Barfög und Hartz4

  • Hallo kann mir jemand einen Rat dazu geben,oder hat ähnliche Erfahrung gemacht?
    Lebe mit meiner Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft,Tochter hat Barfög bewilligt bekommen.Wird aber da ich
    Harz4 bekomme als Einkommen der Tochter angerechnet und von Hartz4 abgezogen.Weiß jemand ob das so
    rechtens ist?Habe auch schon die Rückzahlungsaufforderung bekommen.:confused:
    Bin für jeden Rat dankbar:)

  • Die Anrechnung von BAföG auf ALG 2 ist umstritten und derzeit noch nicht vom Bundessozialgericht geklärt. Das Sozialgericht Dresden ist ganz gegen eine Anrechnung und hat die Sprungrevision direkt zum BSG zugelassen:



    "Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist zweckbestimmte Einnahme


    Gericht1. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zweckbestimmte Einnahmen in diesem Sinne sind solche, die dazu bestimmt sind, der Finanzierung des laufenden Unterhalts oder der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu dienen. Die Zweckbe-stimmung muss nicht ausdrücklich im Gesetz benannt sein, sie kann sich auch aus der erkennbaren Zweckbestimmung des Gesetzes ergeben (SächsLSG, Urteil vom 25.10.2007 – L 2 AS 43/07 –; Beschluss vom 16.07.2007 – L 3 B 414/06 AS-ER –, jeweils mit weiteren Nachweisen). In diesem Sinne ist die Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe des für die Ausbildung gewährten Betrages eine zweckbestimmte Leistung.


    2. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG fällt damit in vollem Umfang unter die Ausschlussvorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II, eine Berücksichtigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet folglich aus.


    3. Die Sprungrevision war gemäß §§ 161 Absatz 2 Satz 1, 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Anrechnung von Leistungen nach dem BAföG wird in einer großen Zahl gleichgelagerter Fälle aufgeworfen und ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Es ist auch bislang noch kein Revisionsverfahren vor dem BSG zu dieser Rechtsfrage bekannt.


    4. . Bei der Berechnung des genauen Anspruches ist die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II zu beachten , BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06 R –.


    SG Dresden S 10 AS 957/06 vom 29.10.2007"
    http://www.sozialticker.com/ausbildungsfoerderung-nach-dem-bafoeg-ist-zweckbestimmte-einnahme_20080128.html

  • Andere Gerichte teilen das BAföG in einen Teil auf, der für die Ausbildung bestimmt ist und nicht angerechnet werden darf und einen Teil, der für Lebenshaltungskosten bestimmt ist und angerechnet werden darf. Eine Anrechnung des BAföG in voller Höhe ist jedenfalls nicht zulässig. Derzeit wird wohl überwiegend davon ausgegangen, dass eine Anrechnung von 80 % des BAföG zulässig ist.

  • Ich habe das gleiche Problem.
    Ich lebe mit meiner Frau und meinem 20-jährigen Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft.


    Mein Sohn möchte in diesem Jahr mit dem Studium anfangen.


    Daß heißt, wenn er studieren will, muß er ausziehen, um den vollen Umfang des Bafög zu erhalten und in der Bedarfsgemeinschaft nicht angerechnet zu bekommen. Dort wird dann auch die Miete erstattet.


    Ist diese Auffassung so richtig?

  • Wenn der Sohn auszieht und stdiert, kann er 566,00 EUR Bafög bekommen, die Hälfte davon als Darlehen. Die Miete ist in diesem Betrag bereits enthalten. Da die Eltern ALG II beziehen, gehe ich davon aus, dass der BAföG-Anspruch nicht durch die Höhe des elterlichen Einkommens gemindert wird. Der Sohn kann auch nebenher bis zu 400 EUR verdienen, ohne dass das BAföG gemindert wird.
    Wäre das Studium auch von der elterlichen Wohnung aus möglich?

  • Wenn der Sohn das Studium von der Wohnung der Eltern aus betreibt, dann richtet sich der Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG und beträgt ab Herbst 2008 414,00 EUR, falls er in der Krankenversicherung der Eltern mitversichert ist. Die Hälfte des Bafög wird als Darlehen gewährt.
    Nach § 22 Abs. 7 SGB 2 kann er zusätzlich noch bei der Arge einen Mietzuschuss beantragen und sich dadurch an den Mietkosten der elterlichen Wohnung beteiligen. Dieser Zuschuss gilt nach § 19 Satz 2 SGB II nicht als ALG 2.

  • Wenn der Sohn das Studium von der Wohnung der Eltern aus betreibt, dann richtet sich der Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG und beträgt ab Herbst 2008 414,00 EUR, falls er in der Krankenversicherung der Eltern mitversichert ist. Die Hälfte des Bafög wird als Darlehen gewährt.
    Nach § 22 Abs. 7 SGB 2 kann er zusätzlich noch bei der Arge einen Mietzuschuss beantragen und sich dadurch an den Mietkosten der elterlichen Wohnung beteiligen. Dieser Zuschuss gilt nach § 19 Satz 2 SGB II nicht als ALG 2.


    hallo nataly,
    du scheinst gut über bafög bescheid zu wissen, wie ist es bei über 30jährigen bürokaufmann,
    der sich weiterqualifizieren möchte. bzw. eine aufbaulehre sozusagen machen möchte,
    großhandelskaufmann z.b. bekommt dieser auch bafög, evtl. als kredit von einer bank für
    investitionen? und wie sieht es aus mit der unterstützung, es fallen ja die lehrgangsgebühren
    an und wohnen und leben mußt man auch. hast du da eine antwort?
    die hiesige arge(person ist hartziv-empfänger) sträubt sich gegen eine schulungsmaß-
    nahme, das wäre ermessenssache!!. und die arge-mitarbeiter ermessen nach lust und
    laune, je nach dem wie sie drauf sind. das kennt man ja.
    wäre nett, wenn du zurückschreiben könntest. danke sage ich schon mal im voraus

  • katzenmilch:
    Um beurteilen zu können, ob du BAföG bekommen kannst, müsste ich erst wissen, welche Art der Ausbildung du vorhast. Was für eine Schule, wo ist sie, wie heißt sie,


    danke für die antwort,
    folgendes zur schule, es ist die wak kiel,
    ausbildungsziel, staatl. geprüfter betriebswirt.
    eine andere frage noch, sollte ich mit der ausbildung fertig sein
    und keinen job bekommen, wie ist das mit der rückzahlung?
    und, falle ich dann evtl. wieder in hartziv? oder dann in alg.i
    vielen dank im voraus

  • hallo nataly, habe irgendwas falsch gemacht. meine antwort
    für dich erscheint auf der forumseite.
    also die schule ist die wak kiel, ziel staatl. geprüfter betriebswirt.
    noch ne frage, bafög muß man ja zurückzahlen, wie ist das wenn
    man nach dem studium keinen job bekommt, kann ja auch sein.
    und nach dem studium, falls man keinen job hat, ist man dann automatisch
    wieder hartziv oder alg 1
    danke, lieb von dir, wenn du mir antwortest.

  • Know-how für den Beruf
    Die sich ständig verändernden Aufgabenstellungen in Wirtschaft und Verwaltung verlangen zunehmend qualifiziertere Mitarbeiter.



    Fundierte Kenntnisse der Betriebswirtschaft sind daher mittlerweile jederzeit im Beruf gefragt. Auf Basis einer bestehenden Berufsausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung wird den Teilnehmern mit bewährten Methoden das nötige Know-how für den beruflichen Aufstieg und neue Leistungsfähigkeit vermittelt.


    Nach zwei Jahren in Vollzeit oder nach drei Jahren parallel zum Beruf erhalten die Absolventen in Kiel, Lübeck oder Flensburg den Titel „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ bzw. „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“, der ihnen neue Perspektiven bietet.


    Neben verbesserten Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist insbesondere das Erlangen der Fachhochschulreife ein entscheidender Schritt für zukunftsorientierte Fachkräfte, deren gesteigerte Kompetenz auch der Leistungsfähigkeit des Unternehmens zugute kommt.
    http://www.wak-sh.de/fachschule.html

  • "noch ne frage, bafög muß man ja zurückzahlen"


    Grundsätzlich muss Bafög nicht zurückgezahlt werden, da es als Zuschuss gezahlt wird (§ 17 Abs. 1 BAföG).
    Abweichend davon wird das BAföG zur Hälfte als Darlehen gewährt, wenn eine Höhere Fachschule, Akademie oder Hochschule besucht wird (§ 17 Abs. 2 BAföG), dies gilt dann auch für damit im Zusammenhang stehende Praktika (§ 17 Abs. 3 BAföG).

  • Hier der Text von § 17 BAföG:


    § 17 Förderungsarten
    (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet.
    (2) 1Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet, das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen ist. 2Satz 1 gilt nicht


    1.
    für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4,
    2.
    für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
    3.
    für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.


    (3) 1Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c


    1.
    für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2,
    2.
    für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
    3.
    nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs. 3a.


    2Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. 3Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

  • Die WAK bietet ja unterschiedliche Bildungsgänge an. Ich vermute ganz stark, dass der Abschluss "staatlich geprüfter Betriebswirt" an einer staatlich anerkannten privaten Berufsfachschule erworben wird. Dann bekommst du nicht das "Studi-BAföG" nach § 13 BAföG, sondern das "Schüler-BaföG" nach § 12 BAföG. Das muss nicht zurückgezahlt werden. Ich nehme an, dass du weder die allgemeine Hochschulreife noch die Fachhochschulreife hast. Dann kannst du eigentlich auch kein Studi sein. Das Schulsekretariat kann dir sicher Auskunft geben, denn sie müssen ja für das BaföG-Amt die Schulbescheinigungen ausstellen.
    Ein Hindernis für die Förderung nach BAföG könnte allerdings dein Alter sein, da es hierfür eine Altersgrenze von 30 Jahren gibt:
    § 10 Alter
    (1)
    (2)
    (3) 1Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn


    1.
    der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat,
    1a.
    der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
    2.
    (weggefallen)
    3.
    der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder
    4.
    der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.


    3Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner

  • danke für die antwort, das ist ja der reinste paragraphendschungel.
    also folgendes, bin bürokaufmann/frau mit abgeschlossener ausbildung
    bin über 30, müßte also, wenn ich es richtig verstanden habe einen
    kredit beantragen? oder.
    habe jetzt noch mal gegoogelt, das würde bei mir evtl. unter masterbafög fallen?
    ja?habe hartziv, die frage nach dem zurückzahlen, wenn ich hinterher evtl. keinen job
    bekomme, und ob ich dann wieder in hartziv falle, oder normal arbeitslos,
    habe ich nicht rauslesen können.
    kannst du mir das noch mal erklären.
    lieben dank

  • Es gibt das "Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG), oft auch "Meister-Bafög" genannt. Könnte mir vorstellen, dass das für dich zutrifft. Eine Altersgrenze habe ich dort nicht gefunden.
    Muss aber zugeben, dass ich mich in diesem Gesetz nicht auskenne.
    Was du mit "normal arbeitslos" meinst, weiss ich nicht.
    Falls du derzeit ALG 2 bekommst, heißt das doch, dass du keinen Anspruch auf ALG 1 hast. Daran ändert sich durch den Besuch der WAK nichts, denn dieser stellt keine sozialversicherungspflichtige Bechäftigung dar, so dass auch kein Anspruch auf ALG 1 erworben wird. Du müsstest also wider Antrag auf ALG 2 stellen, wenn du nach der WAK arbeitslos bist.