Einstehensgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft ?

  • Hallo Zusammen!


    Ich habe mittlerweile (durch viel googeln und lesen) schon einige Antworten auf meine Fragen gefunden, bin mir aber nicht sicher, alles richtig verstanden zu haben und wollte daher Euch um Klärung/Bestätigung bitten...


    Zur Sachlage:


    Ich beziehe ALG II, meine Wohnung wird von der ARGE bezahlt.
    Nun habe ich vor, nächstes Jahr zu meiner Freundin zu ziehen. Da sie laut ARGE-Richtlinien wohl zu viel verdient, bekäme ich keinerlei Unterstützung mehr. Zum jetzigen Zeitpunkt würde ich ihr ungern zumuten, komplett für sämtliche Kosten (vermutlich dann ja auch inklusive Krankenversicherung?) aufkommen zu müssen...


    Nun bin ich über einige andere Foren und Ratgeberseiten auf folgendes gestoßen:


    der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn die Partner

    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Und dies hier:


    Bis zu einem Jahr werdet ihr von der ARGE zunächst als Haushaltsgemeinschaft geführt. Grundlage ist § 7 Abs. 3a SGB II. Als Haushaltgemeinschaft werdet ihr getrennt betrachtet, d.h. du bildest deine eigene BG und deine Freundin bildet ihre eigene BG. Jeder zahlt seinen Anteil der Miete, also 1/2. Dein Mietanteil wird also entsprechend gekürzt.


    ......


    In eurer Haushaltgemeinschaft bildest du eine BG und deine Freundin eine andere BG, also jeder seine eigene BG.
    D.h. dass:
    - jeder einen eigenen Antrag auf ALG2 stellen muss,
    - keiner das jeweilige Einkommen und Vermögen des jeweils anderen nachweisen muss und kann!!!
    Ansonsten würde man nämlich § 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II unterstellen können!!!


    Wenn die ARGE davon was wissen will, soll sie deine Freundin selbst fragen, die dann natürlich unter Bezug auf § 7 Abs. 3a die Auskunft verweigern kann und sollte!
    Du kannst hier weder nach § 51b noch § 60 SGB II noch § 99 SGB X zur Auskunft verpflichtet werden.


    Heißt das nun für mich, dass ich 1 Jahr bei meiner Freundin wohnen könnte, und weiterhin ALG II bekäme?


    Wenn ja, wie wäre dann für mich die weitere Vorgehensweise, da ich mit dem Umzug zu meiner Freundin auch in eine andere Stadt ziehen werde? (muss ich das schon bei meiner derzeitigen ARGE beantragen oder erst am neuen Wohnort? Was ist bei den Anträgen zu beachten? Kann oder muss ich das schon vorher beantragen?)
    .... Fragen über Fragen J


    Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen und etwas Licht ins Dunkle bringen...


    Im Voraus besten Dank.


    Grüsse
    Micha