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Darf ich 4 Tage in Urlaub - wenn geschenkt?

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  #1  
Alt 02.06.2008, 22:18
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Hallo,

mein Freund hat mir schon mitgeteilt das ich von ihm zum Geburtstag eine Kurzreise geschenkt bekomme innerhalb von Deutschlands die 4 Tage dauert und unter der Woche sein wird. Er hätte schon gebucht und auch bezahlt. Da er seinen Urlaub ja auch planen müsste, bekommt in den Sommerferien keinen wegen den andren Mitarbeitern die Kinder haben und so hat er auch noch 46 Tage stehen.

Jetzt meine Frage, habe heute meinen Erstantrag abgeben da ich am 19. Juni "25" werde. Falls ich Leistungen erhalten sollte, kann ich dann 1 Tag nach meinem Geburtstag anrufen und sagen ich bin von dann und dann 4 Tage nicht da oder wie geht das vorsich?

Danke
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  #2  
Alt 03.06.2008, 08:36
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Hallo,
soviel wie ich weiss muss Du es schriftlich beantragen und heute würde ich es mir sogar Unterschrieben zurückgeben lassen, sonst laden Sie dich zu einem Gespräch ein und dann kürzen Sie Dir das Geld... Ansonsten wäre es mir neu, dass man nicht reisen darf....Vielleicht weiss jemand etwas anderes?!
Gruß....
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  #3  
Alt 03.06.2008, 11:58
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Hallo Pfälzernmaus,
Richtig Biene 67 !

Genau so muss man vorgehen, man hat sogar einen Urlaubsanspruch!

Nur den muss man anmelden und dann kann einem die ARGE eigentlich nichts, zur Absicherung würde ich es aber genau so machen wie Du es geschrieben hast!

Gruß
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  #4  
Alt 03.06.2008, 13:16
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Also am besten ein Tag nach meinem Geburtstag ein Schreiben verfassen, dass per Einschreiben hinschicken und um schriftliche Bestätigung bitten? Oder wie genau würdet ihr das schriftlich beantragen? Oder ich ruf an und frage ob es ein Formular dafür gibt oder wie?
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  #5  
Alt 03.06.2008, 14:42
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Hallo,
ein formloser Antrag reicht (2 Zeiler).... Bring ihn persönlich hin, so würde ich es machen....
Gruß
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  #6  
Alt 03.06.2008, 16:51
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Also schreibe ich:

Sehr geehrte Frau oder Herr .... je nachdem wenn ich weiss ob ich schon einen Sachbearbeiter/in habe,

hiermit beantrage ich vom .... bis .... Urlaub?

Ich bitte Sie darum mir diesen schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen
.....

Geht das so? Und kann ich mir da bestätigen lassen das ich das dort abgegeben habe, oder wie mach ich das wenn ich das persönlich abgebe?
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  #7  
Alt 03.06.2008, 22:34
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Hallo,

um das mal zu korrigieren:

ES BESTEHT KEIN ANSPRUCH AUF URLAUB!

Das ist eine sog. Kann-Entscheidung, im verwaltungsrechtlichen Sinne also eine Entscheidung, die im Ermessen, der Behörde steht. Zwar kann ein "Urlaub" also eine Abwesenheit gem. Verordnung beantragt werden, aber bei jemandem, der erstmalig dort auf dem Teppich steht, könnte das mit Hinweis auf § 15 a SGB II vom Leistungsträger abgelehnt werden, denn diese Rechtsnorm legt fest, dass unverzüglich der Kunde in eine sog. Sofort-Maßnahme gehen soll.

Vielleicht lässt es sich mit dem Fallmanager so arrangieren, dass diese Maßnahme erst nach dem Urlaub beginnt und vielleicht ist die erste Einladung zum Gespräch auch nach dem Urlaub. Das könnte funktionieren ...

Gruß hanabi
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  #8  
Alt 03.06.2008, 23:36
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Meinen Erstantrag habe ich gestern abgegeben und dieser sollte ab 19. Juni gelten. Und wollte von 11.-14. August wegfahren.
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  #9  
Alt 04.06.2008, 08:58
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Hallo,
wie geschrieben.... Stell den Antrag.....
Ich weiss, dass jeder ein Anspruch auf Urlaub hat der Hartz4 bekommt, auch wenn die Meinungen auseinander gehen..
Gruß
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  #10  
Alt 04.06.2008, 10:05
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Hallöchen,

hab da was gefunden..

Hartz IV Empfänger dürfen auch Urlaub haben

Im Prinzip müssen erwerbslose ALG II-Empfänger zu jeder Zeit zu erreichen sein, um auf Job- oder Weiterbildungsangebote sowie überhaupt auf Belange des Amtes reagieren zu können. Für drei Wochen im Jahr gilt das allerdings nicht. Diese drei Wochen können als Urlaub von der Arbeitsagentur gewährt werden. In dieser Zeit erhalten Erwerbslose ganz regulär weiterhin ihre Leistungen.

Wichtig ist dabei, dass sich Erwerbslose vorher rechtzeitig bei der Arbeitsagentur oder der Arge ordnungsgemäß abmelden. Wenn das geschehen ist, können sich Erwerbslose während dieser Zeit außerhalb ihres Wohnortes oder auch im Ausland aufhalten. In der so genannten Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) werden Einzelheiten geregelt.


Bleibt man aber länger als drei Wochen weg, ist das ebenfalls nach vorheriger offizieller Abmeldung möglich. Allerdings sollte man dann bedenken bzw. beachten, dass man nur für die drei Wochen sein ALG II erhält. Für die übrige, längere Zeit der Abwesenheit erhält man keine Leistung mehr. Bleibt man länger als sechs Wochen weg, erhält man auch während der ersten drei Wochen kein Geld. Ganz wichtig zu wissen ist auch noch, dass man sich sofort nach dem Urlaub zurück meldet. Ist man pünktlich aus dem Urlaub zurück, hat sich aber nicht gemeldet, droht nämlich schon eine dreimonatige Absenkung um 20 % vom ALG II-Regelsatz. Die Arbeitsagentur fordert für Zeiten unerlaubter Abwesenheit das gezahlte ALG II zurück.

Einen ausdrücklichen Urlaubsanspruch haben ALG II-Empfänger nicht. Ein Urlaubsantrag kann zurück gewiesen werden, wenn z.B. eine Ein-Euro-Job-Vermittlung während der geplanten Ortsabwesenheit möglich ist. Eine Beurlaubung wird völlig ausgeschlossen, wenn in der geplanten Abwesenheit am Wohnort ein Saisonjob kurzfristig frei wird. Beispielsweise wären das laut Arbeitsagentur Aushilfstätigkeiten in Hotels- und Gaststätten sowie auch auf Messen.

Gruß BineNRW
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...es ist nichts verbindlich...wer fehler findet, derf se behalten...
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