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Mit Freund zusammenziehen bekomm ich dann noch was vom AmT???

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  #1  
Alt 04.11.2009, 15:32
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Registriert seit: 21.07.2008
Beiträge: 11
Standard Mit Freund zusammenziehen bekomm ich dann noch was vom AmT???

Hallo Ihr lieben!!


ich brauch mal dringend eure HILFE!

Ich bin 26 und wohne mit meiner 2 jährigen Tochter bei meiner Mutter, ich möchte jetzt mit meinem Freund zusammen ziehen.

Ich bekomme zurzeit vom Amt 585€ (Lebensunterhalt für mich und meine Tochter) + 292€ Mietanteil, 117 Unterhalt und 164 Kindergeld mein Freund verdient Netto 1150€

Würde ich noch weiter was vom Amt bekommen wenn wir zusammen ziehen??? wenn ja wieviel ????
Kindergeld und Unterhalt werde ich ja weiterhin bekommen!

Die neue Wohnung würde 560warm kosten!

Und kann ich wohngeld beantragen???

Sorry so viele Fragen auf einmal, ich hab es auch schon mit dem ALG2 Rechner brobiert aber mit dem komm ich nicht ganz klar!

Danke im Voraus
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  #2  
Alt 04.11.2009, 16:53
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Beiträge: 4.501
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Bei dem Einkommen wirst du Wohngeld beantragen müssen.
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  #3  
Alt 04.11.2009, 18:26
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Beiträge: 154
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Naja wenn man es genau durchrechnet, könnte sie noch ALGII von 60€ bekommen. Aber da ist Wohngeld tatsächlich sinnvoller denke ich.
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  #4  
Alt 04.11.2009, 18:33
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Registriert seit: 02.06.2008
Beiträge: 26
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Moin,

ihr habt eine leistungsrechtlichen Bedarf von 1421 Euro, solltet Ihr euch für die eheähnliche Gemeinschaft entscheiden, dann würde als Einkommen das Kindergeld und der UHV (das sollten eigentlich 115 Euro sein) angerechnet werden, vom Einkommen deines Freundes würden ca. 840 Euro angerechnet werden (mangels Angaben habe ich mal die Pauschale bei 1500 Euro Brutto angesetzt).
Macht dann 302 Euro vom Amt, das könnte eventuell mit Wohngeld und Kinderzuschlag aufgefangen werden.

Das Problem dabei: du bist dann nicht mehr pflichtversichert, musst also eine freiwillige KV und PV bei der "Krankenkasse deiner Wahl" abschließen. Die Kosten, die davon selbst nicht gedeckt werden können, kann die ARGE auf Antrag nach § 26 SGB II übernehmen.

Mein Tip: das kannst du dir alles sparen, denn wenn du mit ihm zusammenziehst, dann erstmal auf Probe. Dafür gibt es den § 7 Absatz 3 und 3 a SGB II. Darin geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Beziehung nach einem Jahr soweit gefestigt ist, dass ein Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft anzunehmen ist.

Der finanzielle Vorteil ist klar, denn du bildest zwar eine Haushaltsgemeinschaft mit deinem Freund (es sei denn er ist der Kindesvater, dann wird das nix mit dem Probejahr) aber jeder ist für sich eine Bedarfsgemeinschaft. Er muss seinen Lebensunterhalt selber bestreiten und ein Drittel der Miete, die anderen zwei Drittel entfallen auf dich und deine Tochter, dazu die Regelsätze und der Mehrbedarf als Alleinerziehende abzüglich KG und UHV. Und versichert bist du dann auch.

Und sollten die Absetzungsbeträge vom Einkommen erhöht werden, das haben Angela & Guido ja im Gespräch, solte es nach dem Probejahr auch kein Desaster mehr sein, wenn ihr als "eheähnliche" zusammenlebt.
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  #5  
Alt 05.11.2009, 09:41
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Beiträge: 4.501
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Da sie im Haushalt ein Kind betreuen geht die ARGE von Anfang an von einer BG aus und sie wird mit dem Probeleben Probleme bekommen.
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  #6  
Alt 05.11.2009, 15:21
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Beiträge: 2.314
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Ja, da hat Kitty Recht. Das Probejahr "greift" in diesem Fall nicht, weil es den Regelungen entsprechend unrelevant ist, ob es sich bei dem Kind in der Wohngemeinschaft um ein gemeinsames handelt oder nicht.
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