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  #21  
Alt 03.03.2008, 21:50
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Ich zahle kein Schulgeld und es handelt sich um meine Erstausbildung!
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  #22  
Alt 03.03.2008, 22:31
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Wenn du nicht verheiratet bist, nicht geschieden bist, keine Kinder hast, keine Schulwegzeit von mehr als 2 Stunden hast und eine Ausbildung an einer Berufsfachschule machst, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, dann kannst du vom Bafög-Amt nicht mehr als 192 EUR erwarten. Auch dann, wenn du bei den Eltern ausziehst in eine eigene Wohnung, bleibt es bei den 192 EUR.
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  #23  
Alt 03.03.2008, 22:37
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Du kannst versuchen, bei der Arge unter Berufung auf § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II einen Antrag auf ALG 2 zu stellen. Wie sieht es eigentlich mit deiner Krankenversicherung aus?
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  #24  
Alt 03.03.2008, 22:45
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Hab ja nach der schulischen Ausbildung ne abgeschlossene Berufsausbildung. Naja, mit der Krankenversicherung weiß ich nicht. Bin ab meinen 25. Lbj. nicht mehr familienversichert, da meine Eltern für mich nicht mehr verantwortlich sind. Hab heut beim Bafög angerufen und nachgefragt. Nur wenn die Krankenkasse sagt, es ist wichtig das ich versichert bin zahlen sie etwas mehr. Es ist doch immer nötig krankenversichert zu sein? Aber daraufhin die "Bafög-Frau" Nö! Hä?
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  #25  
Alt 04.03.2008, 10:48
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Die Bafög-Lady täuscht sich. Sie übersieht, dass seit einiger Zeit eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Für Schüler an Fachschulen und Berufsfachschulen gibt es eine freiwillige Krankenversicherung zu einem günstigen Beitrag von ca. 60 EUR (§ 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V, §§ 236 und 245 SGB V). Diese wird nach § 13 a BAföG mit 55 EUR bezuschusst.

Geändert von nataly (04.03.2008 um 10:58 Uhr)
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  #26  
Alt 04.03.2008, 10:54
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In § 13 a BAföG steht nicht, dass der Zuschlag davon abhängt, dass die Krankenkasse die "Wichtigkeit" der Krankenversicherung bestätigt.


§ 13a BAföG

Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag

(1) 1Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied oder
2.
bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Abs. 2a und 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,

erhöht sich der Bedarf um monatlich 47 Euro. 2Sind die in Satz 1 Nr. 2 genannten Vertragsleistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. 3Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung umfassen. 4Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig

1.
in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
2.
bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 8 Euro.
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  #27  
Alt 04.03.2008, 13:25
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Ich möchte mich bei euch recht herzlich für eure Hilfe und Rat bedanken
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  #28  
Alt 04.03.2008, 14:26
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Hallo Miteinander!

Mir hat am Freitag ein Student erzählt das die Bestimmungen unter welchen Vorraussetzungen Baöfg geleistet wird von den Hochschulen selbst festgelegt werden. Weil er die erforderlichen Scheine nicht erworben hatte, gehe ich mal davon aus das es sich um Sonderregelungen für eine Weiterbewilligung unter aussergewöhlichen Umständen handelt, weil er seinen rechtlichen Anspruch verwirkt hat! odder sehe ich das falsch?

Gruß
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