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Hartz IV für 2 Monate, trotz Übergangsgeld vom Bund?

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  #1  
Alt 08.06.2006, 13:00
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.06.2006
Beiträge: 1
Standard Hartz IV für 2 Monate, trotz Übergangsgeld vom Bund?

Hi hallo,

ich habe mal eine Frage.

Ich will/muss für 2 Monate Hartz IV beantragen. Nun kam mir die Frage, ob ich überhaupt anrecht auf Hartz IV habe. Schließlich bekomme ich durch den ZiviDienst einmalig 692,24? als Übergangsgeld.
Tilgt dieses Übergangsgeld mein Anspruch auf Hartz IV?

Ich hoffe auf baldige Antwort.

MfG Feyana
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  #2  
Alt 08.06.2006, 14:43
openeye
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Re: Hartz IV für 2 Monate, trotz Übergangsgeld vom Bund?

Hi Feyana,

es gibt bei ALG II zwei rechen-arten als da wären,

1. Vermögen 2. Einkommen/ Zuflußprinzip.

Also, wenn du es im Monat vor Antragstellung bekommst, wird es als Dein Vermögen gewertet. Vermeiden solltest du das dieses Geld im Monat der Antragstellung/Beginn der Leistung auf dein Konto kommt, denn dann würde es zu 100 % angerechnet und deinen Anspruch dementsprechend mindern.

NUR MEINE MEINUNG KEINE RECHTSBERATUNG

LG openeye

siehe dazu auch hier;-)

SGB II § 12

Vom Vermögen sind abzusetzen

1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen,

2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,

3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigt,

4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
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