Hartz 4 Anspruch für Freundin??

  • Hallo,


    ich habe vor kurzem meine Ausbildung abgeschlossen und beziehe jetzt leider ALG I (leider nur 330€). Ich werde wohl zusätzlich ALG II beantragen müssen, weil ich zu wenig bekomme um Wohngeld beziehen zu können.


    Da ich mit meiner Freundin zusammen lebe und sie zur zeit noch einen Ausbildungsplatz sucht, möchte ich gerne wissen ob ich Sie auch einen Anspruch auf ALG II hat und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen.


    Ich hoffe jemand hat Ahnung und kann mir helfen. :)

  • Hallo!



    Zitat

    ich habe vor kurzem meine Ausbildung abgeschlossen...... sie zur zeit noch einen Ausbildungsplatz sucht


    Sag uns erstmal, wie alt du bist. Und auch deine Freundin! Hört sich ja fast so an, als ob ihr unter 25 Jahre alt seid.


    Schrader

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • @ Nino, Nein Deine Freundin hat keinen Anspruch auf ALG II, ich will Dir kurz erklären warum :


    - weil eine Person ohne Ausbildung ohne weiteres auch ein Arbeitsverhältnis aufnehemn kann und weil diese person zum Beispiel grade im Lotto ein paar Millionen gewonnen haben könnte, ausserdem ist ja nicht gesagt das Deine Freundin unter 25 Jahr alt ist und eventuell noch von den Eltern (reiche Arztfamilie) versorgt werden könnte!


    Ich hoffe und verstehst die Ironie dieser Antwort, denn wenn man mit so wenig Information meint in den Bezug von staatlichen Leistungen kommen zu können hat mein eigentlich ein etwas deftigere Verarsche verdient!


    Kannst Du mit 0-Money ne fette Party veranstalten ??? Ich nur wenn jeder Gast zuvor nen fetten Eintritt gezahlt hat, entsprechende Informationen wären Dein Eintritt gewesen, das was Du angeboten hast habe ich kommentiert!


    Gruss



    ....und machs beim nächsten Mal etwas besser!!!

  • Ich bin 23 und meine Freundin ist 19 Jahre alt.


    Sie hatte bis vor kurzem eine Ausbildung, die sie abgebrochen hat und deshalb konnte Sie auch ihre Wohnung nicht mehr bezahlen.
    Ich lasse sie seitdem bei mir wohnen, weil ihre Eltern 400 km entfernt wohnen.

  • Hallo!


    Auch wenn es Herr Grunert etwas anders sieht: da ihr beide unter 25 Jahre alt seid und du wahrscheinlich nach dem 17.02.2006 aus dem Elternhaus ausgezogen bist, hat weder der eine noch der andere von Euch Anspruch auf ALG II. In der Unterhaltspflicht für Euch stehen bis zum 25. Lebensjahr eure Eltern.


    Schrader

    Schrader


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  • Bis zum Abschluss einer Ausbildung oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres müssen die Eltern für Deine Freundin aufkommen!
    Gegebenenfall muss Sie wieder Zuhause einziehen oder sich von den Eltern den notwendigen Betrag zur Versorgung von Miete und Lebenshaltung holen!


    Gruss


    schon besser, aber es könnte noch etwas informativer sein!

  • Hallo!


    Ja, nun weiss ich ja nicht, was bei dir nun im Detail zum Härtefall geführt hat. Sollten diese Umstände von damals heute noch aktuell sein, ist deine Chance auf ALG II sicher sehr hoch. Aber deine 19jäh. Freundin dürfte nach meinem Ermessen keine Chance auf Transferleistungen nach SGB II haben.


    Schrader

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • Also ich bin chronisch krank und hätte sogar einen Anspruch auf eine Teilrente, aber in diesem Alter schon Rente zu beziehen liegt nicht in meinem Interesse.


    Zudem würde ich gerne wissen ob ich verpflichtet bin meine Freundin im Antrag anzugeben wenn eh kein Anspruch besteht, bzw. müsste sie später mit ihrer Ausbildungsvergütung für mich aufkommen?

  • Hallo!


    Das tut mir leid. Dann hast du sicherlich auch zum jetzigen Zeitpunkt Anspruch auf ALG II.
    Also die Freundin solltest du in jedem Fall mit angeben, zuerst jedoch als Hausgemeinschaft, nicht als Bedarfsgemeinschaft. Als Hausgemeinschaft kann sie über ihre Einkünfte selbst verfügen, Erst nach einem Jahr werdet ihr von der Arge zwangsläufig als Bedarfsgemeinschaft gewertet.


    Schrader

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • Wo ist denn der Unterschied, mal abgesehen davon dass sie nicht für mich aufkommen muss.?


    Da mir die Wohnung gehört (Eigentum) bleibt die frage ob sie dann verpflichtet ist mir etwas zu bezahlen bzw. sich beteiligen muss und werden mir dadurch die Leistungen gekürzt?

  • Hallo!


    Natürlich werden nach einem Jahr auch ihre Einkünfte in die Berechnungen mit einbezogen. Aber da es sich ja in den nächsten Jahren bei ihr lediglich um eine Ausbildungvergütung handelt, dürfte sich an deinem Anspruch gegenüber der Arge nicht viel andern. Das wird dann im Einzelnen genau geprüft.


    Schrader

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • Wenn ihr zu zweit in deiner Wohnung wohnt, wird man dir wahrscheinlich nur die Hälfte der Wohnkosten bezahlen.


    Wie lange wohnt deine Freundin denn schon nichtmehr bei ihren Eltern? Ich glaube nämlich, wenn sie schon seit mindestens 12 Monaten nicht mehr zu Hause wohnt, dass sie jetzt nicht mehr zurückziehen muss und Anspruch auf Leistungen hat. Als sie ausgezogen ist, hat sie ja keine Leistungen bezogen, oder?


    Vielleicht weiß jemand anderes bzgl der o. g. Regelung noch genaueres.


    Liebe Grüße,
    Jana

  • Leider sind es erst 6 Monate seit ihrem Auszug. Also wenn ich sie angeben würde, wäre es ja zu meinem Nachteil und ich hätte ja nix mehr zum leben, weil ihre Eltern nichts bezahlen können und sie auch nicht zurück ziehen will weil sie keinen Ausbildungsplatz dort findet.

  • Und wenn du sie nicht angibst und man dir auf die Schliche kommt (Hinweis der Nachbarn ...), bekommt ihr richtig Probleme. Sozialbetrug ist kein Kavaliersdelikt ...


    Wenn du in einer Eigentumswohnung wohnst, wie hoch sind denn deine monatlichen Belastungen? Könnt ihr das nicht irgendwie aufbringen? Du würdest wie gesagt die Hälfte der Wohnkosten und deine Regelleistung i. H. v. 359 Euro bekommen ...


    Liebe Grüße,
    Jana

  • Ich wollte damit nicht unbedingt sagen, das ich es ernsthaft Betracht ziehe den Staat zu betrügen. Aber so langsam kann ich verstehen wie ungerecht viele behandelt werden und die Empfänger zum Betrug "gezwungen" werden.


    Die Wohnung kostet warm rund 300 Euro. Also bleiben uns beiden noch ca. 210 Euro.


    Also bleibt ja nur dass sie entweder auszieht oder wir verhungern... gute Aussichten. :rolleyes:

  • Hallo nochmals!


    Zunächst einmal kurze Frag an Schrader : Worauf beruft sich Deine Begründung trotz abgeschlosserenr Berufausbildung aber unter 25 Noch bei den Eltern unter kommen zu müssen?
    Die Eltern sind nur bis zum Abschluss der Berufsausbildung Unterhaltspflichtig, längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Wenn jemand früher die Berufsausbildung abgeschlossen hat heisst dies das er in der Regel in der Lage ist seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern. Arbeitslosigkeit und damit Bezüge nach ALG I oder II sollen ja so schnell wie eben möglich beendet werden. Somit ist überhaupt kein Anlass gegeben eine solche Person zum Rückzug in die elterlichen Gefile zu nötigen. Das dies von den ARGE'n gemacht wird, heisst doch nicht das Praktik Rechtens ist.


    Ich behaupte mal das die ARGE'n vorsätzlich und wohl wissend hier die Unwissenheit der Betroffenen zu ihrme Vorteil ausnutzen, nach dem Prinzip Recht hat der, der beweisen kann das diese Praktik funktioniert.


    Zur Freundin habe ich auch eine klare Aussage getroffen, hier sind in jedem Fall die Eltern unterhaltspflichig und ansonsten hat Jana 1987 vollkommen Recht, aufgrund der nicht vorhandenen Mitwirkungspflicht würde eine nicht Meldung der Freundin am Wohnsitz eines Leistungbeziehers als Vorsatz und somit als Betrugsversuch bewertet, das ist es dann auch nicht wert. Schon die Aussage Freundin reicht der ARGE daüber hinaus aus ein eheähnlches Verhältnis zu unterstellen, es würde dann die BG zwar aus 2 Personen bestehen aber für die Kosten eines BG Teils müsste die ARGE die Eltern einbeziehen, man gewinnt also nichts nur das die Freundin somit offiziell dort leben dürfte, aber ohne Leistungen seitens des Staates da die Eltern der Freundin dafür aufkommen müssen und dieser Anteil ird der BG zugerechnet. heisst Du als Freund bekommst diesen Anteil von Deinem Leistungsanspruch abgezogen!

  • Hallo nochmals!


    Zunächst einmal kurze Frag an Schrader : Worauf beruft sich Deine Begründung trotz abgeschlosserenr Berufausbildung aber unter 25 Noch bei den Eltern unter kommen zu müssen?
    Die Eltern sind nur bis zum Abschluss der Berufsausbildung Unterhaltspflichtig, längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Wenn jemand früher die Berufsausbildung abgeschlossen hat heisst dies das er in der Regel in der Lage ist seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern. Arbeitslosigkeit und damit Bezüge nach ALG I oder II sollen ja so schnell wie eben möglich beendet werden. Somit ist überhaupt kein Anlass gegeben eine solche Person zum Rückzug in die elterlichen Gefile zu nötigen. Das dies von den ARGE'n gemacht wird, heisst doch nicht das Praktik Rechtens ist.


    Ich behaupte mal das die ARGE'n vorsätzlich und wohl wissend hier die Unwissenheit der Betroffenen zu ihrme Vorteil ausnutzen, nach dem Prinzip Recht hat der, der beweisen kann das diese Praktik funktioniert.


    Zur Freundin habe ich auch eine klare Aussage getroffen, hier sind in jedem Fall die Eltern unterhaltspflichig und ansonsten hat Jana 1987 vollkommen Recht, aufgrund der nicht vorhandenen Mitwirkungspflicht würde eine nicht Meldung der Freundin am Wohnsitz eines Leistungbeziehers als Vorsatz und somit als Betrugsversuch bewertet, das ist es dann auch nicht wert. Schon die Aussage Freundin reicht der ARGE daüber hinaus aus ein eheähnlches Verhältnis zu unterstellen, es würde dann die BG zwar aus 2 Personen bestehen aber für die Kosten eines BG Teils müsste die ARGE die Eltern einbeziehen, man gewinnt also nichts nur das die Freundin somit offiziell dort leben dürfte, aber ohne Leistungen seitens des Staates da die Eltern der Freundin dafür aufkommen müssen und dieser Anteil ird der BG zugerechnet. heisst Du als Freund bekommst diesen Anteil von Deinem Leistungsanspruch abgezogen!



    Vielleicht lest Ihr dazu mal den Tread von:
    tr3spunt0s

  • Hallo Herr Grunert!


    Zitat

    Worauf beruft sich Deine Begründung trotz abgeschlosserenr Berufausbildung aber unter 25 Noch bei den Eltern unter kommen zu müssen?


    Zum einen ist der Text eindeutig:


    Zitat

    ALG II Empfänger unter 25 Jahren haben ab dem 1. April 2006 grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Kosterübernahme für eine eigene Wohnung.
    Nur falls der Leistungsempfänger aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der elterlichen Wohnung leben kann, aus beruflichen Gründen umziehen muss oder ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, muss der zuständige Träger (in der Regel die ARGE oder das Arbeitsamt) einem Umzug zustimmen.
    Als Stichtag hierfür gilt Freitag, der 17. Februar 2006. Wer also vor diesem Datum aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist, fällt nicht unter diese Regelung


    Da steht nichts von beendeter Ausbildung oder von 12 Monaten und mehr, die man schon in einer eigenen Wohnung verbracht hat, ohne Leistungen nach SGB II zu beziehen. Nur von schwerwiegenden sozialen Gründen.


    Ich habe aber noch eine Erläuterung gefunden:



    Fazit ist doch, dass es immer eine Einzelentscheidung sein wird und Streiterein vorprogrammiert sind. Ihr könnt doch den jungen Leuten hier nicht verhornballern, dass alles gut wird, wenn sie dies oder jenes tun, und dann später vor unlösbaren finanziellen Problemen stehen.


    Jana


    Zitat

    Ich glaube nämlich, wenn sie schon seit mindestens 12 Monaten nicht mehr zu Hause wohnt, dass sie jetzt nicht mehr zurückziehen muss und Anspruch auf Leistungen hat


    Diese Aussage meine ich im speziellen damit. Du glaubst es also. Vielleicht ist dir ja mal ein Einzelfall zu Ohren gekommen. Aber rechtlich abgesichert ist das nicht!


    Schrader

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 Mal editiert, zuletzt von Schrader170 ()

  • @ SCRHADER - da geht einem die Halskrause hoch und ich denke Du arbeitest auch fast für die ARGE, sorry aber lies den Tetxt den Du aufführst doch mal aus der Sicht eines Betroffenen, was macht Ihr denn dann mit den Menschen, Dinge behaupten und unterstellen die wirklich nur wenige so planen könnten, ich darf zitieren:wenn sie in
    der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen
    herbeizuführen.
    und im Weiteren steht wer die Beweisführung hierzu hat nämlich die ARGE Für das Vorliegen der Absicht trägt der SGB II-Träger die materielle
    Beweislast.
    .


    Eine Feststellung der Gegebenheiten ist aber keine Beweisführung hinsichtlich der Absicht dies vorgehabt zu haben, mehr noch eine solche Unterstellung ist eigentlich eine Frechheit und Nötigung zugleich und nur weil die ARGE mit ein paar Paragraphen da durchkommt bei den Antragstellern, ist sie so gesehen noch lange nicht im Recht und beweisen ist schon gar nichts. Allenfalls führt sowas doch zu einer beabsichtigte Verunsicherung der Betroffenen!


    und hinsichtlich der Verpflichtung von Eltern und der maximalen Unterhaltspflicht habe ich da auch noch eine Zeile weil nicht nur das Kriterium "Alter" ein Vorgabe ist:b)von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,



    ....alles nachzulesen unter:http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2 ein nichtamtliches Inhaltsverzeichnis des Bundesministeriums der Justiz


    (ich denke das die dort aufgeführten Paragraphen wohl am Ehesten dem entsprechen was in Deutschland von Amtswegen vorgegeben ist)und nicht was in irgendeiner Dienstvorschrift den Leuten aufgetischt wird.