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#1
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Hallo,
viell kann es mir hier jemand erklären, was das genau mit der Beweislastumkehr bei der eheähnlichen Gemeinschaft bedeutet. Wie ist das, wenn man jetzt schon in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und ALG II bezieht? Irgendwie versteh ich das nicht richtig. Wie soll man den Nachweis führen, darüber, das keine Lebensgemeinschaft vorliegt? Danke für eure Hilfe. Kuschel |
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#2
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Also erstmal der gesetzliche Passus nach § 7 SGB II dazu. Hier steht nach § 7 Abs. 3 Nr. C SGB II:
Zur Bedarfsgemeinschaft gehört eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der !!!Wechselseitige Wille !!! anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Der Wechselseitige Wille ist in § 7 Abs. 3a SGB II zu prüfen. Dort sind die Kriterien benannt. Ich muss mal kurz was besorgen, schreib dir gleich noch mal was dazu, auch wegen der Beweislastumkehr |
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#3
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Also im § 7 Abs. 3 a ist wie gesagt der gegenseitige Wille etwas konkretisiert, und zwar:
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1.  länger als ein Jahr zusammenleben, 2.  mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3.  Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4.  befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Beweislastumkehr bedeutet nun mehr, dass wenn einer der 4 Punkte zutrifft, dass der Hilfeempfänger in der Beweislast ist, ALLE anderen Punkte zu widerlegen, und nicht die ARGE! Haha, toll was ;-) |
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#4
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versteh ich genauso viel wie vorher!!!
Kuschel |
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#5
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ajaa, hab ich mir fast gedacht...
also für DICH ÄNDERT SICH NICHTS, DU wirst LEIDER nicht in den Genuss kommen können, der ARGE eine Haushaltsgemeinschaft nachweisen zu müssen/können, wie auch immer. -.- |
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#6
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Na das ist doch supiiiiiiiiiiiiiiiii, danke für deine liebe Hilfe.
Kuschel |
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