muss mein freund für mich aufkommen ??

  • hallo


    ich habe auch eine fragen zum zusammen ziehen
    mein freund und ich würde gerne zusammen ziehen ich bekomme hartz 4 und habe eine 1 jährige tochter die nicht von meinem freund ist. mein freund hat einen festen job und arbeitet ganztags.


    jetzt wurde mir gesagt das er komplet für mich und die kleine aufkommen müsste das würde aber finanziell garnicht hinhauen kann mir jemand weiterhelfen ....


    das wäre toll
    lg


  • _________________________


    Keine Ahnung!


    Eventuell aber erst nach 1 Jahr!


    Wenn dann Bedarfsgemeinschaft herrscht und Ihr werdet dann zusammengeworfen, er darf etwas mehr behalten wenn er arbeitet, was weiss ich 280 EURO aber sollte er gut verdienen umme 1800 Euro Netto dann eben ist er völlig dran.


    Aber es werden sicherlich noch 1000 andere Antworten.


    Elch


    Kurzform es gibt Hartz IV Bedarfsrechner ganz grob


    2 mal 346 EURO = 692 EURO
    Kind 280 EURO = 972 EURO er Mehrbedarf Arbeit Rund 1250 EURO


    Dann kommt Wohnung dazu was weiss ich 80 Quadratmeter und Heizung und Warmwasser das wird dadurch bestimmt,
    ob Ihr in einer Pupsdorf Gegend wohnt, oder in München Schwabing.


    Heisst Wohnung 600 EURO dazu
    1250 + 650 EURO = 1850 EURO


    Alles was er drüber verdient, dann= 0


    Ansonsten füllt die ARGE das bis zu diesem Wert auf!


    Wie gesagt das stimmt echt nur ganz grob was ich gerechnet habe, nur um ne Hausnummer zu haben.


    Elch

  • ja er verdient umgefahr 1700 netto muss aber auch noch unterhalt zahlen an ein kind und dann hat er ja auch noch unsere miete die ca. 760 warm ist da bleibt doch nicht wirklich geld um mich und meine tochter mit zu finanzieren


    Wohnung da musste halt fragen das ist abhängig davon wo Ihr wohnt!


    Jede Gemeinde zahlt anders!
    Gawain hat hier einen Wohngeld Berechnungs Link!


    Ansonsten wäre EUER Bedarf um 1700 Netto also ein Nullsummen Spiel!


    Die Antworten Dir bestimt noch


    Erstens seid ihr sofort ne Gemeinschaft oder erst nach 1 Jahr!???


    Nach 1 Jahr wird eine Gemeinschaft automatisch gesehen!


    Wie das mit den Unterhalten von Ihm ist wie das berechnet wird, das weiss ich nicht!


    Könnte mir nur logisch vorstellen wenn er schon irgendwo 400 EURO ausbluten muss !


    Das nur 1300 EURO gerechnet werden!!


    Dann würde die ARGE 400 EURO ablaschen, das wissen hier die anderen aber vielll besser!


    Elch

  • okay danke dann warte ich mal was noch kommt aber du hast mir auch schon mal geholfen ;) leider so wie ich befürchtet habe


    Ja ich hab grob gerechnet1


    1700 Netto


    Wohnung 650 EURO


    Solltet Ihr 760 EURO bekomen für Eure Wohnung müsst Ihr eben Eueren Dorf Ältesten fragen!



    1700 Netto Verdienst und 650 EURO Miete = Nullsummen Spiel
    Kriegt Ihr die 760 EURO genehmigt hättet Ihre einen Zusatzbedarf um eben 110 EURO dazu


    Wenn man seine Kosten abzieht für andere Kinder bekommt Ihr das dazu!!


    Reich werdet Ihr nicht werden, das ist schon einmal klar wie Kloss Brühe!


    Elch
    ezu

  • Ja, das Einkommen Deines Freundes würde angerechnet werden und zwar unmittelbar und nicht erst nach 1 Jahr, wie Elch es meint.


    Zitat

    § 7 SGB II (Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft)


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Ebenfalls zum Einkommen zählt das Kindergeld; der Zuschlag für Alleinerziehende würde durch den Zusammenzug wegfallen. Stellt man Euren Bedarf dem Einkommen gegenüber, wird das Jobcenter wohl nichts mehr zahlen und Dein Freund würde in der Tat für Euch aufkommen müssen.


    Gawain

  • Ich habe immer meine Probleme damit wenn bei der BG derartige Unterschiede gemacht werden nur weil einer schon Kinder hat.Eigentlich wird die eheähnliche Gemeinschaft nur vermutet.Ich denke wenn der Partner dem widerspricht und nicht bereit ist vorerst für den anderen und die Kinder einzustehen könnte auch die Jahresregelung greifen.

  • ja er verdient umgefahr 1700 netto muss aber auch noch unterhalt zahlen an ein kind und dann hat er ja auch noch unsere miete die ca. 760 warm ist da bleibt doch nicht wirklich geld um mich und meine tochter mit zu finanzieren


    Wenn der Unterhalt tituliert ist, kann er ihn von seinem Einkommen abziehen.


    Dafür erhälst du für deine Tochter aber Kindergeld und mindestens den Unterhaltsvorschuss (133 €), vielleicht sogar Unterhalt.


    Reicht euer Einkommen nicht aus um den Bedarf zu decken, könnt ihr ergänzend ALG II oder Wohngeld beantragen. Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht aufgrund des Unterhalts/-vorschusses nicht.

  • Ich habe immer meine Probleme damit wenn bei der BG derartige Unterschiede gemacht werden nur weil einer schon Kinder hat.Eigentlich wird die eheähnliche Gemeinschaft nur vermutet.Ich denke wenn der Partner dem widerspricht und nicht bereit ist vorerst für den anderen und die Kinder einzustehen könnte auch die Jahresregelung greifen.


    Genau Kitty, versuchen würde ich es!


    Denn was ändert ein Kind??


    Sofern es nicht da eigene ist??


    Elch

  • Ja gut bei einem Jahr sehe ich das ja noch irgendwie ein. Aber wenn du mal bedenkst bei ALG2 werden sie zusammen gerechnet und bei der Krankenkasse darf aber dann jeder selbst zahlen.Nix mit Familienversicherung.Meiner Meinung nach klafft da ein großes Gesetzesloch.


    Nur ein weiterer Beweis der absoluten Verfassungswidrigkeit von "Hartz IV" alias SGB II....:rolleyes:

  • Oh Gott dann habe ich ja noch richtig Glück gehabt wenn ich das so lese hier! Wohne seit dem 01.12.2009 in einer WG(Untermietvertrag) mit einer guten Freundin. Bin seit den 01.04.2010 arbeitslos , mitte April 2010 war Hausbesuch bei dem festgestellt wurde jeder lebt sein Leben , im eigenen Zimmer. Wundere mich nun das die nicht inzwischen von einer Beziehung ausgehen weill letztendlich wohnen wir knapp 2 Jahre inzwischen zusammen.

  • Aha, ich dachte nach 1 Jahr zusammen Leben gehen die automatisch von einer BG aus? Mich würde der Unterschied wirklich interessieren. Zumal ich nun etwas Magenschmerzen bekomme....


    Ich glaube es gibt da bestimmte Marker die dies signalisieren!


    Wenn Ihr zusammen also miteinander bummst
    Wenn ein Kind in der Wohngemeinschaft ist!
    Ein gemeinsames Konto hättet
    Und über 1 Jahr zusammen lebt!


    Das ist dann erstmal die "Vermutung"
    Diese muss dan widerlegt werden, eventuell durch Behördenbesuch, bestätigt oder widerlegt!
    Oder indem die Personen selbst diese Vermutung widerlegen!
    --------



    Ich finde das jetzt nicht so schnell aber es geistert hier so eine Erklärung herum
    mit 4 oder 5 Punkten die auf eine BG schliessen lassen!



    Wenn Ihr sauber getrennt dort lebt und keine Hinweise da sind wirdEuch nix passieren!


    Elch


    http://de.wikipedia.org/wiki/Bedarfsgemeinschaft


    Auszug aus Wikipedia obigem Link!!!!!!!!!!!!!!!



    Angehörige der Bedarfsgemeinschaft [Bearbeiten]

    Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II besteht aus einer (trotz des Wortbestandteils -gemeinschaft) oder mehreren Personen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Absatz 3 SGB II
    1.erwerbsfähige Leistungsberechtigte
    2.die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (= U25) und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
    3.als Partner der hilfebedürftigen Person 1.der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    2.der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
    3.eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft),

    4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.

    Jede nach dem SGB II unterstützte „Bedarfseinheit“ erhält eine Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) zugewiesen, auch wenn es sich um eine Einzelperson handelt.

    Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft als Unterfall einer Bedarfsgemeinschaft [Bearbeiten]

    Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist immer eine Bedarfsgemeinschaft. Liegen bestimmte Vermutungstatsachen vor, darf die Behörde eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vermuten und es obliegt den Betroffenen, die Vermutung zu widerlegen. Für das Vorliegen der Vermutungstatsachen bleibt die Behörde darlegungs- und beweispflichtig.

    Gesetzliche Vermutung [Bearbeiten]

    Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Menschen
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    Die Vermutung bewirkt eine Beweislastumkehr und damit eine Abweichung vom Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X. Nicht die Behörde muss die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehensgemeinschaft sind. Diese Umkehrung der Beweislast wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Reaktion auf die Schwierigkeiten der Behörden mit dem Beweis einer eheähnlichen Gemeinschaft eingeführt. Der Begriff Eheähnliche Gemeinschaft wurde gleichzeitig durch die Bezeichnung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt und der Tatbestand damit auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgeweitet. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist umstritten und ungeklärt.

    Insbesondere der erste Vermutungstatbestand, dass alle Personen, die länger als ein Jahr zusammenleben, als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, betrifft auch viele Wohngemeinschaften. Nach dem Gesetzeswortlaut ist jedoch ein „Zusammenleben“[3] erforderlich, ein bloßes „zusammen Wohnen“ reicht nicht aus. Um die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu rechtfertigen, genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das „zusammenleben“ an.[4] Das Zusammenleben ist eine Vermutungstatsache, die zuständige Behörde muss also nach wie vor nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht. Erst dann liegen die Voraussetzungen dafür vor, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu vermuten mit der Folge, dass von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.

    Widerlegung der Vermutung [Bearbeiten]

    Die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kann widerlegt werden. Bisher gibt es keine gefestigte Rechtsprechung, welche Indizien diese Vermutung widerlegen können. Die Gerichte nehmen eine umfangreiche Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor. Meist werden mehrere Anhaltspunkte zu untersuchen und zu werten sein. Eine schematische Beurteilung in dem Sinne, dass bei Vorliegen eines Indizes automatisch auf das Vorliegen oder Fehlen einer Bedarfsgemeinschaft zu schließen wäre, erfolgt jedenfalls nicht. Einzelne dieser Faktoren können sein:
    Existenz eines Untermietvertrages für die gesamte Wohndauer und tatsächlich erbrachte Mietzahlungen.[5]
    Schriftliche eidesstattliche Versicherung der Mitglieder der Wohngemeinschaft, nicht füreinander aufkommen zu wollen.[6] Die Arbeitsagentur hatte hier eine abweichende Meinung: „Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus.“[7]

    Abgrenzung zwischen Bedarfsgemeinschaft, Wohngemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft [Bearbeiten]

    Die Bedarfsgemeinschaft unterscheidet sich von der Wohngemeinschaft. Wohngemeinschaften sind Gemeinschaften von Personen, die zusammen wohnen, ohne aufgrund familiärer oder persönlicher Bindungen füreinander verantwortlich zu sein. Sind sie füreinander verantwortlich, weil sie beispielsweise verheiratet sind oder dauerhaft als Partner zusammenleben, bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft.

    Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen auf familiärer Grundlage zusammen wohnen und wirtschaften ("Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft"). Der Begriff ist eng auszulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird.[8]

    Leben Verwandte oder Verschwägerte in einer Haushaltsgemeinschaft, so wird vermutet, dass die Verwandten oder die Verschwägerten einem Hilfebedürftigen Leistungen erbringen, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Vermutung bewirkt - im Unterschied zur vermuteten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - nicht das Vorliegene einer Bedarfsgemeinschaft, sondern mangelnde Hilfebedürftigkeit aufgrund (fiktiven) Unterhalts. Auch eine solche Vermutung kann widerlegt werden.