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Ausziehen U25 - geht das?

 
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  #1  
Alt 29.03.2007, 22:28
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Beiträge: 2
Frage Ausziehen U25 - geht das?

Hallo erstmal,
ich bin neu hier, da eine Freundin mich auf das Forum aufmerksam gemacht hat und ich dachte hier kann man mir garantiert helfen.
Die Sache ist die, dass meine Mutter (bei der ich lebe) alleinerziehend ist und Hartz4 bekommt.
Ich(18 Jahre alt) bin im Moment noch auf der Schule, mache aber ab September eine Ausbildung in Form von Vollzeitschule -> heißt man bekommt kein Geld dafür.
Ich würde gerne ausziehen, aus verschiedenen Gründen die ich hier nicht breittreten will, und wollte fragen ob das rechtlich machbar wäre, da ich ja unter 25 bin und soweit ich weiß das Ausziehen somit nicht ganz einfach ist.
Ich will jetzt bitte kein "überleg dir das mit dem ausziehen nochmal, du bist noch jung" usw. hören, ich habe mir das sehr gut überlegt und bin mir auch sicher dass ich das will. Genauso weiß ich was da auf michzukommt dass alleine wohnen (oder in einer WG, wo mir auch ein Zimmer angeboten wurde) nicht ganz einfach, aber irgendwie zu schaffen ist.
Ich will auch nicht Vater Staat auf der Tasche liegen sondern bin schon auf der Suche nach einem Nebenjob um das alles auch finanzieren zu können.

Ich möchte also lediglich gerne wissen was ich tun muss damit ich ausziehen darf.
Wo muss ich hin? Was muss ich beachten? Was brauche ich dafür? An wen kann ich mich wenden wenn's dann wirklich ernst wird und ich Rat brauche?

VlG und Danke schonmal für Eure Hilfe
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  #2  
Alt 30.03.2007, 08:40
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Registriert seit: 21.07.2006
Beiträge: 548
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Hallo yibril,

ein Auszug ist NUR dann möglich:

§22 SGB II 2a
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt

Liebe Grüße
Kätzchen
__________________
Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!
www.sozialer-brennpunkt.de
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  #3  
Alt 30.03.2007, 15:05
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Registriert seit: 29.03.2007
Beiträge: 2
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was ist denn ein kommunaler Träger??

Und wo muss ich hin damit mir sowas gestattet wird? Reicht da ein Wisch von 'nem Psychologen und den dann zum "kommunalen Träger" (wer immer das ist) bringen?
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  #4  
Alt 30.03.2007, 15:44
Erfahrener Benutzer
 
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Beiträge: 548
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Hallo,

der kommunaler Träger ist in dem Fall die Behörde die die Leistungen nach dem SGB II zahlt, sprich Jobcenter ARGE oder wie auch immer diese Behörde bei euch genannt wird.
Bei denen musst du diesbezüglich "vorsprechen". Erläutere denen deine Situation und dann melde dich hier nochmals.

Liebe Grüße
Kätzchen
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