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#1
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Ich bin verheiratet und habe eine 4 jährige Tochter. Wir leben derzeit von Hartz IV. Ich beginne nun ab Sommer nochmal eine Ausbildung zur Erzieherin, da ich als ursprünglich gelernte Kinderpflegerin keinen Job mehr finde und die letzten Jahre im Büro tätig war, dies aber wegen der Gesundheit nicht mehr machen kann.
Die ARGE sagte, dass ich wegen der Ausbildung dann keinen Hartz Anspruch mehr habe. Denn die Ausbildung ist Bafög gefördert. Der Bafögantrag wurde aber abgelehnt, da ich schon über 30 bin. Dennoch bekomme ich dann kein Hartz mehr, nur mein Mann und meine Tochter!! Das heisst, ich bekomme dann gar kein Geld, nichtmal zum Leben von irgendwem!!! Was habe ich sonst für Möglichkeiten? Denn mein Lebensunterhalt muss da auch gesichert sein. Ist die ARGE in der Pflicht dann trotzdem zu zahlen??? Ist es denn richtig, dass ich dann GAR KEIN Geld bekomme???? Welche Möglichkeiten habe ich denn? Ich muss doch auch leben..... Wieso wird man denn bestraft, wenn man im Alter nochmal was machen will, was einem langfristig neue Perspektiven gibt??? Zur Erklärung: Ich habe ja eine Ausbildung gemacht: Als Kinderpflegerin und habe 2 Jahre in dem Job gearbeitet. Dann aber die Branche gewechselt. Den Beruf Kinderpflegerin gibt es nicht mehr, da 2004 das Betreuungsgesetz gekippt wurde. Da kann ICH ja nichts für. Ich habe seit 1998 im Büro gearbeitet, aber durch meinen Morbus Crohn kann ich nicht mehr 8 Stunden sitzen und wollte in meinen alten Beruf zurück. Aber den gibt es ja nicht mehr, deshalb wollte ich nun Erzieherin machen |
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#2
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Leider stimmen meines Wissens beide Aussagen sowohl die vom ARGE als auch die vom BAföG Amt. Es sei denn Du würdest über die ARGE oder Agentur für Arbeit eine Bildungsmaßnahme bekommen. Ich sehe hier eigentlich nur die Möglichkeit, bei der Agentur für Arbeit vorzusprechen da die geplante Maßnahme die Voraussetzungen nach §85 SGB III erfüllt. Zumindest könnten dann die Kosten für die geplante Berufsausbildung abgedeckt werden.(Lehrgangskosten,Fahrtkosten,Kinderbetreuun gskosten)
Noch vergessen: Voraussetzung für Leistungen der Agentur f. Arbeit ist die Förderfähigkeit nach § 77 SGB III. Diese scheint mir hier gegeben zu sein. Geändert von charly599 (30.07.2010 um 14:02 Uhr) |
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