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#1
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Hallo alle miteinander,
Ich habe bis zu diesem Monat Bafög bekommen. Der Bewilligungszeitraum ist 08/10 bis 09/11. In der Zeit stehen mir laut Bafög-Bescheid 205 Euro zu. Seit Februar arbeitet meine Mutter wieder 100% (Krankenschwester), d.h. ich habe keinen Anspruch mehr auf Bafög... Soweit ist mir alles klar. Jetzt meine Frage: Ist es rechtens, dass die das bezogene Geld ab 08/10 zurückfordern, also in der Zeit, wo meine Mutter noch deutlich weniger verdient hat, zurückfordern? Das Geld habe ich natürlich nicht mehr alles, da ich es ja gebraucht habe... Vielen Dank im Voraus... |
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#2
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Hallo Student,
der nachfolgende Libnk dürfte Deine Fragen beantworten ![]() http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/rueckzahlung.php
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Der Philosoph und der Beamte beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit (Friedrich der Große) Formulare - Kosten der Unterkunft - Wohngeldrechner - BAföG-Rechner - |
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#3
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Naja, nicht wirklich.
Das Bafög wurde unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Da wollen die das jetzt gleich oder? |
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#4
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Zitat:
BIst Du etwa bzgl. Rückzahlung schon angeschrieben worden?
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#5
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Ich rede nicht von Rückzahlung, sondern vonRückforderung. Darüber steht dort nichts.
Ich hatte heut dort angerufen und der sagte mir, dass alles zurückgefordert wird. Den Bescheid bekomm ich erst am Montag. |
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#6
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Zitat:
Art und Höhe der Rückforderung müsste zumindest prozentual in Deinem Bewilligungsbescheid schon benannt sein. In der Regel beläuft sich die Rückforderung auf 50% der Förderung wobei die Grenze bei € 10.000 angesiedelt ist.
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#7
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Zitat:
Da deine Mutter aktuelle aber weniger verdiente / Einkommen hatte, hast Du wahrscheinlich einen Aktualisierungsantrag gestellt. Somit wurde nicht mehr das Einkommen von 2008 der Mutter in die Berechnung einbezogen, sondern das aktuelle geschätzte Einkommen. Du konntest ja das Einkommen bis 09/11 der Mutter noch nicht belegen, daher wurde Nun ist aber die Einkommenssituation der Mutter wieder besser geworden. Also wurde aufgrund der vorliegenden Daten neu berechnet; und kein Anspruch mehr festgestellt. Zitat:
Bewilligunsgzeitraum war Das Einkommen wird für den Bewilligungszeitraum ermittelt und berechnet und gilt dann für den gesamten Zeitraum. Die Einkommensberechnung der Eltern bezieht sich ebenfalls auf diesen gesamten Zeitraum und nicht auf Teile davon. Da nun wahrscheinlich von Anfang an kein Anspruch mehr vorliegt; weil das ermittelte Einkommen über dem Freibetrag liegt (?), ist auch von Anfang an aufzuheben und zurückzufordern. Wie gesagt eine Vermutung aufgrund deiner Angaben -wegen dem Vorbehalt-. Der Vorbehalt wäre u.a. wegen anderen Gründen möglich. Evtl. Kindesvater, dessen Einkommen nun vorliegt o.ä.. Es wäre also günstig zu wissen, weswegen den |
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#8
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Es würde Bafög unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt, weil sich das Einkommen noch nicht abschließend feststellen lässt. -.-
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#9
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Zitat:
Die entsprechenden Paragraphen wären §24, 53, 20 BAföG i.V.m. § 50 SGB X. § 20 Rückzahlungspflicht (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als .... Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.... Die Grundlagen für die Vorläufigkeit sind hier zu lesen. § 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners (1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. .... (3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden. (4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens. |
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