Anspruch auf ALG I nach der Ausbildung???

  • Hallo zusammen,
    ich habe mal eine Frage die meine Schwester betrifft.
    Meine Schwester hat am 22.06.2012 ihre Berufsausbildung beendet. Sie arbeitete bei Edeka in der Fleischereiabteilung. Nachdem Sie ihrem Chef noch während der Ausbildung mitgeteilt hat das sie schwanger ist und von Ihrer Frauenärztin die auflage hat in einem anderen Bereich (Kasse) eingesetzt zu werden, wurde ihr mitgeteilt das dies nicht möglich ist un der Chef keine Beschäftigungsmöglichkeit für sie hat. Daraufhin hat sie von ihrer Frauenärztin ein beschäftigungsverbot erhalten. Von ihrem Chef wurde sie nun nach der Ausbildung nicht übernommen.


    Vor zwei Wochen war sie dann auf dem Arbeitsamt um sich einen Antrag auf ALG I zu holen den sie heute persönlich abgeben sollte. Nun hat man ihr heute mitgeteilt das sie keinen anspruch auf ALG I hätte und sich bei ihrer zuständigen Krankenkasse meldenn soll. Wenn die ihr auch keine leistungen geben soll sie ALG II beantragen.


    Ist das richtig so? Man hat doch wenn man gearbeitet hat Anspruch auf ALG I oder???


    Wenn jemand eine Antwort auf meine Fragen hat würde ich mich sehr freuen.


    LG Antje

  • Antje 84 - hat sie denn gearbeitet ? Soviel ich aus Deinem Beitrag lese ist sie doch lediglich in der Ausbildung gewesen und die endet mit dem Datum der Abschlussprüfung wenn sie diese besteht, zwar arbeiten dann alle noch bis zum Eigentlichen Lehrvertragsdatum weiter aber grundsätzlich endet das Ausbildungsverhältnis mit dem bestehen der Prüfung! Eine Übernahme in das darauf folgende Arbeitsverhältnis besteht aber meines Wissens nach nur dann wenn dies vereinbart ist. Davon hast Du aber nichts geschrieben und somit ist das Vorgehen dem Grunde nach richtig. EinAnspruch auf ALG I kann ja nur aus einem Arbeitsverhältnis hergeleitet werden, nicht aus einem Ausbildungsverhältnis.


    Schwangerschaft ist ja eigentlich nur ein Zustand und keine Krankheit, wenn also die Krankenkasse nicht leistet, müsste sie riuchtiger Weise ALG II beantragen, dies kann sie geltend machen ab dem Datum wo die ALG I Meldung erfolgt ist, es ist ja nicht Ihr Fehler wenn sie dort für die Beantwortung dieser Problematik Termine auf einen späteren Zeitpunkt bekommt! Von bürgernahem Service kann man schon erwarten das man dort kurzfristig zu den richtigen Stellen weitergeleitet wird, also bitte drauf achten das dadurch kein Leistungsanspruch auf ALG II nach hinten verschoben wird. Die Krankenversicherung könnte evtl. in die Verantwortung zur Leistung von Zahlungen kommen wenn sich Komplikationen ergeben würden, was anzunehmen ist weil die Ärztin ja ein Beschäftigungsverbot erlassen hat.


    Zu Deiner Frage: ja man hat zunächst erst einmal einenzu prüfenden Anspruch auf ALG I wenn man gearbeitet hat - nur Deine Freundin befand sich in keinem Arbeits - sondern in einem Ausbildungsverhältnis! :D

  • Erfolgte die ALG 1 Ablehnung wegen dem Beschäftigungsverbot oder weil sie schon in den 8 Wochen vor Geburt und damit im Mutterschutz ist? Oder weil die Ausbildung noch kein Jahr gedauert hat?


    Gruni: ALG 1 Anspruch besteht für Auszubildende, die eine betriebliche Ausbildung gemacht haben, denn da werden ja Beiträge zur AV abgeführt.

  • Ich wurde damals auch nach der Berufsausbildung nicht übernommen und habe trotzdem nach der Ausbiludng AlG I bekommen.
    Sie ist ab sofort erstmal familienversichert.


    @ Turtle: Die Ablehnung auf Alg I erfolgte nur durch einen Wachmann der meiner Schwester mitteilte das sie keinen Leistungen bekommt da sie aufgrund des Beschäftigungsverbotes dem Amt nicht zur Verfügung steht.

  • Nee, oder? Sie muss das Beschäftigungsverbot für ihren Job in eines umwandeln lassen, wo beschrieben ist, welche Tätigkeiten (eben z. B. an der Kasse) sie noch ausüben kann, dann steht ihr auch ALG 1 zu.


    Das hat übrigens erst kürzlich das BSG geurteilt, liest du hier: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/kein-arbeitslosengeld-fuer-schwangere-mit-vollem-beschaeftigungsverbot-389492 nach.


    Oder hier:
    http://www.rechtslupe.de/allgmeines/arbeitslosengeld-trotz-eines-aerztlichen-beschaeftigungsverbot-nach-muschg-341050

  • Zitat

    Die Ablehnung auf Alg I erfolgte nur durch einen Wachmann der meiner Schwester mitteilte das sie keinen Leistungen bekommt

    @ Antje 84 - ganz ehrlich, dann hat Deine Freundin auch kein ALG I verdient, wenn sie sich von einem Wachmann der doch sicherlich einem Fremdunternehmen angehört und nicht ein Mitarbeiter der BA ist, diesbezüglich abwimmeln lässt. Der Mann hat eigentlich einen Festvertrag beim AA verdient, wegen dem Einsparpotenzial das in ihm schlummert !


    @ Turtle, dachte immer ALG I stünde den Leuten erst nach der Ausbildung zu - na zum Glück war ich da nicht der Wachmann, der hat auch wohl so gedacht!

  • .... @ Turtle, dachte immer ALG I stünde den Leuten erst nach der Ausbildung zu - na zum Glück war ich da nicht der Wachmann, der hat auch wohl so gedacht!

    Es geht doch auch um die Zeit nach einer absolvierten Ausbildung.

    Hallo zusammen, ich habe mal eine Frage die meine Schwester betrifft. Meine Schwester hat am 22.06.2012 ihre Berufsausbildung beendet. .... Von ihrem Chef wurde sie nun nach der Ausbildung nicht übernommen. ....

    dms

  • Zitat

    Es geht doch auch um die Zeit nach einer absolvierten Ausbildung.

    das ist richtig "dms" nur hat sie da ja nicht gearbeitet, so wie ich das verstehe, hätte der Chef sie in der Metzgerei/Fleischerfachabteilung einsetzen wollen nur dazu kam es dann ja nicht. Also war nur die Ausbildungszeit das, worauf man einen ALG I Anspruch begründen konnte und das hat turtle ja klargestellt !

    Zitat

    chdem Sie ihrem Chef noch während der Ausbildung mitgeteilt hat das sie schwanger ist


    Zitat

    Von ihrem Chef wurde sie nun nach der Ausbildung nicht übernommen.

    ...also kann für den ALG I Anspruch ja nur die Zeit der Ausbildung herangezogen werden und dazu hat Turtle geschrieben:

    Zitat

    Gruni: ALG 1 Anspruch besteht für Auszubildende, die eine betriebliche Ausbildung gemacht haben, denn da werden ja Beiträge zur AV abgeführt.

  • Meines Wissens nach besteht ein ALG 1 - Anspruch auf alles, wo vorher Beiträge zur AV gezahlt wurden !
    Also auch bei Ausbildung, Krankengeldbezug, Übergangsgeld ( Reha von RV ), Wehr/Zivildienst/Freiwilligendienste,
    Außerdem auch auf freiwilliger Basis auf Antrag wie z.B. bei Selbstständigkeit oder Pflegeleistungen.

  • Zitat

    Die Höhe ist halt bei Azubis nur sehr gering, weil ja das Azubigehalt als Grundlage fürs ALG genommen wird.

    und in der Folge wird dem ALG I Bezieher geraten aufstockendes ALG II zu beantragen - sowas verwirrt doch im Grunde nur!