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Hartz IV für Schülerin

 
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  #1  
Alt 23.11.2006, 18:55
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Registriert seit: 23.11.2006
Beiträge: 2
Standard Hartz IV für Schülerin

Hallo zusammen,

suche Rat und Tipps zu folgendem Sachverhalt:

Unsere Tochter (19 Jahre, Schülerin, halbes Jahr vor dem Abitur)
hat sich in den Kopf gesetzt aus zu ziehen. Sie war beim Jugendamt
wo man Ihr sagte dass man nicht zuständig sei und dass sie zum AA gehen sollte um Hartz IV und Wohngeld zu beantragen.

Sie hat noch keine Wohnung und hätte nach wie vor die Möglichkeit bei uns zu wohnen.

Was passiert wenn Sie eine Wohnung findet, einen Antrag auf Hartz IV und Wohngeld stellt?
Parallel will sie weiter die Schule bis zum Abitur besuchen und kann somit nicht selber das nötige Geld erwirtschaften.

Inwieweit werden wir als Eltern zu einer Unterhaltspflicht heran gezogen?
Müssen wir die Wohnung und den Lebensunterhalt finanzieren?
Welche Einkommensgrenzen gelten hier für uns, also was darf für uns (2 Erw. und 3 minderjährige Kinder) zum Leben übrig bleiben?
Kann ich gezwungen werden diese "Flausen" zu unterstützen?

Wäre für hilfreiche Tipps und eine gewisse Aufklärung dankbar.

Gruß
Olli
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  #2  
Alt 23.11.2006, 19:05
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Hallo,

das SGB II sieht hierfür eigentlich ganz nette Regelungen vor.

1. Deine Tochter zieht aus in dem Wissen dass sie sich keine Wohnung leisten kann, dann macht sie sich absichtlich hilfebedürftig und hat keinen Anspruch.

2. Oder die ARGE fährt eine weichere Linie und sagt ihr, da sie ausgezogen ist obwohl sie zuhause hätte Leben können bekommt sie monatl. 276 ? und sonst nichts.

Die erste Variante ist die härteste und meines Erachtens nach richtigere, damit solche "Flausen" nicht unterstützt werden.

Aber selbst bei der zweiten wird sie feststellen, dass sie sich die Wohnung nicht leisten kann.

Nach meiner Erfahrung wird die ARGE euch nicht heranziehen wenn sie tatsächlich auszieht.

Es gibt noch ein paar weitere Möglichkeiten aber das würde hier jetzt zu weit gehen. Les einfach mal §22 SGBII, bei Detailfragen antworte ich auch gern per PN
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Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinung und Kentnis. Sie stellen keine gesetzliche oder gar verbindliche Rechtsberatung dar!
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  #3  
Alt 23.11.2006, 19:12
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Beiträge: 2
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Hallo Erklärbär...(super Nickname)

Danke für die schnelle Antwort.
Werde mich gleich mal mit dem § 22 beschäftigen.
Was ich noch nicht erwähnt habe:
Sie bezieht eine Halb-Waisenrente in Höhe von ca. ? 160,00.

Na ja, selbst wenn da noch ? 276,00 hinzu kommen wird's eng.

Auf das Angebot bzgl. der PN komme ich bei Bedarf gerne zurück.

Und jetzt nimm' ich mir das SGBII.

Gruß und noch einen schönen abend
Olli
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  #4  
Alt 24.11.2006, 11:27
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Beiträge: 39
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Hallo,

dann wird es nicht nur eng sondern unmöglich.

160 ? HW-Rente + 154 ? Kindergeld = 314 ? Einkommen - 30 ? Freibetrag ergibt anrechenbares EK in Höhe von 284 ? und somit mehr Einkommen als Bedarf. Ich sehe da keine Chance für Sie.
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