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#1
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Hallo und Guten Tag.
Also ich bin heute ganz neu hier und brauche einen Rat. Meine Tochter, 21 mit Kind, alleinerziehend, eigene Wohnung hat bisher Leistungen nach SGB II bezogen. Wird nun eine Ausbildung in einem Unternehmen beginnen und erhaelt dafuer ca. 500 Euro Netto als Ausbildungsverguetung. Da dieses ja nicht zum Lebensunterhalt ausreicht, kann sie hier weiterhin ALG II beziehen unter Anrechnung des Einkommens oder nur Sozialgeld fuer das Kind mit anteiliger Miete? Oder was ist zu tun? Bitte doch hier um Mithilfe. Gruss |
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#2
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Hallo,
wenn sie eine Ausbildung beginnt hat Sie keinen Anspruch mehr auf ALG II! Sie müsste dann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen! Lg |
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#3
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Für das Kind müsste die Tochter Kindergeld bekommen, außerdem Unterhalt vom Vater des Kindes. Wohngeld sollte geprüft werden.
Für das Kind käme mE Sozialgeld in Betracht. Geändert von nataly (07.04.2008 um 16:55 Uhr) |
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#4
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Danke fuer eure info.
Ist BAB nicht fuer Azubis die waehrend ihrer Ausbildung nicht mehr zuhause wohnen weil der Ausbildungsplatz zu weit entfernt ist um zu pendeln? Falls Ihr ueber weitere Infos "stolpert" lasst es wissen. |
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#5
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Ich habe "gelesen".
BAB ist der richtige Weg, (Mami) und dann die erweiterten Leistungen beantragen fuer das Kind (Nataly) Werden den Weg mal gehen. Danke fuer eure Muehe. |
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#6
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§ 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen
(1) 1Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er 1. außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und 2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. 2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2. verheiratet ist oder war, 3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder 4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann. 3Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen. (2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme erreicht. |
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