschau des BSG Nr. 18/10 vom 17.03.2010 zu dem inzwischen aufgehobenen Termin: "5. Verhandlungstermin 13.00 Uhr - B 14 AS 3/08 R - R. ./. ARGE im Landkreis Rottal-Inn SG Landshut - S 13 AS 40/06 Bayerisches LSG - L 7 AS 320/06 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Bewilligung von Alg II für die Monate Oktober und November 2005. Die 1968 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihren 1994, 2001 und 2003 geborenen Kindern von ihrem Ehemann getrennt. Die Beklagte bewilligte für die Zeit vom 01.07. bis 30.11.2005 Alg II i.H.v. insgesamt 695,25 €. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Nachdem der Beklagten die Höhe der vom Ehemann der Klägerin an diese sowie die Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen bekannt geworden war, änderte sie den Bewilligungsbescheid und setzte den Zahlbetrag für die Monate Oktober und November 2005 auf 60,38 € fest. Hierbei berücksichtigte die Beklagte das Kindergeld als Einkommen der Klägerin, soweit es nicht zur Deckung des Bedarfs der Kinder benötigt wurde. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie sieht im Vorgehen der Beklagten einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 und Art. 6 GG. Das Kindergeld werde dabei doppelt angerechnet; einmal auf den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den Vater und als überschießender Betrag auf den Anspruch der Mutter. Damit widersprächen die Regelungen des SGB II den Bestimmungen des BGB." Viele Grüße Juli |
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#6
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irgendwie müsste man dagegen mal eine Sammelklage einreichen. Da meine Kinder inzwischen beide aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen musste ich nun Wohngeld beantragen ( für die Kinder ) und bekommen, durch Anrechnung des Kindergeldes, nicht einmal mehr meinen Regelsatz von der ArGe.
Grüße Jumama |
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#7
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wenn Kinder ihren Bedarf aus eigenen Mittel (Unterhalt und Kindergeld) decken können, gehören sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft sondern zur Haushaltsgemeinschaft (siehe Fachliche Hinweise der BA zu § 7, Nr. 7.23:
"(3) Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn ... es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann" Angehörige der Haushaltsgemeinschaft haben einen Selbstbehalt in Höhe des doppelten Regelsatzes zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Erst wenn der Kindesunterhalt über dem Freibetrag liegt darf dessen Überschuss beim Harz-IV-Empfänger angerechnet werden. Hallo Juli, Deine Antwort und Deine Kenntis über die Rechtslage sind sehr beeindruckend. Kennst Du die genaue gesetzliche Regelung, wo der Selbstbehalt für die Kinder geregelt ist? Zählt bei der Bedarfberechnung die Summe aus Wohngeld + Unterhalt + Kindergeld? Oder muß zur Feststellung der Haushaltsgemeinschaft allein das Kindergeld und der Unterhalt den (Mindest-)Bedarf (251 Euro (6. jähriges Kind)) + Unterbringungsanteil übersteigen. Gruß Schlaglochsucher |
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#8
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Zitat:
nur damit du dich nicht wunderst, warum von juli keine antworten kommen: Zitat:
__________________
Der Horscht ist ein Sozialgott! |
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#9
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Hallo Schlaglochsucher,
ich habe lange nicht mehr ins Forum geschaut ... Hier ein paar Auszüge aus den entsprechende Gesetzen und Verordnungen. § 9 SGB II "... (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann." § 1 ALG II VO "... (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." ----------- Wohngeld ist laut § 5 SGB II gegenüber ALG II die vorrangige Leistung. Ein ALG II Empfänger ist zwar vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn aber ein Kind seinen Bedarf aus Wohngeld + Unterhalt + Kindergeld decken kann, gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft, ist kein ALG II Empfänger mehr. In der Datei "sgb-ii-infos-wohngeld-lang.pdf" der Arbeitsagentur (googeln des Dateinamens reicht) findest Du unter Punkt 6 und 7 dazu alles (und noch viel mehr Interessantes zur Rechtslage). Ich habe damals ein halbes Jahr auf die Bearbeitung der Wohngeldstelle gewartet. Viele Städte, w.z.B. Berlin, haben einen Wohngeldrechner auf ihre Web-Seite gestellt, sodass man planen kann, wieviel das Kind erhalten wird. Selbstverständlich habe ich dem Jobcenter die Beantragung von Wohngeld gemeldet. Solange das jedoch nicht ausgezahlt wird, ist das Kind eventuell bedürftig. Wie in diesem Fall bei der Arge verfahren werden sollte, steht auch in der oben genannten PDF-Datei der Agentur für Arbeit. Gruß Juli |
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#10
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hallo juli,
wahnsinn was du alles weißt! fand es sehr interessant und hat mich aufhorchen lassen. trotz dem habe ich folgende frage: mein sohn wurde im august geboren und als ich im september die geburtsurkunde eingereicht habe, habe ich vermerkt, dass ich keine leistungen für ihn beantragen möchte. als ich jetzt vor ein paar tagen das hier gelesen habe, dämmerte es mir, wozu es evtl. gut gewesen ist. jedenfalls war ich heute da, weil ich keinen folgescheid ab 01.01. bekommen habe. es ist angeblich nichts eingegangen. nun wollte ich wohngeld für meinen sohn beantragen, denn laut dem rechner würde er ca. 110€ bekommen. nun erzählen die mir heute beim jc, dass ich für ihn sehrwohl leistung beantragen müsste. weil ich damit "besser fahre" ist es nicht eher so, dass die damit besser fahren, da sie mir unter umständen seinen unterhalt anrechnen können, etc.? hab ein wenig das gefühl, dass die mich linken wollen. und mir wäre es nur lieb und recht, wenn er wohngeld bekäme und sonst mit denen nichts zu schaffen hat. wäre toll, wenn mir jemand was dazu sagen kann. also ab wann kann ein kind seinen bedarf alleine decken? der regelsatz den ein kind bekäme + anteilige miete, oder wie verhält sich das genau? vielen dank schon mal! |
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