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#1
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Hallo
ich bin alleinerziehnd mit 3 Kindern und bekomme ergänzend zu meinem eigenen Einkommen Hartz IV. Nun ist mein Sohn 21 Jahre nach sehr langem Rehaaufenthalt wieder hier bei mir. Im August wird er mit Schule anfangen und hat auch schon einen Antrag auf Bafög gestellt. Er wird Bafög in Höhe von ca 200? bekommen. Meine Frage nun, in wie weit bekomme ich für ihn Beihilfe vom Amt, da er ja mit diesen 200? noch weit unter dem Sozialhilfesatz liegt. Es geht um Mitanteil und Lebenshaltungskosten für ihn usw. Würde es vielleicht mehr Sinn machen für ihn Hartz IV zu beantargen? Hierrüber konnte mir bislang niemand eine konkrete Aussage machen. Für Hilfe wäre ich sehr dankbar, denn ich habe absolut keine Erfahrung mit dieser Materie, da ich erst seit Februar diesen Jahre seit meier Scheidung in diese Hartz IV-Regelung falle. Vielen Dank vorab Melody |
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#2
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Hallo Melody07,
ich denke mal das hier könnte dir helfen, wichtig § 7 Abs.6 Nr. 2 SGB II: (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst Liebe GRüße Kätzchen
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Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar! www.sozialer-brennpunkt.de |
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#3
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Der Hinweis trifft zu, aber dazu müssten wir wissen, ob es sich bei der Schule um eine Schule handelt, die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG aufgeführt wird, also um eine Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufausbildung nicht voraussetzt.
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