BAB : Fragen zum Geld

  • Hallo liebe User,


    Ich bin 18 und habe eine eigene Wohnung. Vom Amt bekomme ich 158€ Grundsicherung und Mein Kindergeld bekomme ich auch noch. Miete muss meine Mutter bezahlen.


    Da ich am Montag bei der BVB Anrufen werde dass ich ab dem 6 Mai daran teilnehmen kann habe ich jetzt zwei Fragen zum Finanziellen.


    1.Wird die Vergütung angerechnet ?
    2.Bekomme ich am 30. noch ganz normal mein Geld ? Ich frage da ich Lebensmittel ETC. selbst zahlen muss da meine Mama gerade mal Genug Verdient dass sie meine Miete und ihren Lebensunterhalt finanzieren kann. Mein Vater weigert sich Partu Unterhalt zu zahlen und ich wuesste niemanden der mir mal eben 158 Kröten leihen könnte da meine Freunde zur Schule gehen.


    Bitte um Antwort.
    .
    MFG , Marc

  • Hallo,
    § 62 (2) SGB III

    Zitat

    Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder
    eines Elternteils untergebracht, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt
    391 Euro monatlich zugrunde gelegt. Soweit Mietkosten für Unterkunft und
    Nebenkosten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich der in
    Satz 1 genannte Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich.


    Als Bedarf werden daher bei einer BVB mit BAB-Förderung für Leben und Wohnung
    insgesamt 465 (391 zzgl. 74 max) zugrunde gelegt. Dazu käme evtl. noch die
    Fahrkosten.


    Gemäß § 67 (4) SGB III

    Zitat

    Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird
    von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen.


    zu 1. NEIN, bei BAB erfolgt keine Anrechnung
    zu 2. BAB wird monatlich nachträglich gezahlt


    dms


    PS: soweit sich deine Frage nicht auf BAB sondern auf die Hartz IV Leistungen beziehen, wäre das neu zu betrachten

  • Ich rede von den HartzIV Leistungen. Sorry, hab den Thread mit minem Handy verfasst und hab mich leider Vertippt beim Threadtitel.


    Hallo,
    eigentlich solltest Du keinen Anspruch mehr auf ALG II haben
    § 7 (5) SGB II

    Zitat

    Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58
    des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch
    auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.


    Die Ausnahme des Absatzes 6 dürfte bei Dir nicht greifen.


    Wenn du glück hast, erhälst du das Geld, weil die Zahlung nicht mehr eingestellt werden konnte.
    Lege es zurück und bereite Dich darauf vor, dies zurückzuzahlen bzw. weniger BAB zu erhalten,
    weil das JobCenter das von BAB gleich abziehen lässt.


    Alternative wäre, am Montag deswegen einen Antrag auf Darlehen für Mai zu stellen.
    Vorteil: der Betrag ist in 6 gleichen Monatsraten zurückzuzahlen.


    Ich in aber kein ALG II-Profi


    dms