Zurück   Sozialleistungen Forum > BAföG > Anspruch und Leistungen

- Anzeige -

Bafög Zurückforderung

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)

 
Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 28.04.2011, 15:58
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 28.04.2011
Beiträge: 4
Standard Bafög Zurückforderung

Hallo alle miteinander,

Ich habe bis zu diesem Monat Bafög bekommen.
Der Bewilligungszeitraum ist 08/10 bis 09/11.
In der Zeit stehen mir laut Bafög-Bescheid 205 Euro zu.
Seit Februar arbeitet meine Mutter wieder 100% (Krankenschwester), d.h. ich habe keinen Anspruch mehr auf Bafög...

Soweit ist mir alles klar.

Jetzt meine Frage:

Ist es rechtens, dass die das bezogene Geld ab 08/10 zurückfordern, also in der Zeit, wo meine Mutter noch deutlich weniger verdient hat, zurückfordern?

Das Geld habe ich natürlich nicht mehr alles, da ich es ja gebraucht habe...

Vielen Dank im Voraus...
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 28.04.2011, 16:16
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 21.10.2010
Beiträge: 1.900
Standard

Hallo Student,

der nachfolgende Libnk dürfte Deine Fragen beantworten

http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/rueckzahlung.php
__________________
Der Philosoph und der Beamte beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit (Friedrich der Große)
Formulare - Kosten der Unterkunft - Wohngeldrechner - BAföG-Rechner -
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 28.04.2011, 16:27
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 28.04.2011
Beiträge: 4
Standard

Naja, nicht wirklich.
Das Bafög wurde unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.
Da wollen die das jetzt gleich oder?
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 28.04.2011, 17:24
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 21.10.2010
Beiträge: 1.900
Standard

Zitat:
•Die Rückzahlung beginnt 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer
Das ist doch nicht gleich!
BIst Du etwa bzgl. Rückzahlung schon angeschrieben worden?
__________________
Der Philosoph und der Beamte beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit (Friedrich der Große)
Formulare - Kosten der Unterkunft - Wohngeldrechner - BAföG-Rechner -
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 28.04.2011, 17:28
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 28.04.2011
Beiträge: 4
Standard

Ich rede nicht von Rückzahlung, sondern vonRückforderung. Darüber steht dort nichts.
Ich hatte heut dort angerufen und der sagte mir, dass alles zurückgefordert wird.
Den Bescheid bekomm ich erst am Montag.
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 28.04.2011, 17:40
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 21.10.2010
Beiträge: 1.900
Standard

Zitat:
Da wollen die das jetzt gleich oder?
Sorry, aber da hättest Du Dich schon etwas deutlicher ausdrücken können, für mich hört sich das nach Bange an, jetzt gleich mit der Rückzahlung beginnen zu müssen.

Art und Höhe der Rückforderung müsste zumindest prozentual in Deinem Bewilligungsbescheid schon benannt sein. In der Regel beläuft sich die Rückforderung auf 50% der Förderung wobei die Grenze bei € 10.000 angesiedelt ist.
__________________
Der Philosoph und der Beamte beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit (Friedrich der Große)
Formulare - Kosten der Unterkunft - Wohngeldrechner - BAföG-Rechner -
Mit Zitat antworten
  #7  
Alt 28.04.2011, 19:59
dms dms ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 13.02.2011
Beiträge: 315
Standard

Zitat:
Zitat von Student88 Beitrag anzeigen
Hallo alle miteinander,

Ich habe bis zu diesem Monat Bafög bekommen.
Der Bewilligungszeitraum ist 08/10 bis 09/11.
In der Zeit stehen mir laut Bafög-Bescheid 205 Euro zu.
Seit Februar arbeitet meine Mutter wieder 100% (Krankenschwester), d.h. ich habe keinen Anspruch mehr auf Bafög...
Hey ich gehe mal davon aus, dass ursprünglich das Einkommen von 2008 deiner Mutter zugrunde gelegt wurde.
Da deine Mutter aktuelle aber weniger verdiente / Einkommen hatte, hast Du wahrscheinlich einen Aktualisierungsantrag gestellt.
Somit wurde nicht mehr das Einkommen von 2008 der Mutter in die Berechnung einbezogen, sondern das aktuelle geschätzte Einkommen. Du konntest ja das Einkommen bis 09/11 der Mutter noch nicht belegen, daher wurde

Zitat:
Zitat von Student88 Beitrag anzeigen
Das Bafög wurde unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.
Nun ist aber die Einkommenssituation der Mutter wieder besser geworden. Also wurde aufgrund der vorliegenden Daten neu berechnet; und kein Anspruch mehr festgestellt.

Zitat:
Zitat von Student88 Beitrag anzeigen
Jetzt meine Frage:

Ist es rechtens, dass die das bezogene Geld ab 08/10 zurückfordern, also in der Zeit, wo meine Mutter noch deutlich weniger verdient hat, zurückfordern?

Das Geld habe ich natürlich nicht mehr alles, da ich es ja gebraucht habe...

Vielen Dank im Voraus...
Wenn es sich so wie ich das vermutete verhält, dann beachte noch folgendes:
Bewilligunsgzeitraum war
Zitat:
Zitat von Student88 Beitrag anzeigen
Der Bewilligungszeitraum ist 08/10 bis 09/11.
Das Einkommen wird für den Bewilligungszeitraum ermittelt und berechnet und gilt dann für den gesamten Zeitraum.

Die Einkommensberechnung der Eltern bezieht sich ebenfalls auf diesen gesamten Zeitraum und nicht auf Teile davon.

Da nun wahrscheinlich von Anfang an kein Anspruch mehr vorliegt; weil das ermittelte Einkommen über dem Freibetrag liegt (?), ist auch von Anfang an aufzuheben und zurückzufordern.


Wie gesagt eine Vermutung aufgrund deiner Angaben -wegen dem Vorbehalt-.
Der Vorbehalt wäre u.a. wegen anderen Gründen möglich.
Evtl. Kindesvater, dessen Einkommen nun vorliegt o.ä..


Es wäre also günstig zu wissen, weswegen den
Zitat:
Zitat von Student88 Beitrag anzeigen
Das Bafög wurde unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.
Mit Zitat antworten
  #8  
Alt 29.04.2011, 10:57
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 28.04.2011
Beiträge: 4
Standard

Es würde Bafög unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt, weil sich das Einkommen noch nicht abschließend feststellen lässt. -.-
Mit Zitat antworten
  #9  
Alt 29.04.2011, 16:50
dms dms ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 13.02.2011
Beiträge: 315
Standard

Zitat:
Zitat von Student88 Beitrag anzeigen
Jetzt meine Frage:

Ist es rechtens, dass die das bezogene Geld ab 08/10 zurückfordern, also in der Zeit, wo meine Mutter noch deutlich weniger verdient hat, zurückfordern?
Nachdem nun alles geklärt ist, JA.

Die entsprechenden Paragraphen wären §24, 53, 20 BAföG i.V.m. § 50 SGB X.

§ 20 Rückzahlungspflicht

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als
....
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist....

Die Grundlagen für die Vorläufigkeit sind hier zu lesen.

§ 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
....
(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.
Mit Zitat antworten

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)


Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
BafÖg-Sperre wenn nicht genug Prüfungen bestanden worden sind sowie gekürztes Bafög Calves Anspruch und Leistungen 0 01.10.2010 16:34