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kein anspruch trotz zwei kinder??

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  #1  
Alt 09.01.2007, 10:37
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Registriert seit: 09.01.2007
Beiträge: 1
Ausrufezeichen kein anspruch trotz zwei kinder??

Hilfe!!Habe eine dringende Frage: eine Bekannte von mir die zur zeit ohne arbeit ist und mit zwei kindern in einer eheähnlichen gemeinschaft wohnt in der der partner ein monatliches einkommen in höhe von 1800 euro brutto (1028 netto) hat,hat beim amt einen antrag auf hartz VI gestellt und zu hören bekommen das ihr auf grund des zu hohen einkommens ihres partners keinerlei geld zusteht....desweiteren bezieht sie 308 euro kindergeld und 170 euro unterhalt für´s erste kind...ist dies rechtens oder kann man dagegen angehen das das amt für sie zahlt???...die kinder sind im alter von 6jahren und zwei monaten...bitte um schnelle hilfe!!!!danke!!
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  #2  
Alt 09.01.2007, 11:10
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Registriert seit: 21.07.2006
Beiträge: 550
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die Berechnung lässt sich hier schlecht nachvollziehen, da nähere Angaben zur BG fehlen.
Aber...............
Es ein neues Urteil bzw. Beschluss was interessant sein könnte

SG Düsseldorf Beschluss vom 28.09.2006 / Aktz:. S 24 AS 213/06
Die Anrechnung von Einkommen des ?in diesem Fall - verheiratenden Stiefvaters ist rechtswidrig.
Begründung:
Wesentliche Änderungen des Fortentwicklungsgesetzes
Änderungen im Leistungsrecht: Teil Teil
1515
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der neuen Regelung des §
9 Abs. 2 Satz 2 SGB II im Hinblick auf das Grundrecht der allgemeinen
Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Geschützt ist durch dieses
Grundrecht die Möglichkeit, das eigene Leben und die Beziehungen frei zu gestalten.
Wenn eine Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner aber zur
rechtsverbindlichen Folge hat, für dessen Kinder aus früheren Beziehungen finanziell
einstehen zu müssen wie für eigene Kinder, wird diese Freiheit massiv
beeinträchtigt.
Die Regelung stellt sich auch im Hinblick auf die in Art. 6 Grundgesetz gewährleistete
Freiheit zur Eheschließung als verfassungsrechtlich problematisch dar,
insoweit als die Eheschließung automatisch damit verknüpft ist, dass man für die
Kinder der Ehefrau unterhaltspflichtig wird (vgl. dazu Wenner, Soziale Sicherheit
2006, S. 146 ff.).

Desweieren
Kammer will Neuregelung zur Unterhaltspflicht in nicht-ehelichen Bedarfsgemeinschaften beim Budesverfassungsgericht in Karlsruhe überprüfen lassen

Das Berliner Sozialgericht hat gestern eine im vergangenen Jahr beschlossene Verschärfung der Hartz-IV-Regelungen für verfassungswidrig erklärt. Demnach ist es nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, wenn jemand in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft finanziell für ein ?fremdes? Kind des Partners aufkommen soll, wie es das Sozialgesetzbuch II seit August nach einer Gesetzesänderung vorsieht

Alos würde ich hier anraten umgehend Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzureichen.

Liebe Grüße
Kätzchen
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