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#1
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Hallo,
meine Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft ( nicht verheiratet) lebend ( sie geringverdienend selbständig, er Antragsteller) wurde nicht automatisch krankenversichert. Da sie das nicht wusste, daß die Arge das tun muss hat sie die letzten Jahre die Krankenkassenbeiträge selber bezahlt ( die für einen Selbständigen sehr hoch sind). Meine Frage ist nun, würde sie die Krankenkassenbeiträge zurück erstattet bekommen? Wenn überhaupt, wenigstens vom letzten halben Jahr des aktuellen Folgeantrages? Habe teilweise gelesen das die Krankenkasse diese Beiträge zurückerstattet. Würden sie dies auch von 2005 an tun? Gilt der zurückerstattete Betrag als Einkommen? Sind Krankenkassenbeiträge als Betriebsausgaben bei ALG 2 absetzbar? Müssten die ganzen Jahre rückwirkend berechnet werden? Welchen Weg geht man am Besten?????? Über die Krankenkasse oder die Arge? Danke wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Lieben Gruß Maggy |
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#2
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Hallo,
als alleinlebender ist die arge gesetzlich gezwungen krankenversicherungsbeiträge zu zahlen ist man verheiratet, dann nicht mehr, dann zählt die mitversicherung in der familienversicherung so ist es bei einem erwerbstätigen ehepartner als selbständiger richtet sich die höhe auch am einkommen die arge verarscht die leute suche zuerst den weg über die krankenkasse und lasse dir auch dort deren aussage schriftlich geben vermutlich wird die arge dann zuständig sein, aber du hast von der krankenversicherung dann ein druckmittel und lasse dich von der krankenversicherung nicht abwimmeln, sie seien nicht zuständig oder so mag ja schon sein, aber die gesetze der krankenversicherung müßte keine besser kennen als die krankenversicherung selbst oder du konfrontierst gleich die versicherung, z.b. die arge will nicht zahlen irgendeine antwort müssen sie dir ja geben müssen vielleicht weiß einer ne bessere antwort ? |
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#3
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Danke blattlaus werde deinen Tip meiner Mutter weitergeben.
Wollte nur noch sagen, meine Eltern sind nicht verheiratet, können daher nicht familienversichert werden. Lieben gruß Maggy |
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#4
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#5
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Die Mutter ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V, eine freiwillige Versicherung kommt daher nicht in Betracht. Ich würde mich auch zuerst mal an die Krankenkasse wenden mit den Bewilligunsbescheiden über ALG 2. Das Personalist dort idR freundlicher und kennt natürlioch auch das SGB V besser als die Arge.
Geändert von nataly (16.03.2008 um 22:02 Uhr) |
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