Einstufung "Bedarfsgemeinschaft" zulässig?

  • Guten Tag Forum,


    ich komme gleich zum Thema:


    Meine Tochter (23 Jahre alt) hat die Ausbildung in einem anderen Ort abgeschlossen, ist also seit rund 4 Jahren bei uns ausgezogen. Jetzt ist sie arbeitslos geworden und hat Anspruch auf ca 400,- euro Alg I. Da sie sich das Leben in dem anderen Ort (Großstadt und sehr teuer) nicht mehr leisten konnte, ist sie zum 1.12.09 in eine eigene Wohnung nach hier zurückgezogen. Gleichzeitig ist ihr Freund mit in die Wohnung gezogen. Der Mietvertrag lautet auf meine Tochter, die beiden haben kein gemeinsames Konto. Der Feund ist seit kurzem bei nem Personaldienstleister beschäftigt (ca. 800,- Netto). Nun ist meine Tochter Schwanger geworden, von eben diesem Freund.


    Zur Unterhaltssicherung hat meine Tochter nun ALG II beantragt, und ihr wurde von 2 Sachbearbeitern unabhängig voneinander gesagt, dass zunächst keine Bedarfsgemeinschaft besteht, da der Gesetzgeber 1 Jahr des "Zusammenlebens" voraussetzt, bevor es eine wird. Demnach wurden ihr auch keine entsprechenden Formulare mitgegeben. Als sie dann zur Antragsabgabe erschien, wurde ihr von der Sachbearbeiterin eröffnet, dass sie (die Sachbearbeiterin) die Situation von vornherein als Bedarfsgemeinschaft ansieht und hat meine Tochter aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen noch beizubringen. Wir kommen uns deshalb leicht veralbert vor.


    Wie ist die Situation einzuschätzen? Macht es Sinn, dagegen Einspruch einzulegen? Kann jeder Mitarbeiter machen, was er will? Was würden Sie empfehlen, wie weiter vorzugehen ist?


    Für Ihre Mühe bedanke ich mich schon jetzt.


    Mit freundlichen Grüßen
    cross

  • Dem Grunde nach sind beide Auskünfte, die deiner Tochter erteilt wurden, nicht falsch. Erst einmal richtig stellend: "Der Gesetzgeber setzt nicht, wie du sagst ein Jahr des Zusammenlebens voraus, bevor man als eine BG = Bedarfsgemeinschaft eingestuft wird, sondern es gibt diese Möglichkeit in vielen Fällen. Nach einem Jahr spätestens würde dann "geprüft" werden, wie es nun im Einzelfall wirklich ist. Es gibt aber auch Ausnahmen, nämlich dann, wenn in dem Haushalt dieser BG ein oder mehrere Kinder leben. Dann wird automatisch sofort eine BG = Bedarfsgemeinschaft angenommen und dann wird das auch so berechnet und eingestuft. In dem Fall deiner Tochter gehe ich mal davon aus, dass möglicherweise die ersten beiden auskunftserteilenden Sachbearbeiter nicht wußten, dass sie ein Kind erwartet. Vielleicht ist das so, vielleicht auch nicht. Die jetzt letzte Auskunft der nunmehr zuständigen Sachbearbeiterin beruht eventuell auf der neuen Information, nämlich dass deine Tochter ein Kind von ihrem Freund, mit dem sie nun zusammenzieht, erwartet. Dann kann natürlich unzweifelhaft von einer BG ausgegangen werden (müssen).