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Auszug nach Einreichen der Scheidung

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  #1  
Alt 02.10.2008, 08:48
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Beiträge: 685
Standard Auszug nach Einreichen der Scheidung

Hallo,

nun ist es endlich soweit. Nachdem meine Nochfrau die Scheidung eingereicht hat, werde ich zum 01.11.08 ausziehen.

Ich ziehe in das Haus, das mir meine Eltern vor 5 Jahren überschrieben haben und meine Mutter ein lebenslanges Nießbrauchrecht hat.
Meine Mutter will von mir ca. 400€ Miete haben+ Beteiligung an den Stromkosten.

-Geht das überhaupt, da ich ja im Grundbuch stehe und wird mir die ARGE die Miete übernehmen ?
-Wie muss der Mietvertrag gestaltet sein, dass es anerkannt wird und gibt es dazu Vordrucke?

Durch den Umzug ist dann nicht mehr die Stadt München zuständig, sondern der Landkreis München.

-Muß ich einen komplett neuen Antrag stellen, oder werden die Daten an die neue zuständige Stelle weitergegeben ?

-Hat jemand vorgefertigte Schreiben, die ich der ARGE vorlegen muss, damit wir nicht als Bedarfsgemeinschaft zählen?

Erstausstattung brauche ich nicht, da das Haus voll eingerichtet ist.

-Bekomme ich die Kosten für den Umzug erstattet ( Leihwagen, da ich leider kein KFZ mehr besitzte) ?

Sorry für die vielen Fragen, aber mein FM kennt sich "echt gut" aus.
Dem glaube ich nichts mehr.

Danke für die Antworten im vorraus.
Jetzt ist es schon wieder so lang geworden und hoffe dass es trotzdem verständlich ist.

Gruß Klaus
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  #2  
Alt 02.10.2008, 08:54
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 03.09.2008
Ort: Kirchheim-Heimstetten
Beiträge: 685
Standard

Noch ein Zusatz:

Meine Nochfrau und unsere 2 Kinder werden vorerst in der Eigentumswohnung, die uns beiden gehört bleiben.

Gruß Klaus
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  #3  
Alt 02.10.2008, 09:38
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Standard

Da du in einen neuen Zuständigkeitsbereich ziehst, musst du vorher den Umzug bei deiner alten ARGE genehmigen lassen, um die Umzugskosten erstattet zu bekommen. Leihwagen sind damit auch gemeint, wenn ein LKW nicht notwendig ist. Eine Neubeantragung der Leistungen bei der neuen ARGE ist notwendig. Die Vorakten werden von der neuen ARGE bei der alten ARGE nicht angefordert. Du musst bei deiner alten ARGE einen Einstellungsbescheid bewirken. Dieser ist dem Neuantrag beizulegen oder nachzureichen.

Der Einzug in das Haus wird dir nur genehmigt, wenn es angemessen ist. Für eine 4-köpfige BG ist ein Haus von 130m² als angemessen zu betrachten (Sozialerwohnungsbaumaßstab). Ferner wird die Grundstücksgröße mit ca. 800m² als angemessen betrachtet.

Da die Übertragung (wie bereits in einem deiner anderen Beiträge bereits angemerkt) im Rahmen des Vorweggenommen Erbes vollzogen wurde, ist deine Mutter faktisch als Eigentümerin geblieben. Dies wird durch das Nießbrauchrecht begründet. Daher ist ein "normaler" Mietvertrag ausreichend. Es muss jedoch eine Trennung von Mietkosten und Nebenkosten sowie Heizkosten darin enthalten sein. Vordrucke gibts im gutsortierten Schreibwarenladen (Einheits-Mietvertrag) oder auch im Internet. Es muss sichergestellt sein, dass die Miete und die Nebenkosten an deine Mutter fließen und nicht zurückfließen. Dies kann mittels Anweisungs- und Abtretungserklärung erfolgen. Wenn Bedarf besteht, dann sag mir Bescheid.

Um keine Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft mit deiner Mutter zu begründen, müsst ihr beide versichern, dass ihr nicht gemeinschaftlich wirtschaftet, keine gemeinsamen Konten bzw. gegenseitige Kontovollmachten habt und euren Lebensunterhalt jeder für sich bestreitet. Dies kann formlos muss aber schriftlich erfolgen.
__________________
Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
Gruss R.

Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten.
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  #4  
Alt 02.10.2008, 10:06
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Beiträge: 685
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Hallo TheNextOne,

das Haus hat ca. 120 qm Wohnfläche und 350 qm Garten.
Leben werden dann im Haus meine Mutter und ich und eventueull mein Hund.
Wir bilden dann ja keine BG wie du beschrieben hast
Kann mir die ARGE den Umzug verweigern, weil das haus zu groß ist.
In München steht mir eine 45 qm Mietwohnung zu, die Kalt laut ARGE bis 430€ kosten darf plus Nebenkosten.
Da ist es doch für die ARGE günstiger wenn ich in das Haus einziehe.
Weniger monatliche Kosten und ich brauche dann auch keine Erstausstattung.

Gruß Klaus
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  #5  
Alt 02.10.2008, 11:12
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Da ihr zu zweit in dem Haus leben werdet, und die Überkosten von ihr getragen werden, wäre das Haus als angemessen zu betrachten. Du musst nur damit rechnen, wenn deine Mutter verstirbt, dass das Haus dann nicht mehr angemessen ist.

Ich persönlich gehe davon aus, dass der Umzug genehmigt wird und die Kosten (Mietvertrag) übernommen werden.
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  #6  
Alt 02.10.2008, 11:24
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Hallo TheNextOne,

wie ist das zu verstehen:

Eigenheim / Eigentumswohnung
Ebenfalls bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird ein Eigenheim in angemessener Größe. Als angemessen gilt in der Regel eine Eigentumswohnung mit einer Größe von bis zu 120m² oder ein Eigenheim mit einer Größe von bis zu 130m². Diese Werte gelten hier unabhängig von der Anzahl der Bewohner.

Sollte meine Mutter versterben, bin ich der Eigentümer. Es gibt neben mir keine weiteren Erben.
Den Absatz habe ich unter:

http://www.sozialleistungen.info/con...vermoegen.html

gefunden.

Somit spielt die Anzahl der Bewohner ( Größe der BG) bei Wohnungseigentum keine Rolle.

Ist das richtig?

Wir können auch in den Mietvertrag aufnehmen, daß ich z.B. nur 40qm nutze.
Würde das helfen?

Gruß Klaus
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  #7  
Alt 02.10.2008, 11:36
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Nur bei der Berechnung als Vermögen spielt es keine Rolle, wieviele Personen darin wohnen. Bei der Berechnung der Kosten für die Unterkunft jedoch werden die Personen berechnet.

Deswegen schrieb ich, dass das Haus dann unangemessen wird, wenn deine Mutter versterben sollte. Nicht in der Vermögensberechnung, sondern in den Kosten für die Unterkunft.
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  #8  
Alt 02.10.2008, 12:07
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Danke du hast mir sehr geholfen.

Gruß Klaus
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  #9  
Alt 14.10.2008, 20:17
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Hallo TheNextOne,

war heute bei der neu für mich zuständigen ARGE( nur für KDU zuständig ).
Erstmal war ich positiv überrrascht, denn es ging alles schnell und problemlos und er hat meine Unterlagen sofort kopiert und Antrag auch sofort mit mir aufgenommen
Habe Bestätigung bekommen dass Mietvertrag o.k. und Miete u.s.w. angemessen.
Nun will er prüfen ob die KDU nur auf Darlehensbasis gewährt wird, da mir ja die Hälfte der Eigentumswohnung gehört aus der ich ausziehe und sie ja kein geschützes Vermögen mehr darstelle, da ich nicht mehr darin wohne und ich Sie verwerten könnte.
Meine Nochehefrau bleibt aber mit unseren 2 Kindern 9+11 darin wohnen.
Er meinte ich könnte ja meine Hälfte an der Wohnung verkaufen.
Wie soll ich eine halbe Eigentumswohnung verkaufen ?
Kannst du mir da weiterhelfen.
Nun hoffe ich dass das bei der anderen ARGE zuständig für meinen Lebensunterhalt auch alles so gut läuft.
Man soll die Hoffnung ja nie aufgeben.

Gruß Klaus
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  #10  
Alt 17.10.2008, 11:48
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 03.09.2008
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Beiträge: 685
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Hallo TheNextOne,

kannst du mir dabei nicht helfen oder hast du es überlesen.
Bitte um kurze Info.

Gruß Klaus
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