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#1
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Hallo,
Gestern war eine Freundin bei mir völlig verzweifelt.Sie ist Mutter von 3 Kindern und zum 1.Nov.mit Ihrem Freund zusammen gezogen.Der Freund ist nur der leibliche Vater der kleinsten.Für die anderen beiden zahlt die UVG Unterhalt.Sie war gestern bei der Arge um mal nachzufragen wie der Bearbeitungsstand Ihres Antrages ist den Sie am 7.okt.eingereicht hat.Da wurde Ihr gesagt das Sie erst am 1.12 mit Geld rechnen kann da Ihr Freund heute Lohn (1200 Euro)und Weihnachtsgeld bekommen würde.Aber dürfen Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld angerechnet werden?Er hat Steuerklasse 1 da bleibt nicht viel von über.Sie hat für den Monat Nov weder Miete noch Unterhalt für sich bekommen.Als sie am 7 Okt.bei der Arge war.Die ab dem 1.Nov zuständig ist um den Antrag einzureichen und die Unterlagen von Ihrem Freund (Lohnabrechnungen und so)hat der Sachbearbeiter bei der noch zuständigen Arge angerufen und alle Zahlungen absofort einstellen lassen.Und dann gestern diese Aussage erst am 1.Dez.würde es den Bescheid und Geld geben.Ist das alles so richtig??? Der Freund verdient 1200Euro Netto Sie bekommt 462 Euro Kindergeld und ca 350 Euro UVG für die Kinder Die Miete beträgt 1100 Euro inkl.Gas und Strom (kalt 750 Euro) für 135 qm Der Freund hat von seinem letzten Ersparten Umzug,Kaution und die 1 Miete gezaht,weil die ARGE meinte bis zum 1.nov wäre der Bescheid da. Vielen Dank im Voraus!!! |
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#2
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Hallo,
die Bearbeitung eines Antrags kann sich manchmal wirklich in die Läng ziehen. Der Hilfebedürftige hat aber im Fall der Mittellosigkeit, die Möglichkeit einen Vorschuß zu bekommen. Dies wird aber im Fall deiner Freundin nicht erfolgen, da Einkünfte vorhanden sind (Freund, UVG, Kindergeld) und lediglich ergänzend ALG2 gezahlt werden wird. Auch Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc. werden komplett als Einkommen angerechnet und von den Leistungen in Abzug gebracht. |
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#3
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Hallo Salle,
Vielen lieben Dank für deine Auskunft!! Schönen Tag noch Lieben Gruß Daniella28
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#4
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Habe ein Zeitungsausschnitt für dich:
Auf den ALG II Anspruch darf das Einkommen eines Lebensgefährten erst dann angerechnet werden, wenn zwischen beiden Partnern eine eheähnl. Gemeinschaft besteht. Davon kann frühestens nach einem Jahr die Rede sein. Teilen Sie sich aber erst wenige Monate die Wohnung, erfolgt keine Anrechnung!!! |
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#5
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Hallo,
das ist nicht ganz richtig. Der Empfänger ist immer in der Bringschuld nachzuweisen, das keine eheähnliche Gemeinschaft besteht. In diesem Fall aber Pott wie Deckel, da der Freund ebenfalls der leibliche Vater des Kindes ist. Somit ist er zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. |
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