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Kindergeld trotz hartz4 ?!

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  #1  
Alt 14.04.2008, 18:06
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Ausrufezeichen Kindergeld trotz hartz4 ?!

hallo zusammen !

ich habe heute von einem bekannten gesagt bekommen das er kidnergeld bekommt was ja an und für sich nichts ungewöhliches ist, insofern man alle anforderungen erfüllt.

Da ich momentan Umschüler bin und AlG2(+Wohngeld und Fahrtkosten) beziehe alleine wohne und noch unter 27 (26) bin, st es nicht durchaus möglich das ich auf KG wieder oder noch anspruch habe ?
Meine umschulung die von der Agentur f. Arbeit gefördert !!
Meine Eltern sind selbstständig !


wenn jemand mir mehr dazu sagen kann soll es mich doch bitte wissen lassen, wär schon wichtig falls ich ansprüche hätt !!
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  #2  
Alt 14.04.2008, 21:45
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weiss niemand bescheid drüber ??!!
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  #3  
Alt 14.04.2008, 23:13
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Beiträge: 1.174
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Kindergeld gibt es bis 25, wenn das Kind in Ausbildung ist.
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  #4  
Alt 15.04.2008, 15:40
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Beiträge: 32
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Selbst wenn Anspruch auf KG bestehen würde, würde es von der Arge wieder abgezogen werden....
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  #5  
Alt 19.04.2008, 17:32
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Beiträge: 3
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Guten Tag,
Kindergeld wird bei ALG 2 grundsätzlich als Einkommen angerechnet. Bei minderjährigen Kindern wird es als Einkommen des Kindes angerechnet, sofern das Kind das Geld für seinen Lebensunterhalt benötigt. Ansonsten wird es dem Kindergeldberechtigten (i.d.R. Vater oder Mutter)als Einkommen angerechnet.

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld dem KG-Berechtigten als Einkommen angerechnet, es sei denn, dass es auf Antrag nach § 74 EStG dem Kind ausgezahlt wird.

§ 74 EStG lautet:
Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
__________________
Zitat:
Aristoteles Onassis
"Dem Geld darf man nicht nachlaufen.
Man muß ihm entgegen gehen."
http://www.HartzIV-Tips.eu.tf
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