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#1
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Hallo, ich habe mal eine Frage wegen dem Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Ich habe hier jetzt gelesen der beläuft sich auf 138? bzw. 132? also West/Ost gehe ich mal von aus. Ich selber komme aus NRW, habe einen Sohn von 13 und bekomme 41???? Ich bekomme mein Geld nicht von der Arbeitsagentur für Arbeit, sondern vom früheren Sozialamt, kann es sein dass es da anders ist mit dem Mehrbedarf, was ich mir jetzt allerdings nicht vorstellen kann??? Wäre nett wenn ich schnellstmöglich eine Antwort bekomme. Vielen Dank im vorraus. |
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#2
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Ich komme aus Niedersachsen den Antrag mußte ich beim Sozialamt der Stadt stellen aber mein Geld bekomme ich jetzt vom Landkreis ist hier auch alles so ein durcheinander irgendwie....
Ich habe 2 Kids 12J. und 6J. und bekomme 124,- ? Mehrbedarf. Denke nicht das es unterschiedlich gehandhabt wird. Hast Du das Gefühl Du bekommst weniger als vorher ? marisa |
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#3
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Zitat:
Liebe Grüße kätzchen35
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Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar! www.sozialer-brennpunkt.de |
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#4
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Nur zur Information. Mal abgesehen von den Hinweisen, kann man einiges auch direkt im SGB II doch nachlesen ! Dort ist gem. § 21 SGB II folgendes fesgehalten:
Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. (2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder 2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung. -.- |
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#5
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Zitat:
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#6
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Dann solltest du Widerspruch einreichen. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende liegt bei 36% der maßgebenden Regelleistung Gruß Kätzchen
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