Hartz 4 Empfängerin und Mann in Haft

  • Hallo,


    ich wollte mich mal in diesem Forum an die breite Meute mit einem sehr speziellen Fall wenden.


    Ich bin Bezieherin von Hartz 4, habe 2 Töchter (4 Jahre und 4 Monate). Wir sind in diese Situation gekommen, da mein Mann eine Straftat begangen hat und wegen dem Haftantritt seine Stelle verloren hat.


    Ich bekomme nun 134,00 € direkt vom Hartz 4 Amt, 700,00 € bekommt mein Vermieter direkt. Dann bekomme ich noch 300,00 € Elterngeld und die 368,00 € Kindergeld.


    Mein Mann ist nun im offenen Vollzug und wird bald eine Stelle als Leiharbeiter mit einem Nettoverdienst von 850,00 € antreten. Da er noch länger als 6 Monate hat, ist er auch in der JVA als Hauptwohnsitz gemeldet, somit nicht direkt in der Bedarfsgemeinschaft. Er muss dort 180,00 € für seinen Haftraum bezahlen, sowie monatlich 75,00 € an die Staatsanwaltschaft, desweiteren muss er sich selbst verpflegen. Weiter werden 10% seines Lohns (90,00 €) fürs Überbrückungsgeld nach Haftentlassung angespart.


    Meine Fragen lauten nun, inwieweit das nun angerechnet werden kann, da er nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Weiter habe ich die Befürchtung das unter dem Strich viel weniger zum Leben bleibt. Die finanzielle Situation ist schon besch... genug. Nicht falsch verstehen, ich möchte nicht als Sozialschmarotzer dastehen, sonder habe nur Angst um unsere Existenz. Bevor ich mich nun ans Amt wende, und diese Nachteilig für mich ggf. eine falsche Berechnung durchführen und ich mir keine Rechtsvertretung leisten kann, möchte ich diesen Weg nutzen.


    Ich danke allen schon vorab für diverse Info´s.


    DANKE

  • Zitat

    diese Nachteilig für mich ggf. eine falsche Berechnung durchführen

    Warum sollten sie das tun ? Hast Du oder Deine Kinder sich was zu Schulden kommen lassen oder war dies Dein Mann ? Im offenen Vollzug heißt ja das er zum Zwecke der Arbeit "Freigänger" ist, das die kinder zudem ein Umgangsrecht haben, auch wenn Dein Gatte einsitzen muss, könnte es ja auch sein das dieser Freigang ja auch auf das eine oder andere Wochenende ausgedehnt ist oder wird - ich frage deshalb danach weil ja die gegenwärtige Wohnung zu groß sein wird, die Kosten hierfür aber auch weiter übernommen werden können zumindest noch für eine Weile im Rahmen der üblichen Übernahmen, so wie in anderen Fällen ja auch 6 Monate oder 1 Jahr, da aber auch irgendwann die Situation auch die Alte sein wird, so wie vor der Inhaftierung, und man nicht unbedingt aus seinem Sozialen Umfeld gerissen werden soll als ALG II Bezieher kann ich mir vorstellen das dies in besonderen Fällen sogar länger möglich sein sollte. Somit geht nicht ein großer Teil des Bedarfs zum Leben so gesehen Zweck entfremdet für die überhöhte Miete drauf, das ist ja wohl Dein /Euer gegenwärtiges Problem. Da ja Dein Mann verurteilt wurde und nicht die Familie, kann ich mir vorstellen das diese Kosten eben wohl doch übernommen werden können auch wenn die Wohnung an sich für die BG zu groß und zu teuer wäre! Diese würde ich zumächst versuchen mit dem SB zu klären aber eventeuell mit diesem Zusammen mal beim Teamleiter erörtern. Denke das ist eine Sache wie man grundsätzlich die Situation beurteil was die Zumutbarkeit der Familie in einem solchen Ausnahmefall betrifft. Einfach mal das gespräch mit dem SB suchen und grob dieses Ziel verfolgen das man aus sozialen Beweggründen ja nicht unbedingt aus dem jetzigen Umfeld gerissen werden sollte!

  • Hallo nochmal,


    das mit der Miete ist nicht das Problem da dieser Preis, im übrigen Warmmiete + Stromkosten, für eine 3köpfige Familie zu groß ist sondern das das Amt den kompletten Verdienst meines Mannes anrechnet, ohne die Fixkosten der Haftkosten zu berücksichtigen und ich dies komplett abgezogen bekomme und wir deshalb zu "Viert" weniger bekommen als nun zu dritt, da mein Mann ja noch dazu Fahrtkosten etc. hat.


    Die Frage ist mehr darf das Amt und wenn ja, in welcher Höhe wird der Lohn meines Mannes anrechnen, da er Meldetechnisch eh momentan nicht in der Bedarfsgemeinschaft sich befindet?


    Danke für die weiteren Antworten!

  • @ ElGratzo - damit habe ich mich bisher noch nicht beschäftigt, denke da muss ich mich erst mal durch einige Paragraphen und Anweisungen lesen, was mir at hoc dazu einfällt ist folgendes : ein Bekannter von mir hat eine Lokomotivführerausbildung als Qualifizierungsmaßnahme mitgemacht, der hatte das Problem der doppelten Haushaltsführung (er hatte seinen Wohnsitz und dann wechselnde Unterbringungen in Hotels die die Bahn für Ihn jeweils ausgesucht hat, dadurch bedingt auch einen Verpflegungsmehrbedarf) Letzteren hat ihm der Sachbearbeiter dann in voller Höhe bewilligen müssen, obwohl der da vorher auch gewaltig versucht hat das alles klein zu rechnen und so hatte mein Bekannter angeblich an die 1600€ ALG II Bezug und das über 6 Monate lang (ich mein sogar das lief über volle 12 Monate, denn der Bekannte hatte damals mal erwähnt das Vater Staat für 20.000€ eine Ausbildung fördert um den Teilnehmern dann am Ende mitzuteilen das die Bahn keine Leute einstellt ) obwohl er alleinstehend war. Zuständig war dafür damals wohl die ARGE Herzogenrath aber auch aus dem Umland Geilenkirchen und Übach-Palenberg gab es Teilnehmer an dieser Qualifizierungsmaßnahem der Bahn ich weis das der Bekannte mir mal erzählt hat das jemand aus dem Ortsteil GK Waurichen ebenfalls diese Ausbildung besuchte!
    Wichtig ist in diesem Zusammenhang, so denke ich mal, der Aspekt der doppelten Haushaltsführung weil dies ja auch bei Deinem Mann zutrifft und den gilt es dann beim Bezug mit zu berücksichtigen! Somit Reduziert sich zwar nicht das Einkommen an sich, aber eben der Bedarf ist ein anderer, denn der ist durch die doppelte Haushaltführung dann ja auch erhöht.
    Also gilt es im Grunde nur diese notwendige doppelte Haushaltsführung auch geltend machen zu können. Jetzt kann "lacki" natürlich wieder meckern, weil der Strafvollzug ja eine Strafe sein soll, aber die soll ja nicht die Familie treffen sondern den Verurteilten, der allerdings hat sein Einkommen und eher keinen Bedarf nach dem ALG II - anrechenbar nach dem Prinzip BaföG sollte der dann zwar zur BG zählen aber unter der Berücksichtigung der Kosten für den eigenen Haushalt, denn dieser ist ja unabdingbar notwendig!


    Ich werde mal weiter suchen aber vielleicht hat hier noch einer eine Idee!

  • @ ElGratzo - damit habe ich mich bisher noch nicht beschäftigt, denke da muss ich mich erst mal durch einige Paragraphen und Anweisungen lesen, .......


    Ich werde mal weiter suchen aber vielleicht hat hier noch einer eine Idee!


    Bezüge von Gefangenen (11.76)


    4.4 Sonstiges Einkommen
    (1) Sonstige Einkommen sind Einkommen, die nicht gesondert in
    § 4 Satz 1 Alg II-V genannt sind.
    (2) Einkommen einer Inhaftierten oder eines Inhaftierten ist grund-
    sätzlich zu berücksichtigen. Ausnahme: Nach dem Strafvollzugsge-
    setz (StVollzG) erhält jede und jeder Inhaftierte Geldbeträge (Haus-
    geld/Taschengeld) zur eigenen Verwendung innerhalb der Justiz-
    vollzugsanstalt. Erzielt die oder der Gefangene zusätzlich während
    der Inhaftierung Arbeitsentgelt (§ 39 und § 43 StVollzG), so kann sie
    oder er nicht frei darüber verfügen. Es wird von der Vollzugsanstalt
    in der Regel als:
    • Hausgeld (§ 47 a.a.O.),
    • Haftkostenbeitrag (§ 50 a.a.O.) oder ggf. auch als
    • Überbrückungsgeld (§ 51 a.a.O.),
    • Unterhaltsbeitrag (zur Erfüllung titulierter Unterhaltsansprüche -
    § 49 a.a.O)
    verwendet bzw. in Anspruch genommen. Die Geldbeträge bzw. die
    Bezüge stellen in diesen Fällen kein berücksichtigungsfähiges Ein-
    kommen dar.
    Das Überbrückungsgeld ist als einmalige Einnahme anzurechnen
    (vgl. Kap. 1.3), wenn es während der Bedarfszeit zugeflossen ist.
    Dabei ist zu beachten, dass ein Zufluss während der Zeit, in der der
    Anspruchsausschluss nach § 7 Absatz 4 SGB II besteht, zu einer
    Nichtberücksichtigung führt.


    Das Erläutern überlasse ich mal anderen.


    Ach so, wie üblich die Quelle (hier den § 11)


    Auch noch den schwenk zu dem erwähnten § 7 Absatz 4 SGB II


    dms

  • Zitat

    ch bekomme nun 134,00 € direkt vom Hartz 4 Amt, 700,00 € bekommt mein Vermieter direkt. Dann bekomme ich noch 300,00 € Elterngeld und die 368,00 € Kindergeld.

    @ ElGratzo - Dank "dms" dürfte Deine Frage eigentlich beantwortet sein, zudem ist mir noch folgendes aufgefallen:


    !. über 800€ nur zum Leben für 3 Personen ist eigentlich kein schlechtes Geld auch wenn davon noch Strom bezahlt werden muss. zzgl. der Miete an den Vermieter bekommst Du im Moment 1500€ trotz der Anrechnung des Einkommens das Dein Mann bis jetzt hatte ( Stellenverlust und neuer Arbeit werden da sicherlich eine kleine Veränderung bewirken)
    2. das mit der Anrechnung ist demnach vollends richtig, ist zumindest so aus den Info's heraus zu lesen!
    3. Wenn Dein Mann dann mit dem neuen Job ein Einkommen von 850€ erzielt und man die Kosten abzieht die Du aufgeführt hast,

    Zitat

    Mein Mann ist nun im offenen Vollzug und wird bald eine Stelle als Leiharbeiter mit einem Nettoverdienst von 850,00 € antreten. Da er noch länger als 6 Monate hat, ist er auch in der JVA als Hauptwohnsitz gemeldet, somit nicht direkt in der Bedarfsgemeinschaft. Er muss dort 180,00 € für seinen Haftraum bezahlen, sowie monatlich 75,00 € an die Staatsanwaltschaft, desweiteren muss er sich selbst verpflegen. Weiter werden 10% seines Lohns (90,00 €) fürs Überbrückungsgeld nach Haftentlassung angespart.

    verbleibt ein Rest in Höhe von 505 € von dem er wie Du schreibst sich selbst zu versorgen hat. Nicht schlecht denke ich mal, aber
    4.

    Zitat

    • Unterhaltsbeitrag (zur Erfüllung titulierter Unterhaltsansprüche -
    § 49 a.a.O)
    verwendet bzw. in Anspruch genommen.

    und einen solchen könnt Ihr doch geltend machen, oder? Selbst wenn man Fahrkosten geltend macht muss Dein Mann in der Haft doch nicht über ein Vielfaches dessen was Ihr zum Leben habt verfügen, oder ?
    ich denke wenn er 150-200€ für sich beansprucht, soviel Party steht hinter Schwedischen Gardinen ja nun auch nicht grade an, dann kann er sicherlich trotz einiger Fahrkosten auch noch ganz gut was an seine Familie davon abgeben!
    5. Die Berechnung des ALG II Bedarfs geht ja wohl im Moment von dem Einkommen Deines Mannes vor der Inhaftierung aus (alter Arbeitgeber) und wird wohl höher gewesen sein wie das Neue noch nicht endgültig ermittelte Einkommen (neuer Arbeitgeber) wodurch dann ja automatisch wieder ein höherer Leistungsbetrag ermittelt wird! Einfach mal im Auge behalten !


    Damit dürfte dann aber Deine Frage beantwortet sein, und ich hoffe richtig!

  • Hallo nochmal und Danke für die diversen Recherchen.


    Aber ALG II bekamen wie erst am Tage des einrückens meines Mannes in den geschlossenen Vollzuges. Deshalb wurden keinerlei Einkommen in die Berechnung berücksichtigt.


    Noch möchte ich erwähnen das wir nur räumlich getrennt sind, dies heißt das wir immer noch zusammen sind und ich mich sehr Schwer tun werde Unterhalt einzufordern. Und natürlich wird mein Mann jeden Euro seiner Familie geben der übrig bleibt, wobei das nicht viel sein wird, da er ja ca. 150,00 allein an Fahrtkosten im Monat hat. Einfache Arbeitsstrecke: ca. 25km. Und das war ja unsere Angst das die Behörde uns die kompletten 900,00 €, obwohl mein Mann einiges an "Auslagen" hat und wir letztendlich zu Viert weniger als zu Dritt hätten. Aber dies wird wohl nicht der Fall sein denke ich. Gehe mal davon das mir das Amt ca. 350 € an Stütze kürzen wird, oder habe ich mich da verrechnet bzw. etwas falsch verstanden?
    Auch ist die Frage wie verhält sich das Amt wenn er vielleicht in der jetzigen Firma nicht gebraucht wird und er ohne Lohnzahlung auf die " Ersatzbank" gesetzt wird. Aber danach sieht es momentan nicht aus, aber man weiß ja nie.


    Danke und verzeiht mir bitte meine laienhaften Fragen! :-)