(F)rohes Fest und Bitte um Hilfe

  • Guten Tag und ein frohes Weihnachtsfest an alle hier.
    Ich hoffe zunächst einmal, dass ich meinen Beitrag in das richtige Forum geschrieben habe.
    Sollte ich hier falsch sein, so bitte ich meine Unkenntnis zu entschuldigen.


    Ich habe folgende Fragen auf dem Herzen und befinde mich derzeit in einer äußerst prekären Situation mit dem Amt für Grundversorgung in Oranienburg.


    Folgender Sachverhalt hat sich zugetragen.
    Ich bin bereits seit etwas mehr als 2 Jahren ein Harz 4 Empfänger und lebte bisher im Landkreis LDS. Nachdem meine ehemalige Vermieterin mir den Wohnraum wegen Eigenbedarf aufgekündigt hatte, musste ich mir eine neue Bleibe suchen. Dies habe ich getan und mit der Hilfe meiner ehemaligen Vermieterin bekam ich zwei Zimmer bei einer Freundin von Ihr zur Miete. Diese Räumlichkeiten liegen aber in einem neuen Landkreis in Oranienburg, also Landkreis OHV.
    Man riet mir beim alten Arbeitsamt mich möglichst sofort am neuen Wohnsitz anzumelden, damit die Bearbeitungszeit nicht zu lang werden würde. Ich habe mich also „de Fakt“ ganz peinlich genau an das gehalten, was mir gesagt wurde.


    Im neuen Landkreis erklärte man mir, dass hier ein kompletter Neuantrag gestellt werden muss, weil die die Daten nicht übernehmen könnten und auch jeder Landkreis seine eigenen Richtlinien hat. Soweit so gut. Bei der Antragstellung legte ich alle Unterlagen vor, die ich auch bei meiner alten Gemeinde abgegeben hatte. Mir war klar, dass hier und da vielleicht noch die eine oder andere Unterlage nachgereicht werden muss.


    Ich muss dazu sagen, dass ich letztes Jahr einen schweren Hinterwandinfarkt hatte und Insulin benötige. Ich habe sehr unter dem ganzen gelitten und bin auch psychisch nicht ganz da. Ich will nicht auf Mitleid machen und auch keine Sonderbehandlung, aber ich habe in einer schwachen Stunde in diesem Jahr versucht, mir das Leben zu nehmen und bin mehr oder minder nur zufällig gefunden worden und hatte danach eine vorrübergehende Einweisung in eine Psychiatrie laut Beschluss des Gerichtes.


    Wieder einigermaßen auf dem Posten habe ich alle Unterlagen besorgt, die die Mitarbeiterin des Amtes für Grundsicherung verlangt hatte. Nach dem Einreichen dieser Unterlagen kam dann genau gestern zum 24.12 der nächste Brief vom Amt, in dem ich dann aufgefordert wurde folgende Unterlagen beizubringen.


    Einstellungsbescheid des anderen Jobcenters - habe ich mehrmals jetzt beim anderen Arbeitsamt angerufen und wurde immer wieder vertröstet, das man sich ja bemühe, mir das zu senden. Ich muss anmerken, dass beide Agenturen ca. 80 KM auseinander liegen und ich einfach nicht mehr die finanziellen Mittel habe, dort persönlich hinzufahren und mir den Aufhebungsbescheid abzuholen.


    Dann hatten Sie sich daran gestört, das auf meinen Kontoauszügen 10 Tage nicht enthalten waren, weil Sie ja 90 Tage lückenlos haben wollten. Ich habe Online Banking und deren Software konnte nicht weiter zurück - jedenfalls weigerte sich das Banking Programm nun wirklich 90 Tage auszudrucken, es fehlten somit 10 Tage. Mittlerweile habe ich diese 10 Tage aber besorgen können und reiche diese nach.


    Dann habe ich einen neuen Sozialversicherungsausweis beantragen müssen und habe das Schreiben der Krankenkasse auch beigelegt zu den Unterlagen. Das wurde anerkannt und nun wird wieder verlangt, dass ich diesen Ausweis bis spätestens 06.01.2011 einreichen soll. Das geht aber nicht, weil die mehrere Wochen benötigen, mir einen auszustellen und ich dies auch schriftlich durch die Krankenkasse belegen konnte.


    Dann verlangen die von mir, dass ich meine Vermieterin auffordern soll, neben einer Bescheinigung Ihrer Hausgesellschaft (das Sie Untervermieten darf) nun auch Ihren Hauptmietvertrag vorlegen soll. Hier wird es Datenschutzrechtlich dann wirklich illegal. Denn diese Frau vermietet mir zwei Zimmer und ich habe weder ein intimes noch ein weiter gehendes Verhältnis zu Ihr. Ihre Reaktion war dementsprechend.


    Sie sprach da von "Stasi" ist schon lange vorbei und Sie denkt nicht daran, mir Ihre persönlichen Unterlagen für das Arbeitsamt auszuhändigen. Sie ist weder eine Leistungsempfängerin noch eine Antragstellerin und wenn die was wollen, dann sollen Sie gefälligst mit einer Begründung Sie selbst anschreiben. Sie vermietet mir Wohnraum und hat nichts mit der Behörde zu tun und sieht auch nicht ein, das Sie sich erklären soll, warum Sie wie viel Miete von jemanden nimmt für zwei Zimmer. Es gibt genug andere, die zwei Zimmer suchen - dann muss ich eben wieder ausziehen (Ende der Durchsage).


    Ich finde auch, dass Sie Recht hat, denn man kann mich nicht beauftragen, persönliche Dokumente von Dritten abzufordern - die mit meiner Antragstellung nichts zu tun haben. Eine Bescheinigung, das Sie Untervermieten darf, habe ich von Ihr in Kopie erhalten.


    Dann verlangt man von mir, dass ich eine Skizze von der gesamten Wohnung anfertigen soll, um zu belegen - wie ich wohne. Ich hatte dann gefragt, ob die nicht einfach einen Außendienstmitarbeiter schicken können, der die Verhältnisse vor Ort prüft, aber man nötigt mich nunmehr dazu, weil man sonst eben meinen Antrag nicht bearbeiten will.


    Dann hatte ich die Kündigung der alten Wohnung bereits bei meinem ersten Besuch abgegeben, da hatte man kurz drauf geschaut und mir das Schreiben zurück gegeben. Nun ist es wieder als Begründung aufgeführt, das man den Antrag nicht bearbeiten könne, solang diese Unterlagen nicht vorliegen. Also sende ich es wiederholt an den Landkreis für Grundsicherung.


    Zu guter Letzt habe ich ein Auto, was schon offensichtlich verwerflich ist, denn Menschen wie wir haben zu kriechen und nicht zu fahren. Das was jetzt kommt, hatte ich noch nie erlebt und noch nie gehört. Der Versicherungsvertrag ist ein Standard Vertrag, in dem die Versicherung in den AGB beschreibt, dass auch Lebensgefährten und Ehepartner versichert sind, wenn Sie dieses Fahrzeug führen. Ich habe mir das ehrlich gesagt danach zum ersten Mal durchgelesen und nie darauf so geachtet, weil ich ja eh immer nur allein war.


    Jetzt schreiben die in das Schreiben hinein, welche Partnerin denn in der KFZ Versicherung enthalten wäre, ich solle Name und Anschrift vorlegen??!?!?!
    Geht’s noch, jetzt soll ich den Versicherer fragen, was er sich bei seiner Vertragsgestaltung so gedacht hat...


    Ganz zum Schluss soll ich noch erklären, warum ich grade hier eingezogen bin und wie ich denn zu dieser Wohnung gekommen bin und ob ich denn Frau XXX schon gekannt habe.....


    Alles natürlich bis zum 06.01.11 - sonst können Sie es nicht bearbeiten.



    Das war deren Seite. Ich habe mit der Antragstellung Anfang Dezember mitgeteilt, das ich mit Erlaubnis des Arbeitsamtes in LDS übersiedele und bis 31.12.2010 mein Geld von LDS erhalten habe. Wohlgemerkt, der Wohnraum ist angemessen und liegt komplett so, wie es vom Arbeitsamt gefordert wurde. Es wurde wegen Härte blah,blah zugestimmt, das ich umziehen darf.


    Nun benötige ich täglich mehrmals Insulin, brauche meine Herztabletten und weitere Medikamente gegen meine Depressionen. Meine Befreiung von Zuzahlung läuft Jahresende aus und meine Medikamente reichen genau bis zum 02.1.11, danach habe ich kein Insulin mehr und auch keinerlei Geld, um mich zu bewegen.


    Das habe ich genau denen geschrieben und gesagt, dass ich ab 01.01 mittellos bin und Sie doch zumindest die Kosten für die Miete und die Medikamente übernehmen könnten. In keinem Schreiben von denen und auch in keinem Telefonat wurde darauf reagiert, das ich in Lebensgefahr gerate, wenn ich nicht pünktlich meine Versorgung aufrecht erhalten kann. Ich habe weiterhin erklärt (schriftlich Anfang Dezember), dass ich die Zimmer wieder verliere, wenn diese nicht in der ersten Woche des neuen Monats bezahlt werden.


    Man sagte mir dazu am Telefon - Können Sie sich nicht irgendwo Geld borgen? Haben Sie keine Verwandten, die Sie anpumpen können?
    Hmmm, warum stelle ich wohl meinen Antrag???? Dann wurde mir noch mitgeteilt, dass der Vermieter das schon verstehen wird, wenn ich meine beiden Zimmer bis zum Bearbeitungsabschluss nicht bezahlen könnte - Wir sind ja alle nur Menschen und meine Bearbeiterin sagte noch, das alles Wurst ist, was ich habe und wer ich bin, wenn die geforderten Unterlagen so nicht bis zum 06.01.2011 da wären, dann kann Sie nichts machen und überhaupt müsste dann erst entschieden werden, ob eine Abschlagszahlung überhaupt geleistet werden kann. Also kann ich frühestens ab dem 06.01.2011 überhaupt damit rechnen, dass man sich die Unterlagen erstmals ansieht und vielleicht dann eine Entscheidung trifft. Zu diesem Zeitpunkt werde ich dann wahrscheinlich schon mit dem Rettungswagen wieder in eine Klinik gesteckt werden, weil ich mein Insulin nicht bekommen habe. Und wenn ich dann entlassen werde, stehe ich auf der Straße, weil meine Vermieterin dann auch berechtigt sagt "Ich vermiete gegen Geld" - wenn Sie einen Schmarotzer gewollt hätte, dann brauchte Sie nicht erst auf mich zurückgreifen.


    Alles in allem bin ich also heute in festlicher Stimmung und irgendwie wäre es mir lieber gewesen, ich wäre schon beim Herzinfarkt gestorben.
    Ich denke, es ist denen scheißegal, ob ich meine Zimmer verliere oder drauf gehe. Wahrscheinlich kalkulieren Sie das sogar ein, das man zusammenbricht, damit Sie nur nicht bezahlen müssen.


    Es ist doch alles nur eine verlogene Geschichte und ich persönlich denke, ich sollte mich vor deren Tisch mit Benzin übergießen und anstecken, damit Sie mal das Endresultat Ihrer kompetenten Quälerei und perfiden Nötigung in letztlicher Konsequenz erleben können. Ich habe so die Schnauze voll, mich von diesen Typen vergewaltigen zu lassen und mich immer wieder als dreckiger, verlauster Penner zu fühlen.


    Ich bin jedenfalls mit meinem Latein am Ende und weiß echt nicht mehr weiter.


    Vielleicht kann mir ja einer von euch sagen, was man (wenn überhaupt) noch tun kann, damit man wenigstens wie ein Mensch leben kann.


    Grüße Opa61

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  • Hallo!


    Sicherlich gibt es nun ein Zeitproblem bei dir, wegen der Feiertage, alle Papiere zu besorgen. Aber so ist es nun einmal. Gerade wenn man als Mann zu einer Frau zieht und einen auf Untermieter macht, wird nun mal genau geprüft. Spätestens in einem Jahr werden die dich und deine Vermieterin ehedem als Bedarfsgemeinschaft werten. Das hat nichts mit Stasi zu tun, das erfordert die Gesetzeslage.
    Ich würde mich dem Amt gegenüber kooperativ und freundlich verhalten und die geforderten Unterlagen zeitnahe einbringen. Was anderes bleibt dir ja ehedem nicht übrig.
    Und wenn es dir möglich ist, auch mal freundlich zusein, dann geh am Montag gleich mal hin, und frage nach einem Darlehen. Wenn man dass vernünftig rüberbringt, sollte es eigentlich klappen. Über den entsprechenden Spielraum verfügen die Sachbearbeiter ja.


    Lacki

  • Hallo Opa61,


    man kann noch 'ne ganze Menge tun. Lassen Sie sich durch sowas nicht runterziehen!


    Erstmal was Grundsätzliches. Ein Untermieter schließt, selbst wenn der Hauptmieter ohne Zustimmung des Vermieters untervermieten sollte, einen rechtskräftigen Mietvertrag mit dem Hauptmieter ab. Das Untermietverhältnis hängt nicht vom Bestand des Hauptmietvertrages ab. Das heißt der Untermietvertrag bleibt sogar bestehen, wenn der Hauptmietvertrag endet. Schauen Sie mal hier: http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/untermiete.html
    Wenn ein wirksamer schriftlicher Untermietvertrag besteht, gibt es meiner Meinung nach, überhaupt keine Notwendigkeit für die Arge, den Hauptmietvertrag zu prüfen. Und der Mietvertrag des Hauptmieters geht den Sozialleistungsträger nichts an. Ein Bürger ist, wenn er keine Sozialleistungen benötigt, so einer Behörde keinerlei Rechenschaft pflichtig.


    Der ALG II Bedürftige wird zwar im Rahmen seiner sogenannten Mitwirkungspflicht verpflichtet, alle für die Leistungsberechnung notwendigen und ihm selbst zugänglichen Unterlagen einzureichen, aber z.B. ein Mietvertrag den mein Vermieter mit seinem Vermieter abgeschlossen hat, ist mir selbstverständlich nicht zugänglich.


    Für den Fall, dass kein schriftlicher Untermietvertrag geschlossen wurde, ist die Höhe der Unterkunftskosten schwer nachzuweisen. Möglicherweise ist es dann sinnvoll den Hauptmietvertrag einzureichen?


    Gern wird, wenn Mann und Frau in einer Wohnung leben, eine Bedarfsgemeinschaft / Einstehensgemeinschaft vermutet. Diese Unterstellung lässt sich aber mit Hilfe des Formulars: "Widerlegung Bedarfsgemeinschaft" ausschließen. Darin muss nur angekreuzt werden, dass keine eheähnliche Gemeinschaft, keine gemeinsamen Konten u.s.w bestehen und mit Unterschrift bestätigt werden. Zu finden ist dieses Formular unter:


    http://www.erwerbslosenforum.de/an.htm?phpMyAdmin=ASU3b4RbdQuBXuReAAKUIf6MkMc


    Ich habe gelesen, dass die neu zuständige Arge von der bisherigen die Akten für die Antragsbearbeitung anfordert. Sowas dauert sicher seine Zeit.
    Aber es gibt die Möglichkeit als Überbrückung einen "Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I" zu stellen. Auch dieses Antragformular kann man auf der oben genannten Webseite abrufen.



    § 42 SGB I
    "Vorschüsse


    (1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags..."


    Wenn, weil angeblich notwendige Unterlagen fehlen, einen Versagungsbescheid eintrifft, oder sollte der Vorschuss abgelehnt werden, würde ich mit dem Bescheid beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungkostenhilfe stellen (funktioniert in solchem Fall schnell und problemlos), damit Widerspruch von einem Anwalt einlegen lassen, der dann auch gleich im Anschluss einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG beim Sozialgericht stellt. Das Gericht triff in der Regel schon innerhalb eines Monats eine vorläufige Entscheidung. Vermutlich reagiert auch die Arge dann sehr schnell. (Vielleicht weil sie Anwalts- und Gerichtskosten zu erwarten hat?)


    Gruß Juli

  • die antwort von juli ist zwar nett und schön, aber:


    ich bleibe dabei, sei freundlich und kooperativ. fang nicht mit einer sinnlosen paragraphenreiterei an. damit kommst du nicht weiter.


    Zitat

    Wenn ein wirksamer schriftlicher Untermietvertrag besteht, gibt es meiner Meinung nach, überhaupt keine Notwendigkeit für die Arge, den Hauptmietvertrag zu prüfen


    so ein quatsch auch. allein zur feststellung der tatsächlichen wohnkosten muss der hauptmietvertrag vorgelegt werden. nicht dass der hauptmietvertrag evt. 350 € ist und und der untermietvertrag 378 € ( z.b. in Berlin für eine person). alles schon dagewesen, derartige trickserei.


    Zitat

    Ein Bürger ist, wenn er keine Sozialleistungen benötigt, so einer Behörde keinerlei Rechenschaft pflichtig.


    wieder so ein quatsch! sofern er mit einem bedürftigen in einer haus- oder bedarfsgemeinschaft lebt, ist er dazu verpflichtet.



    "

    Zitat

    Widerlegung Bedarfsgemeinschaft" ausschließen. Darin muss nur angekreuzt werden, dass keine eheähnliche Gemeinschaft, keine gemeinsamen Konten u.s.w bestehen und mit Unterschrift bestätigt werden.


    blanke theorie. in der praxis wird von den argen zu 99,90 prozent anders entschieden. auch sozialgerichte haben entsprechend so entschieden.


    und der tipp, sich einen anwalt zunehmen, dazu hat opa61 nicht die kraft, nerven und ausdauer.


    also besser man arbeitet mit der arge an der lösung der probleme, als gegen die arge für noch mehr probleme.

  • Zitat

    allein zur feststellung der tatsächlichen wohnkosten muss der hauptmietvertrag vorgelegt werden


    Die tatsächlichen Wohnkosten des Untermieters gehen zu 100% aus dem Untermietvertrag hervor. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die Hauptmieterin zur Vorlage des Hauptmietvertrages zu veranlassen! Datenschutz geht vor Ermittlungsbemühungen!


    Zitat

    sofern er mit einem bedürftigen in einer haus- oder bedarfsgemeinschaft lebt, ist er dazu verpflichtet.


    Es liegt hier weder die eine noch die andere Gemeinschaft vor! Entsprechend greift auch keine Vermutung eines Zusammenwirtschaftens.
    Im Umkehrfall könnte ein H4-Empfänger von der Arge angehalten sein, die KdU zu mindern und vermietet seinerseits unter. Der nicht hilfebedürftige Untermieter zählt auch in diesem Falle weder zur BG noch nur HG, weil er schlicht und einfach nichts mit der Arge zu schaffen hat.

  • bitte, erzählt dem mann doch keine scheiße. der geht mit euren antworten zur arge und läuft dort voll gegen die wand und darf weitere 4 wochen auf sein geld warten. wie ich schon schrieb, gab es hier in berlin mal einen fall, wo der hauptmieter 350 euro warm zahlte und bei der arge wurde von seiner freundin, sie wollten ein jahr auf probe machen, ein untermietvertrag über 378 euro vorgelegt wurde. sie würden daraufhin sofort als bedarfsgemeinschaft eingestuft, (wer versucht gemeinsam zu betrügen, der gehört auch zusammen).
    es gilt in solchem fall aber, dass nur maximal 50 prozent der miete geltend gemacht werden können. es ist gängige praxis, dass die haptmietverträge vorgelegt werden müssen um mißbrauch im interesse unser aller zu vermeiden.
    gawain, auch dir fehlt mitunter die vorstellungskraft, wie in wirklichkeit bei der arge abgezockt wird. du musst immer die andere seite sehen und hinterfragen, warum die das machen und was genau in den dienstanweisungen steht/stehen könnte!

  • Sorry lacki,


    wir leben in einem Rechtsstaat. Auch ein ALG II Träger muss sich an geltendes Recht halten. Die Argen nutzen die fehlende Rechtkenntnis der Bedürftigen zur Kosteneinsparung, dass funktioniert jedoch nur solange wie sich der Betroffene nicht informiert und wehrt. Dafür, denke ich, ist dieses Forum da.
    Ihre unqualifizierten Aussagen sind nicht nur wenig hilfreich, sondern schlichtweg falsch (z.B. inpunkto Darlehensbeantragung) und meiner Meinung nach, auch ziemlich gehässig.


    Gruß Juli



    Zu § 60 Mitwirkung und Auskunftspflicht aus den Fachlichen Hinweisen der Agentur für Arbeit unter: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Allgemein/IW-SGB-II-Fachliche-Hinweise.html


    "Umfang der Auskunftspflicht (60.13)
    ...
    (3) Die Auskunftspflicht ist eingeschränkt auf Fälle, in denen konkrete Anhaltspunke für eine absehbare oder bestehende Leistungsverpflichtung feststehen und - auf das Erfordernis der Auskunft zur Durchführung des SGB II. ...


    Zumutbarkeit der Auskunft (60.5)
    (3) Auskunftspflichten bestehen nicht, soweit sie für den Ersuchten unzumutbar oder unverhältnismäßig sind oder der Träger sich die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand auf andere Weise verschaffen kann. ...


    Anspruchsübergang nach § 33 (60.14) (4)
    In Auskunftsersuchen an den Dritten ist darzulegen, aus welchen Gründen eine Leistungsverpflichtung angenommen wird. Wird die Annahme der Leistungspflicht durch den Vortrag des vermeintlich Auskunftspflichtigen erschüttert und die weitere Auskunft verweigert, sind zunächst Leistungen nach diesem Buch zu erbringen, gleichzeitig ist ein Anspruchsübergang nach § 33 zu prüfen...."

  • lacki, Du neigst dazu mündigen Bürgern die Rechte zusammenstreichen zu wollen, aber die Stasi hat ihre Tätigkeit schon lange eingestellt. Ist es denn so schwer zu verstehen, dass ein nichthilfebedürftiger Erwachsener der ARGE zu keinerlei Auskünften verpflichtet ist? Die Mitwirkungspflicht obliegt einzig und allein dem Hilfebedürftigen!!!
    Wir reden hier von Argen oder Job-Centern und nicht vom jüngsten Gericht und wir reden von Arge-Mitarbeitern, die nicht selten die Grenzen der Rechtsbeugung überschreiten. Deshalb ist das, was Du hier als sinnlose Paragraphenreiterei bezeichnest, ein durchaus nötiger Widerstand gegen die Willkür in dieser Bananenrepublik.

  • Ich nehme mal an, dass du noch nie so weit rumgekommen bist, um jemals in einer Bananenrepublik gewesen zu sein. Sei froh, dass du in einer gut funktionierenden und vor allem frei gewählten demokratie leben kannst. Auch ist unser sozialsystem weltspitze, vielleicht noch neben den ländern wie holland und schweden.
    Aber wir können uns hier ewig streiten, ohne vorlage des hauptmietvertrages wird er keine leistungen bekommen.
    Er hat ja nun die wahl, sich freundlich und kooperativ gegenüber der arge zu verhalten und die verlangten unterlagen schnellstmöglich vorzulegen. Dann wird es auch bald was mit geld.
    Oder er macht es so, wie ihr es hier empfehlt und er leistet widerstand gegen behördenwillkür.
    Mal sehen ob er damit besser fährt. Wahrscheinlich werden wir nie erfahren, wie die sache ausgeht. Es kann auch gut möglich sein, dass opa61 sich hier nie wieder blicken lässt.


    juli


    Wo bitte ist ein vernindlicher rechtsanspruch auf vorschuss oder darlehen verankert?
    In den paragraphen gibt es is lediglich gummi-formulierungen wie kann und ermessen die rede.


    Zitat

    § 42
    Vorschüsse
    (1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

  • zum Beispiel hier....


    § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
    (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.

  • Zitat

    ohne vorlage des hauptmietvertrages wird er keine leistungen bekommen.


    Das ist eine völlig falsche Information lacki. Es gibt keine Mitwirkungspflicht Dritter, Nichthilfebedürftiger! Der SB hat einzig und allein nach Angemessenheit der Wohnung zu entscheiden. Selbst dann wenn der Untermietvertrag höher wäre, als der Hauptmietvertrag betrifft dies ausschließlich das Mietrecht und greift auch dort nur im Falle von Mietwucher.


    Zitat

    Auch ist unser sozialsystem weltspitze


    ... und damit das so bleibt, müssen wir den SB's genauestens auf die Finger schauen und manchmal auch drauf klopfen :D

  • Der Anspruch auf Vorschuss ist im SGB I, dem allgemeinen Teil des Sozialrechts, verankert. Ich habe oben schon in meiner Nachricht dazu § 42, Abs. 1, SGB I zum Nachlesen kopiert.


    Nochmal zum Antrag auf Vorschuss
    Wenn der Leistungsberechtigte einen Vorschuss beantragt, ist der Leistungsträger nach § 42 SGB I, Abs.1, S. 2 sogar verpflichtet, spätestens einen Monat nach dessen Beantragung einen Vorschuss zu zahlen.


    Bei dem zu bewilligenden Betrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II handelt es sich um eine vom Bescheid abtrennbare Verfügung (BSG-Urteil B 14/11b AS 15/07 R, Rd. 17). Das heißt der Anspruch auf die Regelleistung besteht unabhängig von ungeklärten Wohnkosten.


    Und hier noch etwas Grundsätzliches aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes:
    "Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören nicht zu einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Absatz 5 SGB II oder zu einer Bedarfsgemeinschaft. Hilfe Suchende müssen deshalb keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse von Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft oder von Untermietern machen. Es reicht aus, wenn der Hilfe Suchende den von ihm getragenen Mietanteil benennt oder die Untermietzahlungen als Einkommen angibt ...
    (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 2. September 2004 zu Az. 1 BvR 1962/04)."
    Das gilt sicher auch im umgekehrten Fall: ... Untermietzahlungen als Kosten angibt.


    Quelle: http://www.janvonbroeckel.de/algzwei/entscheidungen.htm


    (Gebe selbstverständlich nur Hinweise, keine Rechtsberatung)

  • § 42 SGB I
    "Vorschüsse


    (1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags..."