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Mind. 1 Jahr zusammen leben - keine Einkommensanrechnung des Partners?

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  #1  
Alt 21.12.2008, 02:31
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Standard Mind. 1 Jahr zusammen leben - keine Einkommensanrechnung des Partners?

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Geändert von Tuelay (19.01.2009 um 15:12 Uhr) Grund: nicht mehr aktuell
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  #2  
Alt 21.12.2008, 13:14
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stimmt nicht ganz

es wird vermutet, dass eine eheähnliche gemeinschaft besteht, wenn man 1 jahr zusammen lebt.
man kann jedoch auch schon beim gemeinsamen beziehen einen bedarfsgemeinschaft bilden. was aber bei euch nicht danach aussieht
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  #3  
Alt 22.12.2008, 13:08
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Stimmt. Und man kann auch zusammen in einer Wohnung wohnen ohne eine BG zu bilden. In einer WG z.b.

Aber sobald man annehmen kann, daß man füreinander Verantwortung übernimmt und wirklich zusammenwohnt in einer Beziehung da bildet man eine BG - und Dein Freund ist dann für Deinen Unterhalt zuständig--- Auch für Deine krankenkasse im Übrigen..
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  #4  
Alt 29.12.2008, 11:39
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Hallo,

wenn ihr zusammen seit ,heisst das auch füreinander Einstehen.

Gruß Klaus
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  #5  
Alt 29.12.2008, 11:52
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Hier noch mal der schon tausendfach gegebene Tip, daß Dein partner alle unterstützenden Leistungen die er für Dich aufbringt ( z.b Krankenkasse etc. , Lebensunterhalt) in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann ( Unterhalt für bedürftige Angehörige) bis zu der sog. Opfergrenze. Mit diesen Stichworten kannst Du mal selber arbeiten und herausfinden wieviel er da genau höchstens absetzen kann - geht alles im netz.
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  #6  
Alt 29.12.2008, 12:56
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Hallo,

es ist auf jeden Fall von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn mal nicht mal ein Mietvertrag existiert der auf euch beide läuft. Wer würde einen WG Mitbewohner denn einfach so einziehen lassen?

Im Zweifel seid ihr in der Pflicht nachzuweisen, dass es sich um keine eheähnliche Gemeinschaft handelt und nicht die der Arge zu beweisen, dass keine eine besteht.
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  #7  
Alt 30.12.2008, 00:19
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Hallo Tuelay!

Zur Klarstellung: Das Märchen das die ARGE zunächst einmal für 12 Monate bei einer Partenerschaft das Einkommen des nicht im ALG II Bezug stehenden Lebenspartners mit einbeziehen darf, beruht darauf das man die Rechtslage richtig nachlesen sollte! Nirgends steht nämlich das die ARGE zunächst einmal dies für 12 Monate nicht darf! Es handelt sich nicht um eine grundsätzliche Vorraussetzung, sondern die ARGE ist, wenn Ihr eure Beziehung nicht ausdrücklich als eine "auf Gegenseitigkeit beruhende Beziehung" darstellt grundsätzlich zunächst einmal berechtigt ein "eheänliches Verhältnis" zu unterstellen was eben genau die Dinge wie "gemeinsame Kontoführung" oder Willenserklärungen wie"ein füreinander Einstehen" zu Ihren Gunsten voraussetzt. Ist dies nicht der Fall ( deshalb eben nicht der Freibrief von 12 Monaten) und Ihr erklärt das dieses "gegenseitige füreinander Einstehen" eben bei euch nicht zutrifft ( und dies muss glaubhaft geschehen) dann tritt die Bestimmung ein auf die Du Dich zu berufen versuchst! (Siehe Klaus, dessen Ausführungen so betrachtet dann natürlich auch nicht richtig sind, aber vom Grundsatz eben genau darauf abzielen!

Ich habe das schon ein paar Mal hier geschrieben, in diesem Forum sind uch die Mitarbeiter der ARGE aktiv und Daten und Infoaustausch auf diesem Weg (per Internet sind ein Leichtes) Wenn ich Dein Sachbearbeiter wäre würde ich jetzt sagen: Sie haben geschrieben......., alles klar! Deine zuständige ARGE ist die in HAGEN, richtig?


Gruss
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  #8  
Alt 30.12.2008, 00:54
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Hallo Tuelay!

Habe ich auch nicht unterstellt aber manche im Forum geben einfach zuviel Preis, ich mache das ja auch aber eben nicht unter einem Synonym, sondern stehe zu meinem ALG II Bezug und allem was mit meiner Kritik an diesem und jenem zusammenhängt.

Du schreibst aber: "mein Freund und Ich" damit braucht man dann eigentlich gar keine Antwort mehr zu geben, denn wenn ich Dir anrate als WG oder HG und nicht als BG beim Amt vorzusprechen, kann man mir schon wieder "Anstiftung zum Betrug" vorhalten habe ich alles schon hinter mir, und das weil man sich hier angagiert!

Die Kritik an Dir ist auch mehr allgemeingültig, denke das der ein oder andere jetzt beim Fragen formulieren etwas vorsichtiger ist, man kann sich ja auch auf einen Bekannten berufen, muss ja nicht die eigene Problematik darlegen, ist eigentliche Zielsetzung. Und was man hier alles im Forum rauskriegen kann habe ich Dir doch bewiesen oder?

Gruss
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  #9  
Alt 30.12.2008, 19:24
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die eheähnliche Gemeinschaft ist anscheinend ein Buch mit 7 Siegeln und die Gesetzeslage wird kaum verstanden
deshalb hier eine kleine Kommentierung:

§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b eheähnliche Gemeinschaft

I) Definition

ist allein Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen
BVerfG v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87; BVerfGE 87, 234 - 269 zu §§ 137 Abs. 2a, 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 9 AFG; BVerfG v. 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, info also 2004, 260-261

Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff, der von Laien oft missverstanden und unzutreffend gewürdigt wird. Die Erklärung des Hilfebedürftigen und seines Partners, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, ist eine komplexe juristische Bewertung, die eine Gesamtwürdigung alle Umstände erforderlich macht und schon deshalb juristischen Laien regelmäßig nicht möglich ist.
SG Lüneburg v. 03.06.08, S 29 AS 353/06

II) Feststellungs- und Beweislast

Behörde muss Vorliegen eheähnlicher Gemeinschaft nachweisen; Frage beurteilt sich nach allen äußeren objektiv erkennbaren Umständen
LSG Berlin-Brandenburg - Az.: L 29 B 1212/05 AS ER - Beschluss vom 22.11.2005;
SG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2007, Az. S 25 AS 1325/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005, Az. S 23 AS 212/05 ER; SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER; Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Hildesheim, Beschluss vom 23.05.2005, Az: S 43 AS 188/05 ER

Beweislastumkehr bezieht sich ausschließlich auf Willen, füreinander einzustehen, nicht aber auf die in Nr. 1 bis 4 aufgezählten Tatsachen, die gesetzliche Vermutung erst begründen. Diese Tatsachen müssen von Amts wegen ermittelt werden
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.07, L 13 AS 15/06 ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2007, Az. S 25 AS 1325/06 ER

III) Wertungen, Voraussetzungen

anhand von Indizien festzustellen
BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 5 C 16.93, BVerwGE 98, 195, 199 f.; SG Lübeck v. 14.02.2008, S 27 AS 106/08 ER; Beaucamp/Mädler, ZfSH/SGB 2006, 323, 324
Insbesondere,
- lange Dauer des Zusammenlebens,
- die Versorgung gemeinsamer wie auch fremder Kinder und / oder anderer Angehöriger im gleichen Haushalt,
- Befugnis zur Verfügung über Einkommen und Vermögensgegenstände des jeweils anderen Partners,
- vertragliche Vereinbarungen zwischen den Partnern
Hinweistatsachen müssen nicht kumulativ vorliegen, um die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Maßgeblich sind bei alledem aber auch nicht einzelne Merkmale oder Indizien; Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild
BSG, Urteile vom 17.10.2002 – B 7 AL 96/00 und 72/01; SG Lübeck v. 14.02.2008, S 27 AS 106/08 ER; U. Winkler, info also 2005, 251, 252

„Darauf, ob zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen, kommt es nicht an.” (BMAS 09.05.2006 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 16/1328, 5)

geschlechtliche Beziehungen nicht maßgeblich und dürfen nicht ermittelt werden
BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a.a.O.; Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 - SozR Nr. 42 zu Art. 3 GG = BVerfGE 9 S. 20; LSG Sachsen-Anhalt L 2 B 9/05 AS ER; LSG Hessen vom 16.06.2006, L 7 As 23/06 ER; SG Oldenburg S 48 AS 1319/06 ER vom 11.10.2006; SG Frankfurt, Az.: S 29 AS 7/06 ER

Zusammenleben unter einer Meldeanschrift und Umstand, dass Untermietvertrag nur mündlich geschlossen wurde, sind keine Indizien für eheähnliche Gemeinschaft BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93, BVerwGE 98,195; LSG SAN Beschluss - 22.04.2005 - L 2 B 9/05 AS ER

und und und
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  #10  
Alt 10.01.2009, 19:58
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Hallo advokat!

Ich hoffe du gibst vllt. auch zu meinem thema eine meinung ab.
Halte dich für jemanden, der sich anscheinend sehr gut auskennt.
Würde mich jedenfalls freuen, wenn du mir helfen könntest.
Lebe nämlich jetzt schon seit über einem jahr ohne geld und ohne jeglicher
krankenvorsorge.
Ist halt alles nicht mehr schön in deutschland, wie mit dem nichtwissen des bürgers
gespielt wird...
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