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#1
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Hallo,
Mene Tochter ist 21 Jahre alt und wohnt seit 5Jahren nicht mehr bei uns sondern 50km entfernt und hat eine eigene Wohnung . Sie macht zur Zeit eine Schulausbildung als Sozialhelferin. Die Wohnung wird von der Arge bezahlt und ihren Unterhalt bestreitet sie über 164 Euro Kindergeld und 192 Euro Unterhalt, die meine Tochter von mir bekonmmen hat. Nun bin Ich leider arbeitslos geworden und kann nicht mehr bezahlen. Darum versuche ich jetzt Bafög zu beantragen. Dort sagte man mir aber schon,dass meine Tochter ihre Ausbildung im Heimatort der Eltern machen könne. Erstens müsste meine Tochter umziehen also sich eine Wohnung in relativ kurzer Zeit suchen. Dafür wären auch keine Mittel vorhanden. Bei mir und meiner Frau kann sie aus privaten schwerwiegenden Gründen nicht wohnen. Sie muss noch 1 Jahr zur Schule gehen um den Abschluss zu machen. Außerdem will sie dort wo sie wohnt auch bleiben(Freund, Freundeskreis). Meine Frage ist muss Bafög gezahlt werden oder gibt es andere Möglichkeiten. Die Arge sagt sie würden nur für Mete und Heizkosten aufkommen. MfG Abbo
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#2
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So weit ich weiß zahlt die ARGE nichts wenn es die Möglichkeit gibt Bafög zu beantragen.Bei dem Bezug von Bafög wird immer erst geprüft ob die Eltern eventuell die Möglichkeit hätten das Kind zu unterhalten und ob die Ausbildung auch in der Nähe der Eltern möglich ist.Wenn dies in euren Fall so ist wird deine Tochter kein Bafög erhalten wenn sie in ihrer Wohnung bleiben möchte.Sie müßte also zu euch ziehen oder in eure Nähe um einerseits Bafög zu bekommen und andererseits die Ausbildung zu beenden.
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#3
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Hallo,
deine Tochter sollte zum zuständigen Jugendamt gehen und die Situation erläutern. Die von dir angesprochenen schwerwiegenden Gründe scheinen ja tatsächlich vorzuliegen, sonst würde die ARGE ja nicht die Miete zahlen. Das Jugendamt kann klären, ob es für deine Tochter unzumutbar ist ihren Wohnort und die Ausbildungsstätte zu verlassen. In diesem Fall kann die ARGE auch die Regelleistung für deine Tochter gewähren. LG, Jalale. |
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#4
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Ich glaube nicht das die ARGE etwas zahlt wenn die Möglichkeit von Bafög besteht.
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#5
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Hallo Abbo!
Sollte Bafög möglich sein wird die ARGE sich bei der Beantragung von ALG II genau darauf berufen um nicht auch die Tochter in die BG zu bekommen. Es gibt ja grundsätzlich 2 Arten der Bafög-Leistungen nämlich die wenn das im Bafög Bezug stehende Kind entweder bei den Eltern lebt oder aber auswärts untergebracht ist. Du führst an das:".... Bei mir und meiner Frau kann sie aus privaten schwerwiegenden Gründen nicht wohnen." einer der Bezugskriterien von Bafög, nämlich die Unterkunft in der elterlichen Wohnung, nicht möglich ist. Ich denke wenn diese Begründung die ja Deiner Meinung nach als schwerwiegende Gründe anzuerkennen ist zutrifft wird seitens der Bafög entscheidendne Stelle geprüft werden müssen ob dann ein erhöhter Bafögsatz zu leisten ist, wegen eben dieser Notwendigkeit einer eigenen Wohnsituation für die Auszubildende - könnte z.B. sein das ein Elternteil schwer Alkoholkrank ist und durch ihr Verhalten den Ausbildungserfolg der Bafög-Bezieherin gefährdet. - Deine Tochter also besser in einer eigenen Unterkunft untergebracht ist. Grundsätzlich sind die Eltern ja zur Fürsorgepflicht bei Volljährigen bis zur Vollendung des Berufsabschlusses verantwortlich. Dies gilt auch wenn die Eltern im ALG II Bezug stehen, aber auch da kann Seitens der ARGE die Notwendigkeit zur Unterbringung in einer eigenen BD zuerkannt werden, die Aussage das grundsätzlich bis zum 25 .LJ die elterliche Wohnung als Unterbrinung als einzige Möglichkeit zu bewerten ist, ist nicht zutreffend! Es gibt im SGB sogenannte Kann-Bestimmunge die die ARGE so auslegt das sie diese grundsätzlich ablehnen kann - richtig muss es aber heissen, das sie von Fall zu Fall individuell entscheiden kann, wobei natürlich Letzteres Ersteres nicht ausschließt, aber eben auch nicht grundsätzlichls Möglichkeit der Lesitungsverweigerung auszulegen ist! Auch wenn dies oft genug gmacht wird! Es wird also eine Lösung möglich sein, wichtig ist natürlich dabei die Begründung Deiner hier gemachten Aussage! Gruss |
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#6
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Kitty, ich glaube du hast nicht richtig gelesen. Der Fragesteller schreibt doch, dass die Tochter die Miete von der ARGE bezahlt bekommt.
Grundsätzlich stimme ich dir zu, dass die ARGE nichts zahlt, wenn die Ausbildung förderungsfähig nach BAföG ist. Hier scheint aber ein spezieller Fall vorzuliegen. D.h. es ist augenscheinlich schon mal festgestellt worden, dass die Tochter besser nicht in der Nähe des Vaters und der Stiefmutter wohnt, auch wenn sie dann kein BAföG bekommt, und dann ist die ARGE eingesprungen. Oder was glaubst du warum sie die Miete zahlen? Und in diesem Fall denke ich, dass die ARGE nun, da der Vater keinen Unterhalt mehr zahlen kann, den gesamten Bedarf der Tochter decken KÖNNTE. Sowas ist wohl immer schwer alleine zu erwirken. Deswegen habe ich ans Jugendamt verwiesen, denn diese Stelle hat sicher auch dazu beigetragen, dass die Tochter überhaupt was von der ARGE bekommt. LG, Jalale. |
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#7
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Ich kenne es nur so das die ARGE nicht zahlt wenn Bafög möglich ist.Allerdings kenne ich ja auch die familären Verhältnisse nicht und vielleicht gibt es da Ausnahmen.
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#8
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Hallo,
vielen Dank für eure Antworten. Ich möchte kurz etwas klarstellen. Meine Tochter mußte nicht von mir und/oder meiner Frau (von "Stiefmutter"keine Rede) ferngehalten werden. Leider hatten wir damals unüberbrückbare Schwierigkeiten mit ihr. Ich habe das Jugendamt gebeten mir ein Schreiben für die Bäfögstelle aufzusetzten. Die sind aber skeptisch ob das was nützt. Ich habe trotzdem darum gebeten und hoffe auf baldiges Zuschicken. Die Bafögstelle macht mir auch keine grosse Hoffnung. Dann wird meine Tochter wohl ALG II beantragen müssen und die Schule verlassen oder ich habe Glück und bekomme schnell wieder Arbeit. MfG abbo
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#9
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Die BAföG-Stelle hat da keinen Ermessensspielraum, wohl aber die ARGE. Deine Tochter sollte dort hin gehen und die Situation erläutern. Wenn die ARGE die Miete zahlt und somit bisher den Bedarf abgedeckt hat, den deine Tochter zum Leben brauchte, warum sollen sie jetzt nicht den sich neu ergebenen Bedarf decken?
Stellt einen schriftlichen Antrag, der muss dann von der ARGE erstmal ordentlich begründet abgelehnt werden. Ein Versuch ist es wert. LG, Jalale. |
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#10
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Wenn das Bafög-Amt die Zahlung von Bafög ablehnt, weil die Ausbildung von der elterlichen Wohnung aus möglich ist, dann beruht die Ablehnung auf § 2 Abs. 2 a BAföG.
Und dann besteht auf Grund von § 7 Abs. 6 SGB II Anspruch auf ALG 2. |
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