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Auszug unter 25

 
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  #1  
Alt 13.05.2008, 12:54
miss_mystique miss_mystique ist offline
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Registriert seit: 13.05.2008
Beiträge: 2
Standard Auszug unter 25

Hallo,
so das ganze ist nun etwas komplexer und beinhaltet mehrer Fragen auf einmal.
Also ich werkel nun schon eine weile daran ob ich ausziehen kann oder nicht (bin 24, wohne bei meiner Mutter und bekomme gar nichts, weder Kindergelt noch sonstiges und hole momentan mein Fachabi nach, aber da das über das Telekolleg läuft wirds nicht annerkannt) So jetzt habe ich endlich eine Lücke gefunden die es mir ermöglicht Wohngeld zu bekommen und ausziehen zu können.
Mit so einem Tool habe ich erechnet das mit insgesamt wohl 800 € zustehen würden mit Hartz 4, ich weiß aber nicht ob mir wirklich Geld zusteht abgesehen von dem wohngeld. Aber ich habe ja absolut keine Einnahmen, ich lebe vom Geld meiner Mutter die angeblich zu viel verdient (1400 netto) nunja wirklich viel ist das nicht meiner meinung nach für 2 Leute, aber nungut. Jetzt habe ich aufgeschnappt das meine Mutter weiterhin für mich aufkommen muss, stimmt das und wieviel ist das dann? Also wenn man Miete und das Existenzminimum abzieht bleiben 600 € über aber die müsste sie doch nicht komplett abgeben dann oder?
Verwirrend das ganze.
Punkt zwei der vermutlich hier gar nicht hingehört, ist, wie steht das mit Möbel, Waschmaschiene und sowas, ich hab ja nichts eigenes, aber wenn ich außer dem Wohngeld nichts bekommen würde, dann bekomm ich wohl auch da nichts und müsste schauen ob ich über die caritas oder sowas etwas bekomme oder?
WÄre nett wenn jemand was dazu sagen könnte, vielen Dank im Voraus.
miss mystique
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  #2  
Alt 16.05.2008, 13:20
Kätzchen35 Kätzchen35 ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 21.07.2006
Beiträge: 543
Standard

Hallo miss_mystique


ein Auszug aus der elterlichen Wohnung wird erst dann genehmigt, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann
§22 a S 2 Nr. 1 SGB II
2. derer Bezug der Unterkunt zur Eingleiderung in den Arbeitsmak erforderlich ist oder
§22 a S 2 Nr. 2 SGB II
3.eine sonstiger, ähnlicher schwerwiegender Grund vorliegt
§22 a S 2 Nr. 3 SGB II

Wenn ein Auszug der U25 jährigen ohne Zustimmung des Amtes aus dem Elernhaus erfolgt, dann hat dies Folgen:

U25 werden (obwohl sie nicht mehr im Elternhaus wohnen) weiterhin zur BG der Eltern gezählt.
Regelleistung von 276 Euro, wenn Auszug ohne Zustimmung.(§22a SGB II)
Kein Anpuchs auf Übernahme der KDU.(§22 a S 1 SGB II)
Kein Anspruch auf Erstertattung für die Wohnung (§23 Abs.6 SGB II)

Gruß
Kätzchen35
__________________
Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!
www.sozialer-brennpunkt.de
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  #3  
Alt 16.05.2008, 17:57
miss_mystique miss_mystique ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 13.05.2008
Beiträge: 2
Standard

Vielen Dank Kätzchen,

das ist mir bekannt, dass es nur unter besonderen Unständen geht und meine Betreuerin und ich sind uns sicher, dass es ein besonderer Fall ist und diese Wohnkombinaion nicht zumutbar ist. Von daher gehen wir von einer Zustimmung des Amtes aus. (Eben genau das ist ja das "Schlupfloch" was ich gefunden habe).
Aber weder meine Beträuerin noch ich konnten bisher in Erfahrung bringen wie das dann läuft mit der Finanzierung und was mir dann genau zustehen würde und was nicht.
lg und danke trotzdem
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