Gerichtsurteile

  • Erneut bewilligt der 7. Senat des LSG NRW zur Ermittlung der Regelbedarfe PKH- verfassungswidrig
    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.05.2012,- L 7 AS 541/11 B -


    Bewilligung von PKH, denn die Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden.


    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 17.04.2012,- L 7 AS 1408/11 B -


    Bewilligung von PKH, denn die Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden.



    Anmerkung: Sozialgericht Berlin,Beschluss vom 25.04.2012,- S 55 AS 29349/11 -


    Arbeitslosengeld II - Neubemessung der SGB-2-Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte verfassungswidrig


    LSG Nordrhein-Westfalen gibt mit 4 Beschlüssen vom 23.04.2012 bekannt: Die Ermittlung der Regelbedarfe stehe nicht im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

  • Bei einem vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen, z.B. wegen Schuldentilgung,ist eine fiktive Anrechnung im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2, 31a, 34 SGB II nicht gerechtfertigt


    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 26.04.2012,- L 7 AS 552/12 B ER -




    Die Sanktionsregelung des § 31a Abs. 1 SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II.



    Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen (Urteil des erkennenden Senates vom 22.04.2010, Az.: L 7 AS 107/09, so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, Az.: L 10 B 1845/07 AS ER und Beschluss vom 27.11.2007, Az.: L 14 B 1818/08 AS ER).
    Ist von einem Geldbetrag nichts mehr vorhanden, kommen öffentliche Hilfeleistungen in Betracht (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 09.01.2008, S 2 B 483/07, S 2 B 484/07).

  • ...und jetzt sage einer noch das man sich an Gestze zu halten hat - das war doch eine Aussage unserer lieben Turtle 1974 die da meinte man habe sich an die Gesetze zu halten und da kann man auch nichts machen- Gesetz ist Gesetz :D Leute da grinse ich mir doch eins, nein zwei, weil wer bestimmt denn über das was Gesetz werden soll, letztlich doch das Volk, wenn es nach dem Sinne der Demokratie ginge. Das dem nicht so ist sieht man ja, denn die Gesetze werden von Lobbyisten und Ministerialräten vorbereitet so das sie letztlich nur noch von unseren Volksvertretern (Volksverrätern) abgesegnet werden. Dafür brauchen wir dann dort im Bundestag ja auch so viele Winkeladvokaten, Beamte und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, damit möglichst viele im Vorfeld die Dinge drehen und wenden können wie sie lustig sind !

  • Beweis für Widerspruch
    Wird ein Widerspruch per Fax an das Jobcenter geschickt, gilt der Sendebericht des Faxes als Beweis, dass der Widerspruch eingelegt wurde.


    Sozialgericht Duisburg, Az: S 38 AS 676/10

  • Diesen Beitrag meldenMit Zitat antwortenVolle Fahrtkostenerstattung bei Einladung durch Job-Center
    von rasmus » Montag, 14. Mai 2012, 05:19:21


    Volle Fahrtkostenerstattung bei Einladung durch Job-Center


    Bayerisches Landessozialgericht,Urteil vom 27.03.2012,- L 11 AS 774/10 -



    Das LSG München hat entschieden, dass der Job-Center die Fahrtkosten vollständig erstatten muss, wenn er den Hartz-IV-Empfänger zu einem Meldetermin einlädt.



    Das beklagte Jobcenter in A. hatte in Januar 2010 die Klägerin, eine Hartz-IV-Empfängerin, zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Dafür erstattete das Jobcenter als Fahrkosten 5.34 Euro. Es legte dabei die kürzeste Fahrtstrecke von 19 km sowie die nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelten Benzinkosten zu Grunde.



    Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie habe witterungsbedingt eine um 2 km längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen. Die tatsächlichen Kosten lägen über den reinen Spritkosten. Schließlich hätte eine zeitaufwendige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 8,80 Euro gekostet.



    Das LSG München hat der Klägerin Recht gegeben und das Job-Center zur vollständigen Übernahme der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz i.H.v. 8,60 Euro verurteilt.



    Wer zu einem Meldetermin eingeladen werde, müsse dem zwingend folgen. In der Folge müsse das einladende Job-Center auch die Fahrtkosten erstatten. Die Erstattungshöhe stehe zwar im Ermessen der Behörde, das von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden könne. Aber jede andere Entscheidung als die vollständige Kostenübernahme sei rechtswidrig. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, sei nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei Benutzung eines PKW richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Bundesreisekostengesetz und umfasse nicht nur die Benzinkosten.



    Der Rechtsstreit um 3,26 Euro wurde vom Landessozialgericht als zweiter Instanz entschieden. Trotz des geringen Urteilsbetrages hat die Entscheidung vor allem für die Job-Center weitreichende Bedeutung. Sie müssen damit rechnen, dass sie künftig höhere Fahrtkosten erstatten müssen, als bisher.

  • Hey,


    das alles sind Urteile von Landes - Kreis- Sozialgerichten. Diese sind nur in der Region gültig in der sie Abgeurteilt wurden.


    Ein Urteil vom Sozialgericht Duisburg muss nicht im Zuständigkeitsbereich Dortmund anerkannt werden.


    Bei uns ( Speziell im Main-Tauber-Kreis ) werden Fahrtkosten erst ab 9,- Euro mit öffentlichen Verkehrsmittel, Bzw. Fahrtkosten mit dem PKW erst ab 25 Km/ Einfacher weg erstattet.


    Von mir zum JC kostet es 8,50 Euro/Einfach, Bzw sind es 23 KM/Einfach.
    Somit bekomme ich nie die Fahrtkosten ersetzt.


    Wenn ich jetzt mit dem urteil vom LSG-München ankomme, lachen sie mich aus und sagen " Sind wir hier in München ?"


    So ein Urteil müsste vom BSG in Kassel kommen.


    Aber siehe das Urteil von vor 2 Jahren oder so ( Hartz4 muss Transparenter werden ), das hat auch niemand Interessiert.


    Deswegen auch mein Kommentar:


    WEN ODER WAS INTERESSIERT DAS

  • Zitat

    Von mir zum JC kostet es 8,50 Euro/Einfach, Bzw sind es 23 KM/Einfach.
    Somit bekomme ich nie die Fahrtkosten ersetzt.


    Wie das Boxbeutel? Du hast doch einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten wenn das Jobcenter einlädt und dies nicht erst seit heute:


    Auszug aus § 59 SGB II

    Zitat

    "(10) Die notwendigen Reisekosten, die dem Hilfebedürftigen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden können


    Die dem zugrunde liegende Kannregelung wurde mittlerweile vom BSG ausgehebelt:


    Zitat

    B 14/7b AS 50/06 R): "Eine Ablehnung der Kostenübernahme kommt gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB 2 in der Regel nicht in Betracht." Denn: "Bei der Erstattung von Reisekosten handelt es sich um eine Sozialleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I."


    In meiner Region werden seit langer Zeit auch kleinste Reisekosten (größtenteils sofort in bar) erstattet!


    Gawain

  • Zitat

    Nur muss das bereits vor dem Einladungstermin beantragt werden.


    Nicht erforderlich! Einfach die Einladung zum Termin mitbringen und an Ort und Stelle um Erstattung bitten. Die SB's möchten das dann gerne überweisen, aber das kann Wochen dauern, bis das Geld dann auf dem Konto ist. Einfach auf Barauszahlung bestehen!

  • Möglich ist auch, dass man diesen Antrag stellt, vor Termin der Einladung mit der bitte zur Überweisung, weil man sonst den Termin nicht Einhalten kann. Überweist das Jobcenter nicht, dürfte demnach auch keine Pflichtverletzung vor Liegen wenn man den Termin nicht wahr nimmt.

  • @ Kai N - mal eine ganz bescheidene Frage lieber Kai, wenn ich die letzten Tage mit dem Tread von heute hier so betrachte, dann und vielleicht wird Gawaun mir da auch zustimmen, komme ich nicht umher hier mal anzumerken: Willst Du uns eigentlich hier verarschen, ich hatte sogar schon mal den Verdacht die liebe Turtle hätte sich unter einem Zweitaccount angemeldet. Denn bisweilen muss man echt daran zweifeln ob Deine Argumentationen nur auf doof gemacht werden. Wer solche Zusammenhänge durchblickt, dem kann auf der anderen Seite ja wohl nicht das Wissen fehlen wie es um den Hausanschluss einer Abwasserleitung steht, der einerseits in fehlerfreiem Deutsch auch auf Paragraphen und gesetzeslagen hinweist, zudem einen Meister besitzen soll und studiert haben soll und dann hier bisweilen einen Quark ablässt der nicht mal Sonderschul-Niveau erfüllt! Da ist mir die Diskrepanz dann doch etwas groß ! Wäre nett wenn Du Dich mal für eines von beiden entscheiden könntest, man fühlt sich sonst irgendwie hier verarscht wenn Du was postest! Ist meine ganz persönlichde gegenwärtige Empfindung, aber Du wärst nicht der Erste der in einem Forum trotz bestem Wissens einen auf Forumskasper machst - womit dürfen wir den zukünftig hier rechnen mit dem gut Informierten Fachmann oder mit dem Sonderschüler IQ Bierflasche!?

  • Horst WOW. Braucht doch nur jeder nachzulesen unter den Angaben oben das man den Antrag vor dem ereigniss Stellen muss. Lese doch unter § 37 SGB II. Was ist denn daran falsch ?? IQ smile welchen hast Du denn wenn man Fragen darf, und ich dabei Hoffe das Du das nicht als Beleidigung aufnimmst, wie Du meinst Dich versuchst mitzuteilen.


    Sind die Fahrkosten denn keine Leistungen nach dem SGB II ?? (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht.