Hallo Lichtblick84,
reich eine Kopie des Bescheides beim JobCenter nach.
Ich gehe mal davon aus, dass Du noch im laufenden ALG II-Bezug bist.
Es erfolgt eine Nachberechnung (Übg wird angerechnet, zusätzlich sollte noch der Mehrbedarf für Behinderte berücksichtigt werden).
Ich gehe davon aus, dass eine berufliche Maßnahme und keine medizinische Maßnahme ist.
dms
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28.04.2012, 14:41 #1
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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Arbeitslosengeld II
Hallo,
nach langem Kampf habe ich endlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der DRV genehmigt bekommen und habe letzte Woche schon mit einer Maßnahme begonnen.
Bisher habe ich ALG II bezogen. Heute kam dann der Bescheid über das Übergangsgeld bei mir an. Der Betrag ist deutlich niedriger als das bisherige Arbeitslosengeld. Leider scheinen die Angestellten des Maßnahmenträgers überfordert mit meinem Fall und konnten mir bisher nicht sagen wie ich zukünftig mein Leben finanzieren soll.
Daher die Frage an euch: bekomme ich weiterhin ALG II oder muss ich vielleicht Sozialhilfe vom Sozialamt beantragen?
Viele Grüße
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29.04.2012, 17:15 #3
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Hallo,
danke für die Information. Ja, es handelt sich um eine berufliche Maßnahme. Muss ich dem Job-Center auch mitteilen, dass ich Fahrkosten erstattet bekomme bzw. wird mir das vom ALG abgezogen?. Sind bei mir immerhin 70 € mtl.
Viele Grüße
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sicherheitshalber auch in Kopie mit ein.
Aber ein Anrechnung sollte nicht erfolgen, da es zweckbestimmte Leistungen sind.
dms
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15.05.2012, 17:55 #5
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Hallo,
ich habe Ende letzten Monats den Mehrbedarf beantragt und dem Jobcenter gleichzeitig alle Bescheide der Rentenversicherung zukommen lassen. Da ich ein sehr ungeduldiger Mensch bin, habe ich letzten Donnerstag telefonisch nachgefragt, wie denn Stand der Dinge ist. Die Hotline-Dame war ziemlich überfordert mit meiner Anfrage und wusste nichts von einem Mehrbedarf für Behinderte, die sich in einer Maßnahme befinden. Da sie nicht weiter wusste, bot sie mir einen Rückruf an. Auf diesen warte ich heute noch…
Heute bin ich dann zum Jobcenter gestiefelt und habe dort nochmals nachgefragt. Die betreuende Dame telefonierte mit meiner Sachbearbeiterin aus der Leistungsbeteiligung. So wie ich es verstanden habe, ist diese ebenfalls überfordert mit meinem Fall und hat die Akte einen anderen Sachbearbeiter weitergeleitet. Offenbar steht auch zur Debatte ob ich nicht Leistungen vom Amt für soziale Leistungen bekommen sollte (was ja eigentlich nicht sein kann). Von einem Mehrbedarf nach § 21, Abs. 4 SGB II weiß man offensichtlich beim Jobcenter gar nichts (Gesetzestext habe ich vorgelegt).
Zusammengefasst: sie haben bezüglich meines Falls von Tuten und Blasen keine Ahnung. Traurig das ich als Kunde das Jobcenter aufklären muss. Wegen meines Mehrbedarfs werde ich wohl ordentlich kämpfen müssen. Das ist es mir aber auch wert.
Viele Grüße
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Auszug aus der Anweisung der JobCenter:
(2) Der Mehrbedarf wird anerkannt, wenn
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder
• sonstige Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder
• Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII
durch einen öffentlich-rechtlichen Träger i. S. d. § 6 Abs. 1 SGB IX
an den Leistungsberechtigten erbracht werden.
Die Anwendung des § 33 SGB IX schließt auch die zu ihrer näheren
Ausführung ergangenen Einzelregelungen in den §§ 34 - 43 SGB IX
ein. Als Nachweis ist ein aktueller Bewilligungsbescheid des Trägers
vorzulegen. Die genannten Leistungen müssen tatsächlich erbracht
werden. Es reicht nicht aus, wenn der Behinderte lediglich grund-
sätzlich die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Der Behinderte ist auf
eine ggf. erforderliche Antragstellung beim zuständigen Träger der
genannten Leistungen hinzuweisen.
§ 6 SGB IX Rehabilitationsträger
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein
1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3,
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,
7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
Solche Fälle, berufliche Reha mit Leistungen zum Lebensunterhalt und gleichzeitigem ALG II-Bezug sidn mehr als nur selten.
Sei doch eher kooperativ mit dem Sachbearbeiter; da kommt garantiert eher was raus.
.....
Heute bin ich dann zum Jobcenter gestiefelt und habe dort nochmals nachgefragt. Die betreuende Dame telefonierte mit meiner Sachbearbeiterin aus der Leistungsbeteiligung. So wie ich es verstanden habe, ist diese ebenfalls überfordert mit meinem Fall und hat die Akte einen anderen Sachbearbeiter weitergeleitet. Offenbar steht auch zur Debatte ob ich nicht Leistungen vom Amt für soziale Leistungen bekommen sollte (was ja eigentlich nicht sein kann). Von einem Mehrbedarf nach § 21, Abs. 4 SGB II weiß man offensichtlich beim Jobcenter gar nichts (Gesetzestext habe ich vorgelegt).
Viele Grüße
Dazu wäre aber die Erwerbsunfähigkeit für zumindest 6 Monate festzustellen.
dms
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23.05.2012, 20:23 #7
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Der Bescheid über den Mehrbedarf traf heute bei mir ein:
Ab dem xx.04.2012, für die Dauer der beruflichen Integrationsmaßnahme, erhalten Sie einen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGBII.
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Hallo,
ich habe Ende letzten Monats den Mehrbedarf beantragt und dem Jobcenter gleichzeitig alle Bescheide der Rentenversicherung zukommen lassen. Da ich ein sehr ungeduldiger Mensch bin, ......
Von einem Mehrbedarf nach § 21, Abs. 4 SGB II weiß man offensichtlich beim Jobcenter gar nichts (Gesetzestext habe ich vorgelegt).
.....
Viele Grüße
Evtl. kommt noch ein Änderungsbescheid für den Juni etc.
Oder ist dein Übergangsgeld schon überall angerechnet (also im Juni, Juli...)?
Schau dir den Bescheid Mehrbedarf nochmal an, nach deinem Zitat haben die doch den Mehrbedarf für die Dauer anerkannt. Vielleicht steht dort im Text noch was dazu.
Alternativ kannst Du ja mal nachfragen.
dms
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