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#1
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Hallo,
Also ich bin neu hier und wollte mich gerne etwas Informieren. Es ist so das ich mit meinem Freund und 'Meiner' Tochter in einem eheähnliches Verähltnis lebe. Er Arbeitet das ist auch gut so nur leider Arbeite ich nicht und bin angewiesen auf das Amt. Allerdings treffen jetzt wohl 2 WElten auf ein ander wenn ich versuche alles zu erklären. Mein Freund Bezieht ALGII Weil sein Einkommen nicht ganz ausreicht so bekommen wir eigentlich 95 Euro. Das ist noch die einfache version. Ich muss Monatlich seine Gehaltsabrechnung hinschicken das tat ich bisher auch immer. so jetzt stand in einer abrechnung 1266 Euro im Oktober für Novmber bekam er 1225 Euro im Bescheid steht das wir für uns drei 1236 Euro zusteht? Wenn ich das mal so grob ausdrücken soll. Jetzt war ich letzten Monat da, wegen Öl Beantragen und der Unterhaltsvorschuss für meine Tochter 170 Euro sind zum 1.1.2007 ausgelaufen. Man sagte mir letzten Monat das ich bzw wir kein Recht auf ALGII hätten warum auch immer. Ich bekam aber am 1.1.2007 die normalen 95 Euro. Jetzt rief ich wieder an weil ich ja nur unterhalt vom 1.1.07 - 8.1.07 46 Euro bekommen habe. Das Amt sagte mir heute wieder das ich kein Recht auf Geld hätte und das Mein Freund für das Kind sowie meine Kranenversicherung aufkommen müsse. Irgendwie verstehe ich das alles nicht und hoffe das mir jemand Weiter helfen kann bevor ich zu einem Anwalt gehe. lg Sabrina |
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#2
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Hallo Sabrina,
die Berechnung lässt sich hier schlecht nachvollziehen. Aber allein die Tatsache, das der UVG ausgelaufen ist, müsste der Anspruch "höher" sein, denn vorher bestand ja auch ein Anspruch. Deweiteren gibt es ein neues Urteil bzw. Beschluss: SG Düsseldorf Beschluss vom 28.09.2006 / Aktz:. S 24 AS 213/06 Die Anrechnung von Einkommen des ?in diesem Fall - verheiratenden Stiefvaters ist rechtswidrig. Begründung: Wesentliche Änderungen des Fortentwicklungsgesetzes Änderungen im Leistungsrecht: Teil Teil 1515 Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der neuen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II im Hinblick auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Geschützt ist durch dieses Grundrecht die Möglichkeit, das eigene Leben und die Beziehungen frei zu gestalten. Wenn eine Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner aber zur rechtsverbindlichen Folge hat, für dessen Kinder aus früheren Beziehungen finanziell einstehen zu müssen wie für eigene Kinder, wird diese Freiheit massiv beeinträchtigt. Die Regelung stellt sich auch im Hinblick auf die in Art. 6 Grundgesetz gewährleistete Freiheit zur Eheschließung als verfassungsrechtlich problematisch dar, insoweit als die Eheschließung automatisch damit verknüpft ist, dass man für die Kinder der Ehefrau unterhaltspflichtig wird (vgl. dazu Wenner, Soziale Sicherheit 2006, S. 146 ff.). Denkbar wäre ein Widerspruch gegen den letzten Bescheid. ICh melde mich mal per PN bei dir. Liebe Grüße Kätzchen
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Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar! www.sozialer-brennpunkt.de |
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#3
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danke für deine Antwort. Und deine PM.
Will aber noch schnell sagen das ich mit meinem jetzigen Freund nicht verheiratet bin und wir auch nicht vorhaben zu heiraten. |
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#4
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Das macht ja nix......................*gg*
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#5
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hab recht herzlichen dank
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